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   BFH, 25.05.2021 - II B 87/20   

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https://dejure.org/2021,28167
BFH, 25.05.2021 - II B 87/20 (https://dejure.org/2021,28167)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2021 - II B 87/20 (https://dejure.org/2021,28167)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - II B 87/20 (https://dejure.org/2021,28167)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 3 Nrn. 2 und 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § 3 Nrn. 2 und 3 GrEStG, § 3 Nr. 3 GrEStG, § 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, §§ 741 ff., 1008 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Grundstücks unter Abkömmlingen des Schenkers mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 3 Nrn. 2 und 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

  • rechtsportal.de

    GrEStG § 3 Nrn. 2 und 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

  • datenbank.nwb.de

    Keine Zusammenschau bei Erwerb von Geschwistern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grunderwerbsteuer - und keine Zusammenschau beim Erwerb von Geschwistern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - und die Darlegungsanforderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1577
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3, und vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, jeweils m.w.N.).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 1279, Rz 4).

  • FG Münster, 29.10.2020 - 8 K 809/18

    Möglichkeit des grunderwerbsteuerfreien Erwerbs vom Miterben; Voraussetzungen des

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall somit auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2001 - II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - 4 K 1380/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1295, Rz 27 f.; FG Münster, Urteil vom 29.10.2020 - 8 K 809/18 GrE, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2021, 16, Rz 19, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.01.2019 - II R 7/16

    Grunderwerbsteuerpflicht für ein Kaufrechtsvermächtnis

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Allerdings hat der BFH bereits entschieden, dass die Begrenzung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG auf die Miterben, denen Gesamthandsberechtigungen an dem ererbten Gegenstand zustehen, dem Zweck der Befreiungsvorschrift entspricht (BFH-Urteil vom 16.01.2019 - II R 7/16, BFHE 263, 465, BStBl II 2019, 617, Rz 33, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.04.2015 - 4 K 1380/13

    Grunderwerbsteuer bei voreiliger Erbteilung

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall somit auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2001 - II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - 4 K 1380/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1295, Rz 27 f.; FG Münster, Urteil vom 29.10.2020 - 8 K 809/18 GrE, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2021, 16, Rz 19, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.08.2020 - II R 30/18

    Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Wie eine unmittelbare Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Zweitbeschenkten zu behandeln gewesen wäre, ist ebenfalls unerheblich, da dieser fiktive Sachverhalt nicht Gegenstand der Besteuerung ist (BFH-Urteil vom 25.08.2020 - II R 30/18, BFHE 270, 553, BStBl II 2021, 322, Rz 26).
  • BFH, 07.02.2001 - II R 5/99

    Nachlasszugehörigkeit eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall somit auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2001 - II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 - 4 K 1380/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1295, Rz 27 f.; FG Münster, Urteil vom 29.10.2020 - 8 K 809/18 GrE, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2021, 16, Rz 19, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.09.2015 - II R 23/14

    Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Hier liegt keine Auseinandersetzung mehr vor, sondern der jeweilige Miterbe wird vielmehr aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung Alleineigentümer (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2015 - II R 23/14, BFHE 251, 485, BStBl II 2016, 104, Rz 35).
  • BFH, 05.06.2019 - II B 21/18

    Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2019 - II B 21/18, BFH/NV 2019, 1253, Rz 3, und vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2020 - XI B 17/20

    Unterschiedliche Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen für steuerlich beratene

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.09.2020 - VI B 64/19, BFH/NV 2021, 306, Rz 2, und vom 08.09.2020 - XI B 17/20, BFH/NV 2021, 185, Rz 9, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.09.2020 - VI B 64/19

    Aufwendungen für Fahrten des Arbeitnehmers vom Lebensmittelpunkt zum Sammelpunkt

    Auszug aus BFH, 25.05.2021 - II B 87/20
    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.09.2020 - VI B 64/19, BFH/NV 2021, 306, Rz 2, und vom 08.09.2020 - XI B 17/20, BFH/NV 2021, 185, Rz 9, jeweils m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 23.11.2020 - 4 K 1100/19

    Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils

  • BFH, 17.01.2022 - II B 49/21

    Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, und vom 25.05.2021 - II B 87/20, BFH/NV 2021, 1208, Rz 3, jeweils m.w.N.).

    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 4, m.w.N.).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 5, m.w.N.).

  • BFH, 01.12.2021 - II B 34/21

    Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung

    Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, und vom 25.05.2021 - II B 87/20, BFH/NV 2021, 1208, Rz 3, jeweils m.w.N.).

    Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 5, m.w.N.).

    Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 4, m.w.N.).

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