Rechtsprechung
BGH, 06.05.2009 - 2 StR 128/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 253 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 b, Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 27 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
Mangelnde Feststellung zum Vorsatz bei der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (widersprüchliche Beweiswürdigung); Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung auf Grund Auskundschaftens des Tatortes und Fahren des Fluchtfahrzeuges; Aufhebung eines Strafausspruchs nach Änderung des Schuldspruchs
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
Revision gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung auf Grund Auskundschaftens des Tatortes und Fahren des Fluchtfahrzeuges; Aufhebung eines Strafausspruchs nach Änderung des Schuldspruchs - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.04.1998 - 2 StR 101/98
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Auszug aus BGH, 06.05.2009 - 2 StR 128/09
Es wird rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte überhaupt einen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 1 und 3) und dass sie nicht freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; StV 1997, 129). - BGH, 08.06.1988 - 2 StR 229/88
Erpressung - Raub - Gewaltandrohung - Nötigung - Finaler Zusammenhang
Auszug aus BGH, 06.05.2009 - 2 StR 128/09
Es wird rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte überhaupt einen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 1 und 3) und dass sie nicht freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; StV 1997, 129). - BGH, 18.01.1983 - 4 StR 700/82
Strafzumessung - Doppelverwertung - Verbot - Merkmale des Gesetzlichen …
Auszug aus BGH, 06.05.2009 - 2 StR 128/09
Es wird rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass die Angeklagte überhaupt einen Tatbeitrag geleistet hat (…vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 1 und 3) und dass sie nicht freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; StV 1997, 129).