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   BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19   

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https://dejure.org/2020,13779
BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19 (https://dejure.org/2020,13779)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2020 - LwZB 1/19 (https://dejure.org/2020,13779)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - LwZB 1/19 (https://dejure.org/2020,13779)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Frist für die Zulässigkeit der Berufung; Zuständigkeit des OLG nach § 2 Abs. 1 S. 3 LwVG

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache: Vertrauensschutz für den Berufungsanwalt und gerichtliche Fürsorgepflicht bei Falschangabe des Berufungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LwVG § 2 Abs. 1 S. 3
    Ermittlung der Frist für die Zulässigkeit der Berufung; Zuständigkeit des OLG nach § 2 Abs. 1 S. 3 LwVG

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache: Vertrauensschutz für den Berufungsanwalt und gerichtliche Fürsorgepflicht bei Falschangabe des Berufungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 8; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

    Die aus diesem Gebot in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579) führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 11 mwN).

    Die Praxis, eingehende Berufungen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung oder des Eingangs der Akten einer rechtlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 f.).

  • BGH, 11.12.2015 - V ZB 103/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wohnungseigentumsverfahren in

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    a) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 8; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

    Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    So liegt es bei einer Rechtsmittelbelehrung, die - wie hier - die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG nicht berücksichtigt (vgl. näher Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 7 f.).

    Die aus diesem Gebot in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579) führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

    Sie entspricht einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11).

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    a) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 8; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    Insbesondere hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt.
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 25) ergibt sich nichts Anderes.
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04

    Prüfungspflichten des Berufungsgerichts nach Eingang der Berufungsschrift;

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Prüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter ist, nicht die der Geschäftsstellenbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777).
  • BGH, 16.09.2015 - V ZR 81/15

    Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt:

    Auszug aus BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19
    Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2015 (V ZR 81/15, juris Rn. 7) geht fehl, weil dort - anders als hier - das Rechtsmittel bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht worden war.
  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen

    Die verbliebene Zeitspanne hätte auch hierfür gereicht, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine generelle Verpflichtung der Gerichte zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsbehelfsschrift besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2020, LwZB 1/19, juris Rn. 10).
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