Rechtsprechung
BFH, 13.11.2019 - V R 30/19 (V R 6/15), V R 30/19, V R 6/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Bundesfinanzhof
UStG § 4 Nr 8 Buchst d, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, UStG VZ 2005
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen - Bundesfinanzhof
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Nr 8 Buchst d UStG 2005, Art 13 Teil B Buchst d Nr 3 EWGRL 388/77, UStG VZ 2005
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- IWW
§ 164 der Abgabenordnung, § ... 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 77/388/EWG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG, § 135 Abs. 1 FGO
- Wolters Kluwer
Begriff des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst d) UStG; Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Dienstleistungen für eine Bank im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb von Geldausgabeautomaten
- Betriebs-Berater
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- rewis.io
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- rechtsportal.de
Begriff des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs im Sinne von § 4 Nr. 8 Buchst d) UStG
- datenbank.nwb.de
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Umsatzsteuerbefreiung beim Outsourcing von Finanzdienstleistungen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Steuerfreier Umsatz bei Geldautomatenauffüllungen
- pwc.de (Kurzinformation)
Outsourcing bei Finanzdienstleistungen
- haufe.de (Kurzinformation)
Von Banken outgesourcte Finanzdienstleistungen sind nicht umsatzsteuerfrei
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
- BFH, 28.09.2017 - V R 6/15
- Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18
- EuGH, 03.10.2019 - C-42/18
- BFH, 13.11.2019 - V R 30/19 (V R 6/15), V R 30/19, V R 6/15
Papierfundstellen
- ZIP 2020, 810
- WM 2020, 1153
- BB 2020, 616
- DB 2020, 98
- BStBl II 2020, 522
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 03.10.2019 - C-42/18
Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus BFH, 13.11.2019 - V R 30/19
Hierauf hat der EuGH wie folgt geantwortet (EuGH-Urteil Cardpoint vom 03.10.2019 - C-42/18, EU:C:2019:822):.Nach dem EuGH-Urteil Cardpoint (EU:C:2019:822) liegt kein steuerfreier Umsatz i.S. dieser Bestimmung vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren.
Die von ihr erbrachten Dienstleistungen sind nicht geeignet, die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Änderungen herbeizuführen (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 26).
Allein die den Geldausgabeautomaten betreibende Bank spielte die Datensätze in das System der BBK ein (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 27).
Auf eine Unverzichtbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung kommt es nicht an (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 28).
Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage bestehen nicht (vgl. EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 29).
- EuGH, 26.05.2016 - C-607/14
Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus BFH, 13.11.2019 - V R 30/19
Im Revisionsverfahren hat der erkennende Senat das Verfahren im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängige Rechtssache Bookit vom 26.05.2016 - C-607/14 (EU:C:2016:355) entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt und das Verfahren nach dem Ergehen des EuGH-Urteils in dieser Rechtssache wiederaufgenommen.Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?.
- FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12
Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer …
Auszug aus BFH, 13.11.2019 - V R 30/19
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 aufgehoben.Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 588 veröffentlichten Urteil statt.
- BFH, 28.09.2017 - V R 6/15
BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit des sog. Outsourcing im Bankbereich
Auszug aus BFH, 13.11.2019 - V R 30/19
Im Anschluss hieran hat der erkennende Senat im Streitfall ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Beantwortung folgender Frage gerichtet (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.09.2017 - V R 6/15, BFHE 259, 562, BStBl II 2018, 250):.
- BSG, 26.07.2023 - B 5 R 25/21 R
Wird über einen der überzahlten Rente entsprechenden Betrag im Sinne von § 118 …
Als Erbringer bloßer Bargeldabhebungsdienste hätte die C GmbH lediglich Daten über mehrere Stationen an die Beklagte als kartenausgebende Bank weitergeleitet und deren Anweisungen befolgt, indem sie den gewünschten Geldbetrag ausgezahlt hätte (vgl zu den einzelnen Transaktionen EuGH Urteil vom 3.10.2019 - C-42/18 - C, juris RdNr 25 und das nachgehende Urteil des BFH vom 13.11.2019 - V R 30/19 <V R 6/15> - BFHE 267, 180, BStBl II 2020, 522 RdNr 3) .