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   BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10   

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https://dejure.org/2010,8730
BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10 (https://dejure.org/2010,8730)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2010 - VI S 1/10 (https://dejure.org/2010,8730)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2010 - VI S 1/10 (https://dejure.org/2010,8730)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • openjur.de

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge; Begriff "Darlegen"; Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung; Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 139 Abs 3, FGO § 133a, FGO § 113, FGO § 108, GG Art 103 Abs 1
    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 139 Abs 3 FGO, § 133a FGO vom 12.12.2007, § 113 FGO, § 108 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • rewis.io

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • rewis.io

    Mindestanforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge - Begriff "Darlegen" - Keine Prüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung - Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 108; FGO § 133a
    Überprüfung der Richtigkeit einer Kostengrundentscheidung mit der Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung eines Gehörsverstoßes; Antrag auf Tatbestandsberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 26.01.2010 - VI B 115/09

    Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09 hat der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 21. August 2009 11 V 2481/09 A (E) dahin abgeändert, dass die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 vom 5. Februar 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. März und 5. Juni 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2009 bis zu einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung insoweit aufgehoben wird, als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Antragstellerin lediglich in Höhe von 1.250 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.

    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren VI B 115/09) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

  • BFH, 23.07.2008 - VI B 78/07

    Anforderungen an das Beschwerdevorbringen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878), verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge zu stellen sind (BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
  • BVerwG, 23.11.1995 - 9 B 362.95

    Revision - Beschwerdebegründung - Verständlichkeit - Überschaubarkeit

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren VI B 115/09) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 21.08.2009 - 11 V 2481/09

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09 hat der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners (Finanzamt) den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 21. August 2009 11 V 2481/09 A (E) dahin abgeändert, dass die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007 vom 5. Februar 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 10. März und 5. Juni 2009 sowie der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2009 bis zu einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung insoweit aufgehoben wird, als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer der Antragstellerin lediglich in Höhe von 1.250 EUR nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Antragstellerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden sind.
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Denn so wie das Darlegungserfordernis nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dazu führt, dass hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens zu stellen sind (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878), verlangt auch die in § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO geforderte Darlegung, dass derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zur Begründung einer Anhörungsrüge zu stellen sind (BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
  • BFH, 26.11.2008 - VII S 28/08

    Darlegungserfordernisse bei einer Anhörungsrüge - Willkür - Anfechtbarkeit

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren VI B 115/09) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.1968 - V B 45/67

    Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeführer - Verletzung

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von "erläutern" und "erklären" zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1995  9 B 362/95, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 1554, m.w.N.), heißt in diesem Zusammenhang: Schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar darstellen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier dem Beschwerdeverfahren VI B 115/09) nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. BFH-Beschluss vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vgl. auch z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 28.09.1993 - VII B 83/93

    Darlegung eines berechtigten Interesses bei Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228).
  • BFH, 17.06.1994 - IV B 33/94

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses

    Auszug aus BFH, 20.04.2010 - VI S 1/10
    Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228).
  • BFH, 26.03.2014 - XI S 1/14

    Darlegungsanforderungen bei Anhörungsrüge - Statthaftigkeit eines Antrags auf

    a) Der Antragsteller hätte schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Antragsteller meint, dies folgern zu können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).

    Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; in BFH/NV 2010, 1467).

  • BFH, 07.02.2011 - XI S 29/10

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) -

    a) Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren XI B 67/09) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.; vom 14. Oktober 2010 XI S 24/10, BFH/NV 2011, 63).
  • BFH, 23.02.2016 - XI B 113/14

    Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach Zurückweisung der

    Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, Rz 7 f.; vom 21. November 2012 X B 27/11, BFH/NV 2013, 734, Rz 4; vom 26. März 2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 14; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 108 FGO Rz 5 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2010 - X S 24/10

    Darlegungsanforderungen bei der Anhörungsrüge

    Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 91/09) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 29.10.2012 - I S 11/12

    Begründetheit einer Anhörungsrüge

    Hierzu muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 14. Oktober 2010 X S 24/10, BFH/NV 2011, 279; in BFH/NV 2011, 824).
  • BFH, 21.11.2012 - X B 27/11

    Ergänzung und Berichtigung eines BFH-Beschlusses

    Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467).
  • BFH, 20.09.2012 - X S 22/12

    Darlegungserfordernisse bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision -

    Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 59/11) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2014 - X S 57/13

    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der

    Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 105/12) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2010 - XI S 24/10

    Zur Darlegung der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

    Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren XI B 84/09 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint, folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N., und vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2012 - VI S 8/12

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO - Rechtsschutzinteresse an

    Ein berechtigtes Interesse an einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2012 - X S 4/12

    Unanfechtbarkeit eines Beschlusses im PKH-Verfahren

  • FG München, 06.04.2016 - 7 K 875/16

    Anhörungsrüge; Kostenentscheidung; Hauptsacheerledigung

  • FG München, 08.01.2013 - 14 V 3401/12

    Anhörungsrüge

  • FG Hamburg, 22.03.2019 - 4 V 7/19

    Prozessrecht: Sachlicher Anwendungsbereich der Anhörungsrüge

  • EGMR, 10.01.2012 - 6497/08

    NAJMOWICZ v. POLAND

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