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   BFH, 08.06.2004 - VII B 363/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12892
BFH, 08.06.2004 - VII B 363/03 (https://dejure.org/2004,12892)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2004 - VII B 363/03 (https://dejure.org/2004,12892)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - VII B 363/03 (https://dejure.org/2004,12892)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 34; ; AO 1977 § 35; ; AO 1977 § 69; ; AO 1977 § 191; ; UStG § 13c; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 35 § 69; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 13
    Vertreterhaftung: Inhaftungnahme einer Bank

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung einer Bank zur Entrichtung oder treuhänderischen Verwaltung der in abgetretenen Forderungen enthaltenen USt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesamtschuldnerische Haftung einer Bank, an die Forderungen abgetreten oder verpfändet sind

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.08.2003 - VII B 260/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht; Einholung einer

    Auszug aus BFH, 08.06.2004 - VII B 363/03
    Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.1995 - VII R 38/94

    1. Zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO) für die

    Auszug aus BFH, 08.06.2004 - VII B 363/03
    Im Falle einer Sicherungsabtretung von Kundenforderungen an eine Bank hat der Senat mit Urteil vom 16. März 1995 VII R 38/94 (BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859) entschieden, dass zur Haftung einer Bank als Verfügungsberechtigte (§§ 35, 69 AO 1977) für die Steuerschulden des Kreditnehmers es grundsätzlich nicht ausreiche, dass sie sich zur Sicherung ihrer Betriebskredite die Forderungen des Kreditnehmers habe abtreten lassen und dass sie in tatsächlicher Hinsicht auf dessen Geschäftsführung und die Vermögensdispositionen Einfluss nehmen könne.
  • FG München, 21.02.2007 - 3 K 2219/06

    Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG); Haftung

    Davon gehe auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 8. Juni 2004 (BFH/NV 2004, 1369) aus.

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts bleibt kein Raum für eine erweiternde Auslegung des Begriffs (vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 VII B 363/03, BFH/NV 2004, 1369, allerdings für den Fall von schuldrechtlichem Vertrag und Wirksamwerden vor dem 7. November 2003).

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