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   BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20   

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https://dejure.org/2022,3731
BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20 (https://dejure.org/2022,3731)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2022 - III ZR 242/20 (https://dejure.org/2022,3731)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2022 - III ZR 242/20 (https://dejure.org/2022,3731)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch eines Käufers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs i.R.d. sog. Dieselskandals; Entscheidung über die Hilfsanträge einer Prozesspartei

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 156 Abs. 2
    Schadensersatzanspruch eines Käufers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs i.R.d. sog. Dieselskandals; Entscheidung über die Hilfsanträge einer Prozesspartei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1002
  • MDR 2022, 586
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

    Auszug aus BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20
    b) Dementsprechend hätte der Kläger die Hilfsanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einführen können (vgl. zB BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853 Rn. 8).

    Nach Eingang des dem Kläger zu den erteilten Hinweisen nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. Juli 2020 hätte das Berufungsgericht seinen Fehler daher ausräumen und ihm Gelegenheit geben müssen, die darin enthaltenen nicht mehr rechtzeitigen (vgl. § 256 Abs. 2, § 261 Abs. 2, § 297 ZPO sowie BGH, Beschluss vom 19. März 2009 aaO) Hilfsanträge zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs wirksam zu stellen.

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20
    Dies ermöglichte es ihm, ohne Anschlussberufung und Einhaltung der für diese geltenden Frist (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO) seine ursprünglichen Anträge durch den hilfsweisen Übergang von der (positiven) Feststellungsklage zur Leistungsklage (nebst ergänzender Feststellung) zu erweitern (§ 264 Nr. 2 ZPO; vgl. zB BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, BKR 2018, 470 Rn. 17).

    Eine solche Klageerweiterung setzt voraus, dass die in erster Instanz teilweise erfolgreiche - aber anderweitig beschwerte - Partei entweder selbst Berufung eingelegt hat und ihren Rechtsmittelangriff noch erweitern oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 aaO).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20
    Der Kläger hat sich daher - was das Berufungsgericht übersehen hat - nicht darauf beschränkt, das erstinstanzliche Urteil gegen den Berufungsangriff der Beklagten zu 2 zu verteidigen, was dann, wenn er die Grenzen des Rechtsstreits neu bestimmen und zum Beispiel die Klage erweitern will, die (rechtzeitige) Einlegung einer Anschlussberufung erfordert (vgl. dazu BGH aaO sowie Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 27 ff).
  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 346/18

    Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20
    Dazu hätte es die Verhandlung wiedereröffnen oder ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO übergehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18, NJW-RR 2020, 574 Rn. 9).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

    Auszug aus BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20
    Für die Klageerweiterung in zweiter Instanz gilt § 520 ZPO nicht, weshalb sie nicht an die Begründungsfrist gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945 und vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1465, 1466; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 520 Rn. 40; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rn. 17).
  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen

    Auszug aus BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20
    Einem Kläger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweichung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar nur zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 143).
  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 45/87

    Behandlung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.02.2022 - III ZR 242/20
    Für die Klageerweiterung in zweiter Instanz gilt § 520 ZPO nicht, weshalb sie nicht an die Begründungsfrist gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945 und vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 45/87, NJW-RR 1988, 1465, 1466; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 520 Rn. 40; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rn. 17).
  • BGH, 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

    Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen;

    Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung einlegen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

    Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag zum

    Eine solche Klageerweiterung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber voraus, dass der Kläger entweder bereits zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung eingelegt hat und seinen Rechtsmittelangriff noch erweitern kann oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch zulässigerweise Berufung beziehungsweise Anschlussberufung einlegen kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 28; vom 22. März 2016 - VI ZR 168/14, NJW 2016, 1963 Rn. 10; vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 17; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, GRUR 2020, 986 Rn. 47; Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • OLG München, 13.12.2022 - 17 U 3821/22

    Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten

    e) Der Beschluss des BGH vom 03.02.2022 ( III ZR 242/20; auszugsweise abgedruckt in MDR 2022, 586 ) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil dort durch das Berufungsgericht in einem Urteilsverfahren entschieden worden war.
  • BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1669/22

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

    Insoweit gelten die Begründungsanforderungen des § 520 ZPO nicht, weil der Kläger mit der Anschlussberufung zulässig über seine Beschwer aus der landgerichtlichen Verurteilung hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2022 - III ZR 242/20, MDR 2022, 586 Rn. 10).
  • OLG München, 17.10.2022 - 17 U 3821/22

    Unbeachtliche Klagebeschränkung in der Berufung auf kleinen Schadensersatz nach

    e) Der Beschluss des BGH vom 03.02.2022 (III ZR 242/20; auszugsweise abgedruckt in MDR 2022, 586) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil dort durch das Berufungsgericht in einem Urteilsverfahren entschieden worden war.
  • LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 130/22

    Feststellung eines Sondernutzungsrechts - wer ist zu verklagen?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 520 ZPO für die Klageerweiterung nicht (BGH Beschl. v. 3.2.2022 - III ZR 242/20, BeckRS 2022, 2994; Musielak/Voit/Ball, 20. Aufl. 2023, ZPO § 533 Rn. 3).
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