Rechtsprechung
BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
StromStG § 9b, StromStV § 17b, UmwG § 2 Nr 1, AO § 155 Abs 4, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 170 Abs 1, AO § 47, EGRL 96/2003 Art 17
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung - rechtsprechung-im-internet.de
§ 9b StromStG, § 17b StromStV, § 2 Nr 1 UmwG, § 155 Abs 4 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 AO
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung
- IWW
- Wolters Kluwer
Anspruch des bei einer Verschmelzung übernehmenden Rechtsträgers auf Entlastung von der Stromsteuer
- Betriebs-Berater
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung
- rewis.io
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StromStG § 9b; StromStV § 17b; UmwG § 2 Nr. 1
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung - rechtsportal.de
StromStG § 9b; StromStV § 17b; UmwG § 2 Nr. 1
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung - datenbank.nwb.de
Antrag auf Stromsteuerentlastung bei Verschmelzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Stromsteuerentlastung - und der verspätet gestellte Antrag
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Stromsteuerentlastung - und der erforderliche Antrag
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Stromsteuerentlastung - und die Unternehmensumwandlung
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
StromStG § 9b Abs 1, StromStV § 17b, AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 1, AO § 45 Abs 1 S 1, UmwG § 20 Abs 1
Stromsteuer, Entlastung, Festsetzungsfrist, Verschmelzung, Rechtsnachfolge, Produzierendes Gewerbe - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
StromStG § 9b Abs 1 ; StromStV § 17b ; AO § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 ; AO § 45 Abs 1 S 1 ; UmwG § 20 Abs 1
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 24.05.2018 - 6 K 2410/17
- BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 26.09.2017 - VII R 26/16
Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der …
Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Der Streitfall unterscheide sich daher von dem vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 26.09.2017 - VII R 26/16 (BFHE 260, 280, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ--2018, 22) entschiedenen Sachverhalt.In seinem Urteil in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22 habe der BFH nicht dazu Stellung genommen, ob und wann ein gemeinsamer Antrag zulässig sei.
Wie der Senat mit Urteil in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13, m.w.N. entschieden hat, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig.
Die Klägerin hätte daher die Steuerentlastung als Rechtsnachfolgerin der erloschenen GmbH für August 2012 beantragen müssen (vgl. Senatsurteile in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, …und vom 07.08.2012 - VII R 35/11, BFH/NV 2013, 382 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes).
- BFH, 13.02.2008 - I R 11/07
Gewinnzurechnung bei Verschmelzung
Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Das FG sei auch nicht von dem Urteil des BFH vom 13.02.2008 - I R 11/07 (BFH/NV 2008, 1538) abgewichen.Auch im Körperschaftsteuerrecht werden die übertragende und die übernehmende Gesellschaft als zwei selbständige Rechtsträger angesehen, die als solche getrennt zu veranlagen sind (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1538).
- BFH, 22.11.2011 - VII R 22/11
Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein …
Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Mit Urteil vom 22.11.2011 - VII R 22/11 (BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54) hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Umwandlung durch Verschmelzung unter Beteiligung von zwei Rechtsträgern die Identität des übertragenden Rechtsträgers nicht gewahrt wird und die Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.Abgesehen davon kann sich durch eine Verschmelzung der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zum Produzierenden Gewerbe nicht mehr möglich ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 235, 95, ZfZ 2012, 54, Rz 11).
- EuGH, 07.11.2019 - C-68/18
Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …
Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union mit seinem Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019 - C-68/18 (EU:C:2019:933, ZfZ 2019, 383) entschieden hat, dass es gegen Unionsrecht verstößt, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine Steuerbegünstigung nach der Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom --EnergieStRL-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) verweigert wird, kann dies nicht auf den Streitfall übertragen werden, weil kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. - BFH, 07.08.2012 - VII R 35/11
Kein energiesteuerrechtlicher Entlastungsanspruch für die Herstellung von …
Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Die Klägerin hätte daher die Steuerentlastung als Rechtsnachfolgerin der erloschenen GmbH für August 2012 beantragen müssen (vgl. Senatsurteile in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, und vom 07.08.2012 - VII R 35/11, BFH/NV 2013, 382 zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes). - FG Rheinland-Pfalz, 24.05.2018 - 6 K 2410/17
Keine Notwendigkeit eines getrennten Antrags auf Entlastung von der Stromsteuer …
Auszug aus BFH, 07.07.2020 - VII R 6/19
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.05.2018 - 6 K 2410/17 Z aufgehoben.
- BFH, 24.06.2021 - VII R 26/19
Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG
(2) Die Stromsteuer weist allerdings die Besonderheit auf, dass bei ihr die Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr und der Verbrauch zeitlich zusammenfallen (Senatsbeschluss in BFHE 252, 568, ZfZ 2016, 138, Rz 9; Senatsurteil vom 07.07.2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz 10). - FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 1 K 1149/20 zurück zur Übersicht Seite drucken Dass eine mehrfache örtliche Zuständigkeit ausgeschlossen sein soll, lässt sich auch dem Urteil des BFH vom 07.07.2020 entnehmen (Az. VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198 , ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0).
Durch eine Verschmelzung kann sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit mit der Folge verschieben, dass eine Zuordnung des übernehmenden Rechtsträgers zum produzierenden Gewerbe nicht mehr möglich ist (BFH, Urteil vom 07.07.2020, VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198 , ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0, Rn. 23 unter Verweis auf BFH, Urteil vom 22.11.2011, VII R 22/11, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFHE] 235, 95, ZfZ 2012, 54 ).
Dass es für die Zuständigkeit eines Hauptzollamts auf ein Kennen oder Kennenmüssen ankommen solle, verneint der BFH indirekt auch im Urteil vom 07.07.2020 ( VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198 , ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0).
Dort entschied er zu § 9b StromStG , dass diese Vorschrift nicht darauf abstelle, dass bei der Finanzbehörde positives Wissen oder Wissenmüssen im Hinblick auf die Verschmelzung vorgelegen haben müsse (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.2020, VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198 , ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0).
- BFH, 19.10.2021 - VII R 26/20
Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
In der Vergangenheit hatte der Senat mehrfach entschieden, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig sei (vgl. Senatsurteile in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308; in BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13; in BFHE 257, 285, ZfZ 2017, 125, Rz 8, und vom 07.07.2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz 10). - FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21
Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten …
Im vorliegenden Fall stellt die Verjährungsfrist und das Erfordernis eines rechtzeitigen (fristhemmenden) Antrags zwar wahrscheinlich kein rein formelles Erfordernis dar, das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen verzichtbar wäre (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, Rn. 26).ee) Obwohl die EnergieStRL keine dem Art. 20 der RL 2008/9/EG entsprechende Regelung und Nachfragepflicht vorsieht und auch in § 9b StromStG nicht auf ein positives Wissen oder Wissenmüssen der Finanzbehörde abgestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, Rn. 21), ist zudem der unionsrechtlich geltende "Grundsatz der guten Verwaltung" zu beachten.
- BFH, 05.04.2022 - VII R 52/20
Entlastungsanspruch für Branntweinsteuer
In der Vergangenheit hatte der Senat mehrfach entschieden, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der nachweislichen Versteuerung nicht von der Festsetzung der Steuer durch einen Steuerbescheid oder der Abgabe einer Steueranmeldung durch den Stromversorger oder Lieferer von Energieerzeugnissen abhängig ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 255, 360, ZfZ 2016, 308; vom 26.09.2017 - VII R 26/16, BFHE 260, 280, ZfZ 2018, 22, Rz 13; in BFHE 257, 285, ZfZ 2017, 125, Rz 8, und vom 07.07.2020 - VII R 6/19, BFH/NV 2021, 198, ZfZ 2020, 372, Rz 10).