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   BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13   

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https://dejure.org/2015,29051
BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13 (https://dejure.org/2015,29051)
BFH, Entscheidung vom 12.08.2015 - XI R 6/13 (https://dejure.org/2015,29051)
BFH, Entscheidung vom 12. August 2015 - XI R 6/13 (https://dejure.org/2015,29051)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 20 Abs 3, UStG § ... 3 Abs 9a Nr 1, UStG § 15 Abs 1, UStG § 15a Abs 1 S 2, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 UAbs 1 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst a, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2, UStG § 3 Abs 9a Nr 1, UStG § 15 Abs 1, UStG § 15a Abs 1 S 2, UStG VZ 2005, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2
    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 3 Abs 9a Nr 1 UStG 1999, § 10 Abs 4 S 1 Nr 2 UStG 1999 vom 15.12.2003, § 15 Abs 1 UStG 1999, § 15a Abs 1 S 2 UStG 1999
    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes anzusetzenden unentgeltlichen Wertabgabe

  • Betriebs-Berater

    Wertabgaben in. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes anzusetzenden unentgeltlichen Wertabgabe

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen" unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkend zum 01.07.2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. ?Seeling-Fällen? unionsrechtskonform und verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten bei gemischt genutztem Gebäude

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkend geänderte Bemessungsgrundlage in sog. "Seeling-Fällen"

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unentgeltliche Wertabgabe in sog. "Seeling-Fällen"

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Grundstücke als Unternehmensvermögen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Teilunternehmerisch genutzte Grundstücke
    Mindestnutzung von 10 %
    Konsequenzen aus der Zuordnung zum Unternehmensvermögen
    Unentgeltliche Wertabgabe
    Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe
    Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken vor dem 1.1.2011
    Bemessungsgrundlage
    Unternehmensvermögen
    Grundstücke als Unternehmensvermögen
    Das Seeling-Modell bis 2010

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 265
  • BB 2015, 2645
  • DB 2015, 2488
  • BStBl II 2015, 1063
  • NZG 2015, 1288
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungsrecht und verweist insbesondere auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Rückwirkungsverbot (Beschluss vom 17. Dezember 2013  1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    a) Das BVerfG unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. z.B. Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 40, m.w.N.).

    aa) Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 41, m.w.N.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 41, m.w.N.).

    Von dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen Ausnahmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 64, m.w.N.).

    Das Rückwirkungsverbot gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 64, m.w.N.).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 64, m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist beispielsweise gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 65, m.w.N.).

    cc) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 135, 1, Rz 42; in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 44, jeweils m.w.N.).

    dd) Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies beispielsweise, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 der Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 42, m.w.N.).

    Denn der Kläger konnte schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird --hier ab dem 1. Juli 2004--, nicht mehr auf den Fortbestand der früheren gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. vertrauen, sondern musste mit einer Änderung der Gesetzeslage rechnen (vgl. dazu z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 135, 1, Rz 65, m.w.N).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    bb) Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 43, m.w.N.).

    Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 43, m.w.N.).

    Dabei geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren; soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 45, m.w.N.).

    cc) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 135, 1, Rz 42; in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 44, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    b) Nach der sog. Seeling-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben so auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen, und später einen Teil dieses Gebäudes für seinen Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (EuGH-Urteil Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254, BStBl II 2004, 378).

    aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum Bekanntwerden der sog. Seeling-Rechtsprechung des EuGH (Urteil Seeling, EU:C:2003:254, BStBl II 2004, 378) nach der seinerzeit geltenden Rechtslage ohnehin keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug auch für die anteiligen Bauerrichtungskosten für den privat genutzten Gebäudeteil hatte.

    bb) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte sich auch nach Ergehen der sog. Seeling-Rechtsprechung (EuGH-Urteil Seeling, EU:C:2003:254, BStBl II 2004, 378) bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStG zum 1. Juli 2004 kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. entwickeln.

    (1) Zwar ergab sich für die anteiligen Bauerrichtungskosten im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des während dieses Zeitraums errichteten Gebäudes zu privaten Wohnzwecken nun infolge der Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen des Klägers ein Vorsteuerabzugsrecht in vollem Umfang (EuGH-Urteil Seeling, EU:C:2003:254, BStBl II 2004, 378).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude -

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Dementsprechend hatte der Kläger insoweit eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

    Nach der damals einhelligen Auslegung des Begriffs der "Kosten" i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. war dabei grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten, d.h. von den nach Maßgabe der jährlichen AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG auf 50 Jahre zu verteilenden Herstellungskosten auszugehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676, unter II.2., Rz 21, m.w.N.).

    bb) Dies gilt unabhängig von der später ergangenen Rechtsprechung des BFH, dass die in diesem Verwaltungserlass vorgesehene Rückwirkung auf Zeiträume vor dem 1. Juli 2004 in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unzulässig war (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676; s. dazu BMF-Schreiben vom 10. August 2007 IV A 5-S 7206/07/0003, BStBl I 2007, 690).

    Diese Rechtslage hat der BFH zwar in seiner Nachfolgerechtsprechung für Wertabgaben bis zum 30. Juni 2004 dem Grunde nach bestätigt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371; in BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Das FG hat zu Recht entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstößt (so auch FG Münster, Urteil vom 4. März 2010  5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994, Rz 19 ff.; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011  14 K 210/08, EFG 2011, 1660, Rz 21 ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2013  3 K 2285/10, EFG 2013, 1174, Rz 48 ff.).

    c) Dies kann vorliegend aber unentschieden bleiben, weil die streitbefangene gesetzliche Regelung auch bei Annahme einer echten Rückwirkung (so FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 24; FG München in EFG 2011, 1660, Rz 25; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 54) den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

    Er durfte daher insoweit für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht mehr auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. vertrauen (ebenso FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 27 f.; vgl. auch FG München in EFG 2011, 1660, Rz 26 ff.; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 55 ff.).

  • FG Münster, 04.03.2010 - 5 K 3484/08

    Voraussetzung der echten Rückwirkung bei Gesetzesänderung; Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Das FG hat zu Recht entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstößt (so auch FG Münster, Urteil vom 4. März 2010  5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994, Rz 19 ff.; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011  14 K 210/08, EFG 2011, 1660, Rz 21 ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2013  3 K 2285/10, EFG 2013, 1174, Rz 48 ff.).

    c) Dies kann vorliegend aber unentschieden bleiben, weil die streitbefangene gesetzliche Regelung auch bei Annahme einer echten Rückwirkung (so FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 24; FG München in EFG 2011, 1660, Rz 25; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 54) den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

    Er durfte daher insoweit für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht mehr auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. vertrauen (ebenso FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 27 f.; vgl. auch FG München in EFG 2011, 1660, Rz 26 ff.; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 55 ff.).

  • FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08

    Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Das FG hat zu Recht entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstößt (so auch FG Münster, Urteil vom 4. März 2010  5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994, Rz 19 ff.; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011  14 K 210/08, EFG 2011, 1660, Rz 21 ff.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2013  3 K 2285/10, EFG 2013, 1174, Rz 48 ff.).

    c) Dies kann vorliegend aber unentschieden bleiben, weil die streitbefangene gesetzliche Regelung auch bei Annahme einer echten Rückwirkung (so FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 24; FG München in EFG 2011, 1660, Rz 25; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 54) den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt.

    Er durfte daher insoweit für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 nicht mehr auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F. vertrauen (ebenso FG Münster in EFG 2010, 994, Rz 27 f.; vgl. auch FG München in EFG 2011, 1660, Rz 26 ff.; FG Rheinland-Pfalz in EFG 2013, 1174, Rz 55 ff.).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Das FG hat außerdem zu Recht dargelegt, dass die Neuregelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG den Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl. EuGH-Urteil Wollny vom 14. September 2006 C-72/05, EU:C:2006:573, BStBl II 2007, 32).

    Ansonsten hätte er langfristig einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem Endverbraucher erhalten, der einen Gegenstand kauft und dafür Mehrwertsteuer entrichtet; insoweit wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung des Steuerpflichtigen im Verhältnis zum Endverbraucher entstanden, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist (Urteil Wollny, EU:C:2006:573, BStBl II 2007, 32, Rz 32, m.w.N.; vgl. auch Dziadkowski, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2004, 339; Nieskens, Der Umsatz-Steuer-Berater --UStB-- 2003, 311).

    Außerdem hätte dies langfristig die Logik des im Mehrwertsteuersystem bestehenden Zusammenhangs zwischen Vorsteuerabzug und Erhebung der Mehrwertsteuer in Frage gestellt (EuGH-Urteil Wollny, EU:C:2006:573, BStBl II 2007, 32, Rz 32, m.w.N.).

  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat danach geklärt, dass ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 UStG abziehen kann und dass die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes als steuerpflichtiger Eigenverbrauch (nunmehr unentgeltliche Wertabgabe) der Umsatzbesteuerung unterliegt (BFH-Urteile vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371; vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07, BFHE 223, 487, BStBl II 2009, 394, unter II.1.a aa, Rz 14; vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 598, unter II.3.c, Rz 27; vom 23. September 2009 XI R 18/08, BFHE 227, 226, BStBl II 2010, 313, unter II.1.a, Rz 15; vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BFHE 235, 14, BStBl II 2012, 434, Rz 31; vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 23, jeweils m.w.N.; vgl. zum Zuordnungswahlrecht allgemein auch EuGH-Urteile Vereniging Noordelijke Landen Tuinbouw Organisatie --VNLTO-- vom 12. Februar 2009 C-515/07, EU:C:2009:88, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 199, Rz 32; Gemeente's Hertogenbosch vom 10. September 2014 C-92/13, EU:C:2014:2188, Mehrwertsteuerrecht 2014, 686, Rz 25; Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015 XI R 15/13, BFHE 250, 276, Deutsches Steuerrecht 2015, 1734, Rz 38).

    Diese Rechtslage hat der BFH zwar in seiner Nachfolgerechtsprechung für Wertabgaben bis zum 30. Juni 2004 dem Grunde nach bestätigt (z.B. BFH-Urteile in BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371; in BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem

    Auszug aus BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2012  1 K 2535/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 469 veröffentlicht.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BFH, 10.02.1994 - V R 33/92

    1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

  • BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07

    Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06

    Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 18/08

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines

  • EuGH, 10.09.2014 - C-92/13

    'Gemeente ''s-Hertogenbosch' - 'Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

  • BFH, 10.12.2020 - V R 5/20

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und

    Insoweit erscheint einerseits die Anwendung des Regelsteuersatzes aufgrund einer am 08.06.2004 erfolgten Beteiligungsveräußerung für die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen Voranmeldungszeiträume des Streitjahres 2004 im Hinblick auf das grundsätzliche Verbot einer echten Rückwirkung, durch die eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abgeändert wird (vgl. BFH-Urteil vom 12.08.2015 - XI R 6/13, BFHE 251, 265, BStBl II 2015, 1063, Rz 29 ff.), bedenklich.
  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 1399/15

    Anwendung des inzwischen erhöhten Umsatzsteuersatzes beim Ansatz einer

    Dementsprechend hatten die Kläger insoweit eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 2015 XI R 6/13, BStBl II 2015, 1063 , Rz. 19 m.w.N.).

    Nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG beträgt der Berichtigungszeitraum bei Grundstücken zehn Jahre, weshalb die unentgeltliche Wertabgabe grundsätzlich in Höhe von zehn Prozent der Gebäudeherstellungskosten anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 2015 XI R 6/13, BStBl II 2015, 1063 , Rz. 23).

  • FG München, 27.10.2017 - 2 K 894/16

    Keine Auswirkung von Steuersatzerhöhungen auf Seeling-Altfälle

    Demnach gilt für das streitgegenständliche und vor dem 1. Januar 2011 hergestellte Gebäude (vgl. § 27 Abs. 14 UStG), dass ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude - einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils - entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 UStG abziehen kann und dass die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes als steuerpflichtiger Eigenverbrauch (nunmehr unentgeltliche Wertabgabe) der Umsatzbesteuerung unterliegt (Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 12. August 2015 XI R 6/13, BStBl II 2015, 1063, Rn. 18 m.w.N.).
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