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   BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03   

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BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03 (https://dejure.org/2005,10010)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2005 - XI B 138/03 (https://dejure.org/2005,10010)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - XI B 138/03 (https://dejure.org/2005,10010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 430
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03
    Eine Besteuerung nach dem vom Steuerpflichtigen erzielten Totaleinkommen würde nicht nur eine periodenübergreifende Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Nettoprinzips (Existenzminimum, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, vgl. BVerfG-Entscheidung vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, BStBl II 2003, 534) verlangen, sondern darüber hinaus gleichbleibende Gewinnermittlungsvorschriften und die Anwendung eines "übergreifenden" Steuertarifs.
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 54/99

    Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03
    b) Dem Einkommensteuergesetz liegt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung zu Grunde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Dezember 1989 1 BvR 1269/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 517; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFH/NV 2005, 269).
  • BVerfG, 20.12.1989 - 1 BvR 1269/89

    Abschnittsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03
    b) Dem Einkommensteuergesetz liegt das Prinzip der Abschnittsbesteuerung zu Grunde (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Dezember 1989 1 BvR 1269/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 517; BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 XI R 54/99, BFH/NV 2005, 269).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 7/87

    Voraussetzungen für Abziehbarkeit eines Vorjahresverlustes

    Auszug aus BFH, 17.02.2005 - XI B 138/03
    Im Übrigen verweist der Senat auf das BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 7/87 (BFH/NV 1991, 520), das sich bereits mit der von der Klägerin angesprochenen Problematik und der Reihenfolge des Verlustabzugs befasst hat.
  • FG Münster, 20.12.2011 - 5 K 3975/09

    Die Kosten des Erststudiums

    Die steuerliche Behandlung vergleichbarer Aufwendungen in den Vorjahren ist nicht von Belang, weil dem EStG das Prinzip der Abschnittsbesteuerung zu Grunde liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1989 1 BvR 1269/89, HFR 1990, 517; BFH, Beschluss vom 17.02.2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264).
  • BFH, 11.02.2009 - IX B 207/08

    Verlustvortrag bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags

    Dies folgt aus dem Jahressteuerprinzip (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. April 2006 2 BvR 603/05) und ist --auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Freistellung des Existenzminimums-- nicht zweifelhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2008 IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788; in BFH/NV 2005, 2001, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, s. BVerfG-Beschluss vom 19. April 2007 2 BvR 1670/05).
  • BFH, 26.06.2014 - I B 74/12

    Rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei nachträglicher

    Die vom Kläger gerügte leistungsfähigkeitswidrige Übermaßbesteuerung (Besteuerung "fiktiver Gewinne") ist vielmehr Folge des --verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264)-- Prinzips der Abschnittsbesteuerung sowie der eingetretenen Bestandskraft.
  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 187/18

    Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen "Nullbescheid", wenn eine Veränderung

    d.) Diese gesetzgeberische Grundentscheidung, eine - eingeschränkte - intertemporäre Berücksichtigung von Aufwendungen allein im Rahmen der Erwerbssphäre anzuordnen und damit allein dem objektiven Nettoprinzip Rechnung zu tragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine Notwendigkeit einer Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Rechtsstreits zum Verfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) besteht daher nicht (ebenso Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. Juli 2003, 16 K 444/02, juris; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005, XI B 138/03 BFH/NV 2005, 1264; in diesem Beschluss hat der BFH zur Begründung u.a. auf sein Urteil vom 18. Dezember 1990 [VIII R 7/87, BFH/NV 1991, 520] verwiesen, in welchem § 10d EStG ebenfalls für verfassungskonform erklärt wurde; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Verfassungsgericht gem. §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 27. April 2006, 2 BvR 603, 05).

    Somit besteht für den Gesetzgeber weder die Notwendigkeit, den Verlustverbrauch bei einer Veranlagung nur insoweit zuzulassen, als dies einer faktischen steuerlichen Auswirkung des Grundfreibetrags oder außergewöhnlicher Belastungen nicht entgegensteht, noch besteht eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, existenzsichernde Aufwendungen privater Natur (Grundfreibetrag / Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen), welche sich in einem Veranlagungszeitraum nicht auswirken konnten, ihrerseits als vor- bzw. zurücktragbares negatives (subjektives) Einkommen in einen anderen Besteuerungszeitraum zu transportieren (vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2005, XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264; BFH-Urteil vom 11. Februar 2009, IX B 207/08, BFH/NV 2009, 920 mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil vom 6. Februar 2008, IX B 244/07, BFH/NV 2008, 788).

  • BFH, 14.03.2008 - IX B 247/07

    Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von außergewöhnlichen

    Unabhängig davon, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1081), sind Abzugsbeträge, die wie der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a EStG dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung tragen sollen, nach Maßgabe des Jahressteuerprinzips (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264) darauf ausgerichtet, einem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, aus seinem Einkommen einen aus seinen subjektiven Lebensumständen erwachsenden Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken.

    Dass sich diese Entlastung am Jahressteuerprinzip auszurichten hat, hat der BFH bezogen auf das Existenzminimum (Grund- und Kinderfreibetrag) bereits entschieden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1264).

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

    Das Abschnittsprinzip stellt ein der gleichmäßigen Heranziehung der Steuerpflichtigen dienendes allgemeines Grundprinzip des deutschen Steuerrechtssystems dar, das nicht nur erhebungstechnischen Notwendigkeiten entspricht, sondern ein materielles Prinzip der Einkommenbesteuerung ausdrückt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.02.2005 - X B 138/03, BFH/NV 2005, 1264 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.12.1990 - VIII R 7/87, juris, m.w.N.).
  • BFH, 06.02.2008 - IX B 244/07

    Einkommensteuer: Verlustvortrag und Grundfreibetrag

    Dies folgt aus dem --die Gleichbehandlung in der Zeit gewährleistende-- Jahressteuerprinzip (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. April 2006 2 BvR 603/05) und ist verfassungsrechtlich schon deshalb nicht zweifelhaft, weil sich bereits das verfassungsrechtliche Gebot, dass bei der Einkommensbesteuerung ein Betrag in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleiben und nur das darüber hinausgehende Einkommen der Besteuerung unterworfen werden darf, naturgemäß nur auf die jeweils jährlich festzusetzende Einkommensteuer bezieht.
  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 5172/04

    Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Inhalt

    Das Jahressteuerprinzip entspricht nicht nur erhebungstechnischen Notwendigkeiten, sondern drückt ein materielles Prinzip der Einkommensbesteuerung aus; es verfolgt eine gleichmäßige Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Sicherstellung der aktuellen staatlichen Finanzierungsbedürfnisse und gewährleistet insoweit Gleichbehandlung in der Zeit (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03, BFH/NV 2005, 1264 m. w. N.).
  • BFH, 25.01.2006 - X B 143/05

    NZB: kumulative Urteilsbegründung, Ansparrücklage

    Weder der vom Kläger genannte BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 XI B 138/03 (BFH/NV 2005, 1264) noch das BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 XI R 41/95 (BFHE 180, 572, BStBl II 1996, 601) haben sich mit der Frage und den Voraussetzungen der Bildung einer Ansparrücklage befasst.
  • VG Bayreuth, 19.12.2022 - B 7 K 22.638

    Verdienstausfallentschädigung bei Selbstständigen, Bemessungszeitraum für die

    Wegen der gesetzlichen Anknüpfung an den nach einkommensteuerrechtlichen Regelungen ermittelten Gewinn kommt wegen des dort geltenden Jahressteuerprinzips als materiellem Prinzip der Einkommensbesteuerung (vgl. BFH, B.v. 17.2.2995 - XI B 138/03 - juris) grundsätzlich nur ein Abstellen auf ein ganzes Jahr in Betracht, hier als entweder das Jahr 2020 oder - wie von den Beteiligten vertreten wird - das Jahr 2021.
  • FG Köln, 16.09.2015 - 8 K 2841/12
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