Rechtsprechung
BFH, 25.08.1999 - X R 9/98 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Wolters Kluwer
Verfahren vor den Finanzgerichten - Ordnungsgemäße Vertretung - Erkrankung des Rechtsanwalts - Vertagung - Antrag auf Verlegung des Termins
- Judicialis
FGO § 155; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 119 Nr. 4; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 53; ; FGO § 91; ; FGO § 155; ; FGO § 143 Abs. 2; ; FGO § 91 Abs. 2; ; ZPO §§ 209 ff.; ; ZPO § 227
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Terminsverlegung; unrichtige Mitteilung der Geschäftsstelle
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 28.11.1990 - I R 71/90
Verfahrensvertretung in gesetzwidriger Weise auf Grund Abwesenheit des …
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
Dasselbe gilt, wenn der Vorsitzende (oder sein Vertreter) dem Prozeßbevollmächtigten eine Terminsverlegung unter der Voraussetzung zugesagt hatte, daß noch vor Sitzungsbeginn ein Attest über die Verhandlungsunfähigkeit vorgelegt wird und der Prozeßbevollmächtigte daraufhin ein --spezifiziertes-- ärztliches Attest einreicht (BFH-Urteil vom 28. November 1990 I R 71/90, BFH/NV 1991, 756).Indes konnten diese davon ausgehen, daß die Terminsverlegung von dem --vor Verhandlungsbeginn gemäß §§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2, Halbsatz 1 ZPO hierfür allein zuständigen-- Senatsvorsitzenden verfügt und als dessen Entscheidung durch die Geschäftsstelle übermittelt worden ist (vgl. Urteil in BFH/NV 1991, 756, unter 1. b bb).
- BFH, 10.08.1988 - III R 220/84
Mündliche Verhandlung - Ladung - Niederlegung bei Postanstalt - Zustellung - …
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
a) Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat (BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850, ständige Rechtsprechung), so z.B., falls ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 1. Dezember 1982 9 C 486.82, BVerwGE 66, 311; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, 19, BStBl II 1988, 948, 949, ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 01.12.1982 - 9 C 486.82
Verletzung der Rechte eines Verfahrensbeteiligten durch die Durchführung einer …
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
a) Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat (BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850, ständige Rechtsprechung), so z.B., falls ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 1. Dezember 1982 9 C 486.82, BVerwGE 66, 311; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, 19, BStBl II 1988, 948, 949, ständige Rechtsprechung).
- BFH, 29.06.1989 - V R 112/88
Schlüssige Rüge - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Klage gegen …
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
a) Ein Beteiligter ist dann in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten, wenn das Gericht bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt und dadurch die Teilnahme unmöglich gemacht hat (BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850, ständige Rechtsprechung), so z.B., falls ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (Bundesverwaltungsgericht --BVerwG--, Urteil vom 1. Dezember 1982 9 C 486.82, BVerwGE 66, 311; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, 19, BStBl II 1988, 948, 949, ständige Rechtsprechung). - BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94
Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
Weder sei aus dem Attest die Verhandlungsunfähigkeit des Steuerberaters Y ersichtlich noch sei seine Erkrankung genau geschildert und glaubhaft gemacht (Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228;… vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.). - BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
Weder sei aus dem Attest die Verhandlungsunfähigkeit des Steuerberaters Y ersichtlich noch sei seine Erkrankung genau geschildert und glaubhaft gemacht (…Bezugnahme auf Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.). - BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 38.88
Begriff "nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" i.S. von § 133 Nr. 3 VwGO
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
Ebenso ist ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, weil der Vorsitzende den Termin aufgehoben hat, denn hierdurch ist die Ladung als gegenstandslos weggefallen (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; vgl. BVerwG-Entscheidung vom 27. April 1990 8 C 38/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 583;… BFH-Beschluß vom 19. August 1997 VI R 46/97, BFH/NV 1998, 588). - BFH, 19.08.1997 - VI R 46/97
Anforderungen an schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes einer Revision als …
Auszug aus BFH, 25.08.1999 - X R 9/98
Ebenso ist ein Beteiligter nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, wenn der Prozeßbevollmächtigte zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, weil der Vorsitzende den Termin aufgehoben hat, denn hierdurch ist die Ladung als gegenstandslos weggefallen (§§ 91, 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; vgl. BVerwG-Entscheidung vom 27. April 1990 8 C 38/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 583; BFH-Beschluß vom 19. August 1997 VI R 46/97, BFH/NV 1998, 588).
- BFH, 17.01.2002 - X B 158/01
AdV; außerordentliche Beschwerde
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des FG hätte vertrauen dürfen, dass ihm die --weiter gehende-- beantragte stillschweigende Fristverlängerung bis zum 30. Juli 2001 gewährt würde (zur Erheblichkeit des Verhaltens der Geschäftsstelle des Gerichts für die Frage des Verschuldens vgl. Senatsurteil vom 25. August 1999 X R 9/98, BFH/NV 2000, 569).