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   BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14   

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https://dejure.org/2015,7807
BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14 (https://dejure.org/2015,7807)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2015 - IV ZR 150/14 (https://dejure.org/2015,7807)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2015 - IV ZR 150/14 (https://dejure.org/2015,7807)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2311 Abs 1 S 1 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 287 ZPO
    Pflichtteilsrechtliche Bewertung eines Nachlassgrundstücks; mehrere sich widersprechende Gutachten

  • IWW

    § 544 Abs. 7 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 287 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2311 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Maßgeblichkeit des tatsächlichen Veräußerungserlöses bei der Pflichtteilsberechnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Feststellung seiner Pflichtteilsforderung zur Insolvenztabelle

  • rewis.io

    Pflichtteilsrechtliche Bewertung eines Nachlassgrundstücks; mehrere sich widersprechende Gutachten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2311 Abs. 1 S. 1
    Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Feststellung seiner Pflichtteilsforderung zur Insolvenztabelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflichtteilsberechnung - und die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Feststellung seiner Pflichtteilsforderung zur Insolvenztabelle

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wie bestimmt sich der Nachlasswert für den Pflichtteilsanspruch?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters auf Feststellung seiner Pflichtteilsforderung zur Insolvenztabelle

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Pflichtteilsanspruchs: Bei Grundstücken gilt nicht automatisch der Verkaufspreis

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Der Wert des Nachlasses - eine wichtige Größe für den Pflichtteil

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Höhe des Pflichtteils: Verkaufspreis eines Grundstückes ist nicht immer maßgeblich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe des Pflichtteils: Verkaufspreis eines Grundstückes ist nicht immer maßgeblich

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wertbemessung von Immobilien bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wertermittlung von Grundstücken im Erbfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Wert des Nachlasses - eine wichtige Größe für den Pflichtteil

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtteilsberechnung und die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Veräußerungserlöses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1023
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.2010 - IV ZR 124/09

    Pflichtteilsrecht: Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14
    Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900).

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 aaO unter I 2 b; vom 13. März 1991 aaO; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2311 Rn. 102).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass der tatsächlich erzielte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO auch dann ist, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 6; Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO).

    Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn - wie hier - zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 10).

    Dem Pflichtteilsberechtigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der erzielte Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 7, 12; Staudinger/Herzog aaO Rn. 105).

  • BGH, 14.10.1992 - IV ZR 211/91

    Rückwirkende Neubestimmung des Verkehrswertes von Nachlaßgrundstücken zugunsten

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14
    Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900).

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 aaO unter I 2 b; vom 13. März 1991 aaO; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2311 Rn. 102).

    Der Senat hat bereits mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass der tatsächlich erzielte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO auch dann ist, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 6; Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO).

  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 52/90

    Pflichtteilsberechnung bei Grundstücksverkauf

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14
    Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW-RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900).

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 aaO unter I 2 b; vom 13. März 1991 aaO; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2311 Rn. 102).

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 190/08

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berücksichtigung eines von dem Gutachten

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14
    Der Tatrichter kann bei mehreren sich widersprechenden Gutachten den Streit der Parteien nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7).
  • BGH, 18.05.2009 - IV ZR 57/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - IV ZR 150/14
    Der Tatrichter kann bei mehreren sich widersprechenden Gutachten den Streit der Parteien nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7).
  • BGH, 13.05.2015 - IV ZR 138/14

    Pflichtteilsanspruch: Bemessung des Werts der nachlassgegenständlichen

    Bei der Berechnung des Pflichtteils ist zu ermitteln, welchen Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte; dabei ist grundsätzlich der Verkaufserlös, den die Erben inzwischen bereits erzielt haben, zu berücksichtigen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - IV ZR 150/14, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.2021 - IV ZR 328/20

    Geltenmachung eines Anspruchs der Pflichtteilsberechtigten gegen den

    Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision für die Klägerin zu, weil die abgelehnte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu IV ZR 150/14 widersprechen könne, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteile vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, VersR 2021, 696 Rn. 19; vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 53/20, juris Rn. 10).

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 4; vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5).

    Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung auch im Rahmen von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - IV ZR 150/14, ZEV 2015, 349 Rn. 6; vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 7).

  • ArbG Köln, 14.09.2018 - 18 Ca 1286/18

    Einzelfallentscheidung zur Mitarbeit im elterlichen Gewerbebetrieb -

    Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, muss sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren (BGH, Beschluss vom 08. April 2015 - IV ZR 150/14 -, Rn. 4, juris; MüKoBGB/Lange § 2311 BGB Rn. 33).

    Dieser bietet einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO selbst, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein längerer Zeitraum liegt (etwa von drei Jahren - vgl. BGH, Beschluss vom 08. April 2015 - IV ZR 150/14 -, Rn. 5, juris; Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 -, Rn. 5, juris).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2015 - 3 U 11/14

    Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück

    Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass nicht zuletzt der tatsächlich (auf dem Markt) erzielte Preis einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswertes nach § 287 ZPO darstellt, und zwar auch dann, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre (BGH vom 08. April 2015, ZEV 2015, 349).

    Zum Einen hätte der Beklagte bei mehreren sich widersprechenden Gutachten kaum mit einleuchtender und logisch nachvollziehbarer Begründung einem von ihnen den Vorzug geben können (vgl. dazu BGH, ZEV 2015, 349); warum in diesem Fall - wie offenbar die Klägerin meint - die höchste Bewertung die ausschlaggebende sein sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.

    Die Zulassung der Revision erscheint wegen der abweichenden Meinung des erkennenden Senats von der des 21. Zivilsenats in seinem Urteil vom 16. Juni 2015 (I-21 U 166/14) hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 14. Mai 2008 unter dem Gesichtspunkt der Teilunentgeltlichkeit, die wiederum von der Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 02. Mai 1969 (BeckRS 1969, 31064464), 08. April 2015 (ZEV 2015, 349) und 13. Mai 2015 (BeckRS 2015, 09893) abhängt, geboten, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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