Rechtsprechung
BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 73 Abs. 1 StGB; § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
Einziehung (Umfang der Einziehung: erforderliche Berücksichtigung der im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Schadensbeitreibungen durch Geschädigte bei einem Mitbeschuldigten) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 154 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 264 Abs. 9 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 73 StGB, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB
- Wolters Kluwer
Teileinstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 154 Abs. 2
Teileinstellung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG München II, 29.06.2022 - 3 KLs 19 Js 21690/19
- BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 203
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.01.2020 - 2 StR 582/18
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes (Schadlosstellung …
Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22
Da auch die im Wege der Zwangsvollstreckung bei einem Tatbeteiligten erfolgte Befriedigung von Ansprüchen aus der Tat dem Anwendungsbereich des § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB unterfällt (…vgl. LK StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73e Rn. 4) und für alle Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 StR 582/18 Rn. 5) insoweit ein Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs bewirkt, hätte das Landgericht exakte Feststellungen treffen müssen, um den Umfang des (noch) bestehenden Einziehungsanspruchs bestimmen zu können. - BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22
Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt: …
Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22
e) Die Aufhebung der Einziehungsentscheidung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, da die lückenhaften Feststellungen zu den Anordnungsvoraussetzungen auch sie betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 61/22 Rn. 9). - BGH, 11.03.2021 - 1 StR 8/21
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung: …
Auszug aus BGH, 05.04.2023 - 1 StR 379/22
Zudem entfällt die Angabe "gemeinschaftlich" (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - 1 StR 8/21 Rn. 4 mwN).
- BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur …
Dass die Einziehungsbeteiligte an dem Abschluss und der Erfüllung des Vergleichs nicht beteiligt war, stünde dem Erlöschen der Forderung durch Zahlung auch ihr gegenüber nicht entgegen, denn durch die Zahlung der A. wäre der - wie dargelegt einheitliche - Schadensersatzanspruch der F. AG insgesamt und gegenüber allen Gesamtschuldnern erloschen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2020 - 2 StR 528/18, wistra 2020, 201, 202; vom 5. April 2023 - 1 StR 379/22 Rn. 9); soweit das Landgericht damit argumentiert hat, dass eine doppelte Inanspruchnahme nicht drohe, hat es außer Acht gelassen, dass sich die Einziehungsbeteiligte jedenfalls dem Ausgleichsanspruch der A. als leistendem Gesamtschuldner aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgesetzt sähe.