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   BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11   

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https://dejure.org/2012,29907
BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11 (https://dejure.org/2012,29907)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2012 - IV R 42/11 (https://dejure.org/2012,29907)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - IV R 42/11 (https://dejure.org/2012,29907)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer Antrag - neben einer zulässigen Revision eingelegte unzulässige Anschlussrevision

  • openjur.de

    Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung; Anschlussrevision als prozessualer Antrag; neben einer zulässigen Revision eingelegte unzulässige Anschlussrevision

  • Bundesfinanzhof

    AO § 194 Abs 1 S 2, FGO § 155, ZPO § 554, FGO § 126, BpO 2000 § 4 Abs 3 S 2
    Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer Antrag - neben einer zulässigen Revision eingelegte unzulässige Anschlussrevision

  • Bundesfinanzhof

    Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer Antrag - neben einer zulässigen Revision eingelegte unzulässige Anschlussrevision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 194 Abs 1 S 2 AO, § 155 FGO, § 554 ZPO, § 126 FGO, § 4 Abs 3 S 2 BpO 2000
    Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer Antrag - neben einer zulässigen Revision eingelegte unzulässige Anschlussrevision

  • rewis.io

    Umfang der Erweiterung einer Außenprüfung - Anschlussrevision als prozessualer Antrag - neben einer zulässigen Revision eingelegte unzulässige Anschlussrevision

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erweiterung einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de

    Umfang einer Prüfungserweiterung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.06.2000 - I R 20/99

    Beschränkung der Ap auf bestimmte Sachverhalte?

    Auszug aus BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
    Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gemäß § 102 FGO zu überprüfende Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447, unter II.2.

    Diese Verwaltungsregelung ist als Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1447, unter II.2.

    Tritt diese Rechtsfolge ein, hat das FA gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 196 und § 5 AO zu entscheiden, ob und inwieweit es den Prüfungsumfang wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 aufgeführten Sachverhalte erweitert (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1447, unter II.4.

    Vielmehr darf das FA die Prüfungserweiterung generell für den Besteuerungszeitraum anordnen, in dem der betreffende Sachverhalt verwirklicht wurde (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1447, unter II.5.a der Gründe).

    Wird die Prüfung bereits in der Prüfungsanordnung auf einen bestimmten Sachverhalt beschränkt, schließt dies eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen --ggf. auch zu dessen Gunsten-- aus und kann zu Streit darüber führen, ob Prüfungshandlungen noch der Aufklärung des in der Prüfungsanordnung bezeichneten Sachverhalts dienen oder über den angeordneten Prüfungsumfang hinausgehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1447, unter II.5.b der Gründe).

  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

    Auszug aus BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
    Wenn Gegenstand des angefochtenen Urteils mehrere Verwaltungsakte sind und die Hauptrevision sich nur gegen einen dieser Verwaltungsakte richtet, kann das angefochtene Urteil daher hinsichtlich der anderen Verwaltungsakte mit einer Anschlussrevision nicht mehr angegriffen werden (BFH-Urteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55, unter B.II.1. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 18/06

    Strukturwandel von landwirtschaftlicher zu gewerblicher Tierzucht - sofortiger

    Auszug aus BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
    Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung über eine unzulässige Anschlussrevision, die neben einer zulässigen Revision eingelegt worden ist (BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 18/06, BFHE 224, 330, BStBl II 2009, 654, unter II.B. der Gründe).
  • BFH, 08.03.2007 - IV R 41/05

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision; Rücknahme

    Auszug aus BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
    Haben aber beide Beteiligte Revision eingelegt und ist davon die eine unbegründet, die andere unzulässig, kann der Senat insgesamt über beide Revisionen durch Urteil entscheiden (BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813, unter II.B.1.
  • BFH, 18.10.1994 - IX R 128/92

    Eine Außenprüfung kann mehr als drei Besteuerungszeiträume umfassen

    Auszug aus BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
    Denn eine Prüfungsanordnung für mehrere Steuerarten enthält mehrere selbständige Regelungen i.S. des § 118 AO (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 18. Oktober 1994 IX R 128/92, BFHE 176, 298, BStBl II 1995, 291, unter 1.c der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 28.04.1988 - IV R 106/86

    Betriebsprüfung - Ausdehnung einer Betriebsprüfung - Steuernachforderung -

    Auszug aus BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, bestand im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des FA aufgrund konkreter Umstände die Vermutung, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungszeitraum 2002 hinsichtlich des Gewinns der Klägerin aus Gewerbebetrieb zu rechnen war (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857, unter 3. der Gründe, und vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 24.11.1988 - IV R 199/85

    Zulässigkeit einer Betriebsprüfung auf Grund diverser Verstöße des

    Auszug aus BFH, 21.06.2012 - IV R 42/11
    Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, bestand im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des FA aufgrund konkreter Umstände die Vermutung, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungszeitraum 2002 hinsichtlich des Gewinns der Klägerin aus Gewerbebetrieb zu rechnen war (vgl. zum Vorliegen einer nicht unerheblichen Steuernachforderung BFH-Urteile vom 28. April 1988 IV R 106/86, BFHE 153, 210, BStBl II 1988, 857, unter 3. der Gründe, und vom 24. November 1988 IV R 199/85, BFH/NV 1989, 548, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 11.09.2013 - II R 37/12

    Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers - Ermittlung der Höhe des anzusetzenden

    Wird aber neben einer zulässigen Revision eine unzulässige Anschlussrevision eingelegt, kann der Senat insgesamt über beide Revisionen durch Urteil entscheiden (BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927).
  • BFH, 19.02.2019 - IX R 20/17

    Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten - Nießbrauch

    Hat aber einer der Beteiligten eine zulässige Revision, der andere Beteiligte eine unzulässige Anschlussrevision eingelegt, kann der Senat insgesamt über beide Revisionen durch Urteil entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 36/12

    Kindergeld - Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO - Entscheidung des FG über

    Auch wenn eine unzulässige Revision nach § 126 Abs. 1 FGO grundsätzlich durch Beschluss zu verwerfen ist, kann der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden über beide Revisionen einheitlich entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27).
  • BFH, 18.01.2017 - II R 33/16

    Folgen der Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach bisherigem Recht -

    Der Senat entscheidet über die Revision der Klägerin abweichend von § 126 Abs. 1 FGO, wonach eine unzulässige Revision durch Beschluss zu verwerfen ist, durch Urteil; denn das FA hat eine zulässige Revision eingelegt, über die durch Urteil zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.2014 - II R 14/14

    Änderungsbefugnis des FG bei Feststellungsbescheid; Grunderwerbsteuerbefreiung

    Betrifft die von einem Beteiligten eingelegte Revision mehrere Streitgegenstände und ist die Revision in Bezug auf einen Streitgegenstand unzulässig und in Bezug auf den anderen begründet, kann insgesamt durch Urteil entschieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927).
  • BFH, 16.09.2014 - X R 30/13

    Erweiterung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung wegen der Erwartung nicht

    Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu überprüfende Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927).

    Diese Verwaltungsregelung ist als Maßnahme der Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1927).

  • FG München, 28.04.2015 - 10 K 2902/13

    Ausdehnung einer Betriebsprüfung wegen zu erwartender nicht unerheblicher

    Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gemäß § 102 FGO zu überprüfende Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927; vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447).

    Diese Verwaltungsregelung ist als Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1927).

    g) Da das FA zutreffend von einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist, dürfte das FA gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 196 und § 5 AO entscheiden, ob und inwieweit es den Prüfungsumfang wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO aufgeführten Sachverhalte erweitert (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1927).

  • FG München, 18.12.2013 - 10 V 3341/13

    Befugnis zum und Anforderungen an den Erlass einer Prüfungsanordnung - Erteilung

    Die Bestimmung des Prüfungsumfangs ist eine von den Gerichten nur gemäß § 102 FGO zu überprüfende Ermessensentscheidung (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927; vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447).

    Diese Verwaltungsregelung ist als Selbstbindung der Verwaltung bei der Ermessensausübung auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1927).

    ee) Da das FA nach summarischer Prüfung zutreffend von einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist, dürfte das FA gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 196 und § 5 AO entscheiden, ob und inwieweit es den Prüfungsumfang wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO aufgeführten Sachverhalte erweitert (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1927).

  • BFH, 17.08.2023 - III R 24/21

    Zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist in Kindergeldfällen und zur

    d) Auch wenn eine unzulässige Revision nach § 126 Abs. 1 FGO grundsätzlich durch Beschluss zu verwerfen ist, kann der Senat in einem Fall wie dem vorliegenden einheitlich durch Urteil entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.06.2012 - IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, Rz 27, m.w.N.).
  • FG München, 27.02.2017 - 2 V 2628/16

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

    Tritt diese Rechtsfolge ein, hat die Finanzbehörde gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 196 und § 5 AO zu entscheiden, ob und inwieweit es den Prüfungsumfang wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO aufgeführten Sachverhalte erweitert (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2012 IV R 42/11, BFH/NV 2012, 1927, m. w. N.).
  • FG München, 12.11.2014 - 2 V 2530/14

    Erweiterung der Prüfungsanordnung

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