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   BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02   

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https://dejure.org/2004,5365
BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02 (https://dejure.org/2004,5365)
BFH, Entscheidung vom 26.08.2004 - IV R 52/02 (https://dejure.org/2004,5365)
BFH, Entscheidung vom 26. August 2004 - IV R 52/02 (https://dejure.org/2004,5365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § ... 4 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; EStG § 13; ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; EStG § 13a; ; EStG § 14 Satz 1; ; EStG § 55 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpächterwahlrecht; Strukturwandel

  • datenbank.nwb.de

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch innerbetrieblichen Strukturwandel und Bestellung von 66 ErbbaurechtenS. 8

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Erzeugung von Gras unter Nutzung eines Bewässerungssystems; Zugehörigkeit von Kanalwiesen zum Betriebsvermögen; Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen; Wahlrecht ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13, EStG § 13 a, EStG § 14, EStG § 21, EStG § 4 Abs 3
    Aufgabeerklärung; Betriebsaufgabe; Landwirtschaft; Parzellierung; Verpachtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 57/00

    Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Ein solches Wahlrecht hat der erkennende Senat auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist (Senatsurteile vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Weder die Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch die anschließende Bebauung durch den Erbbauberechtigten sind daher als Entnahme anzusehen (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Eine derartige Beeinträchtigung, die zu einer Entnahme der Grundstücke zwingen würde, hat der Senat indes auch bei der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten erst dann angenommen, wenn die von der Nutzungsänderung betroffene Fläche die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche überschreitet (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 10.12.1992 - IV R 115/91

    Bebauung von geringem Teil der Grundstückfläche ist keine Entnahme

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Als schlüssige Entnahmehandlung ist eine bloße Nutzungsänderung landwirtschaftlich genutzter Flächen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Grundstück damit notwendiges Privatvermögen geworden ist (Senatsurteil vom 10. Dezember 1992 IV R 115/91, BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, m.w.N.).

    Weder die Belastung eines betrieblichen Grundstücks mit einem entgeltlich eingeräumten Erbbaurecht noch die anschließende Bebauung durch den Erbbauberechtigten sind daher als Entnahme anzusehen (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Eine derartige Beeinträchtigung, die zu einer Entnahme der Grundstücke zwingen würde, hat der Senat indes auch bei der Bestellung einer Vielzahl von Erbbaurechten erst dann angenommen, wenn die von der Nutzungsänderung betroffene Fläche die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche überschreitet (Senatsurteile in BFHE 170, 141, BStBl II 1993, 342, und in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Auch das von dem FG herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86 (BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260) stehe dieser Ansicht nicht entgegen.

    In diesem Fall stellt der Verpächter die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (Senatsurteil in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Zu Unrecht entnimmt die Klägerin der Senatsentscheidung in BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, dass es im Fall einer parzellenweisen Verpachtung der landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke grundsätzlich einer ausdrücklichen Nichtaufgabeerklärung (Betriebsfortführungserklärung) bedarf und anderenfalls von einer Betriebsaufgabe auszugehen ist.

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Dieser Beurteilung als Futterbaubetrieb steht weder entgegen, dass die Klägerin die notwendigen Erntearbeiten (Grasschnitt) den Käufern überlassen hat noch dass der Betrieb nicht über eine Hofstelle verfügte (zu dem Erfordernis einer Hofstelle: Senatsurteile vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755).

    Darauf kommt es aber nicht an, weil der Grund und Boden bei einem Eigentumsbetrieb die wesentliche Grundlage eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellt und es dem Betriebsinhaber jederzeit möglich ist, die Bewirtschaftung durch Maschinenring und Lohnarbeit (wieder) aufzunehmen (Senatsurteil in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398).

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Ein solches Wahlrecht hat der erkennende Senat auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist (Senatsurteile vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 22. August 2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16).

    Zwar hatte die Finanzverwaltung für den Fall der parzellenweisen Verpachtung im koordinierten Ländererlass vom 17. Dezember 1965 (BStBl II 1966, 30, 34) eine ausdrückliche Betriebsfortführungserklärung gefordert; der Senat hat jedoch aus dem Fehlen einer solchen Erklärung keine Folgerungen gezogen und diesen Umstand insbesondere nicht als Betriebsaufgabe gewürdigt (Senatsurteil in BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521 unter 3. der Gründe).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    a) Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 1 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (BFH-Urteil vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124).
  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Dieser Beurteilung als Futterbaubetrieb steht weder entgegen, dass die Klägerin die notwendigen Erntearbeiten (Grasschnitt) den Käufern überlassen hat noch dass der Betrieb nicht über eine Hofstelle verfügte (zu dem Erfordernis einer Hofstelle: Senatsurteile vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Die Erklärung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben (Senatsurteil vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Der Umstand, dass der Grund und Boden bei der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung zum 1. Juli 1970 durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BStBl I 1971, 373) außer Ansatz blieb, schloss dessen Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen nicht aus (vgl. zur Begründung im Einzelnen: Senatsurteil vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524).
  • BFH, 04.11.1982 - IV R 159/79

    Landwirtschaftlich genutztes Grundstück - Nutzungsänderung - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 26.08.2004 - IV R 52/02
    Entsprechend dem Rechtsgedanken, der der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG zugrunde liegt und der nach der Rechtsprechung des Senats auch schon vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Juni 1980 (BGBl I 1980, 732, BStBl I 1980, 400) anzuwenden war (Urteil vom 4. November 1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448), können nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter unabhängig von der Gewinnermittlungsart des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entweder durch eine eindeutige, mit einer ausdrücklichen Willenserklärung verbundene, aber auch schlüssige Entnahmehandlung oder durch einen entsprechenden Rechtsvorgang entnommen werden.
  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

  • BFH, 24.10.1979 - VIII R 49/77

    Zur Auflösung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach Beendigung

  • FG Münster, 16.08.2002 - 4 K 1249/00

    Einnahmen aus Grasgewinnung und Verpachtung/Erbbaurechtsüberlassung von

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteile vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, unter I.3.a der Gründe; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.e und II.1.f der Gründe, zu einem gewerblichen Betrieb).
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 66/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteile vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, zu einem gewerblichen Betrieb, und in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792).
  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Die Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten ebenfalls für die im Streitfall erfolgte parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen als den wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene Landwirte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, und vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640).

    Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 674, und in BFH/NV 2007, 1640; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2017 VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172).

    Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 674; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, zu einem gewerblichen Betrieb, und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Aus Beweisgründen ist dem entsprechend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bei Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs die Fortführung des Betriebs in anderer Form wählt, um eine Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden, sofern er nicht unmissverständlich und eindeutig die Aufgabe des Betriebs erklärt (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Urteile vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II.1.a der Gründe; vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, unter I.3.a der Gründe).
  • FG München, 25.09.2018 - 12 K 3314/16

    Besteuerungsgrundlage - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Auf die Entscheidung des BFH vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674 in einem vergleichbaren Fall werde verwiesen.

    Es war zwar auch seinerzeit nicht ausgeschlossen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb ohne Hofstelle mithilfe eines Maschinenrings und Lohnarbeit betrieben werden konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 674); im Streitfall wurde der Betrieb der Erblasserin jedoch als Betrieb mit Hofstelle geführt.

    Die Entscheidungen des BFH in BStBl II 1999, 398, in BFH/NV 2005, 674 und in BStBl II 2003, 755 betrafen nicht vergleichbaren Fälle.

    In der Entscheidung in BFH/NV 2005, 674 war die Verpachtung eines Betriebs ohne Hofstelle zu beurteilen, während die Erblasserin bzw. ihr Ehemann im Streitfall gerade einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle betrieben hatten.

  • BSG, 23.01.2008 - B 10 KR 1/07 R

    Krankenversicherung der Landwirte - Pflegeversicherung - Beitragsberechnung -

    Das BSG (einschließlich den erkennenden Senat) folgt insoweit in ständiger Rechtsprechung (hierzu: BSG, Urteil vom 30.9.1997 - 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4 S 5 ff; BSG, Urteil vom 27.8.1998 - B 10 LW 8/97 R, Die Beiträge, Beilage 1999, 195, 198; BSG, Urteil vom 7.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R, BSGE 93, 226 = SozR 4-2400 § 15 Nr. 2 jeweils RdNr 9 ff; BSG, Urteil vom 30.3.2006 - B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1 RdNr 27 ff) der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zur Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Verpachtung eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs: BFH Großer Senat, Urteil vom 13.11.1963 - GrS 1/63 S, BFHE 78, 315; BFH, Urteil vom 18.3.1964 - IV 114/61 S, BFHE 79, 195; BFH, Urteil vom 6.3.1997 - XI R 2/96, BFHE 183, 85; BFH, Urteil vom 26.8.2004 - IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674; BFH, Urteil vom 22.9.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549; vgl auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. Aufl 2007 § 5 RdNr 701 ff; Wacker in Schmidt, aaO, § 16 RdNr 690 ff).

    In einer Reihe von Entscheidungen hat der BFH an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl etwa BFH, Urteil vom 6.3.1997 - XI R 2/96, BFHE 183, 85; BFH, Urteil vom 26.8.2004 - IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674; BFH, Urteil vom 22.9.2004 - III R 9/03, BFHE 207, 549).

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Es entfällt deshalb, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, so dass der Betrieb nicht mehr identitätswahrend fortgeführt werden kann (BFH, Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674; BFH, Urteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).
  • FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11

    Voraussetzungen für die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der

    Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist das bisherige Betriebsvermögen in der Regel so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (BFH-Urteile vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, unter I.3.a der Gründe; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902, unter II.1.e und II.1.f der Gründe, zu einem gewerblichen Betrieb).
  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

    Diese Betriebsverpachtungsgrundsätze gelten auch für die im Streitfall erfolgte parzellenweise Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen als den wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an verschiedene Landwirte (ständige Rechtsprechung des Senats seit den Urteilen vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, und in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; zuletzt Senatsurteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • FG München, 08.02.2011 - 13 K 2769/10

    Erteilung einer verbindlichen Auskunft - Bestellung eines Erbbaurechts als

    Der Kläger begründet seine Rechtsauffassung unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02 (BFH/NV 2005, 674), nach dem die Belastungen eines betrieblichen Grundstücks mit einem Erbbaurecht und die anschließende Bebauung durch den Erbbauberechtigten nicht als Entnahme anzusehen sei.
  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 8 K 139/03

    Zugehörigkeit von Grundstücken zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen -

  • FG Düsseldorf, 14.09.2004 - 16 K 4939/02

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsaufgabeerklärung; Betriebsfortführung;

  • FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 3233/03

    Durch Erbbaurechtsbestellungen betroffene Grundstücke als gewillkürtes

  • FG München, 13.09.2006 - 10 K 2650/03

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Betriebes der Land-

  • FG Baden-Württemberg, 15.08.2014 - 13 V 658/14

    Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter

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