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   BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17   

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https://dejure.org/2019,32895
BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17 (https://dejure.org/2019,32895)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2019 - KZR 73/17 (https://dejure.org/2019,32895)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - KZR 73/17 (https://dejure.org/2019,32895)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Werbeblocker III

    § 18 Abs 1 GWB, § 19 Abs 1 GWB, § 19 Abs 2 S 1 GWB, Art 12 Abs 1 GG
    Anbieter von Whitelisting-Software marktbeherrschend

  • IWW

    § 4 Nr. 4 UWG, § ... 4a UWG, § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG, § 19 GWB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 19 Abs. 1 GWB, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 18 Abs. 1 GWB, § 561 ZPO, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG

  • JurPC

    Werbeblocker III

  • Wolters Kluwer

    Erfassen von Wettbewerbskräften durch Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung; Marktbeherrschung des Anbieters einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software mit der Möglichkeit der Unterdrückung der Anzeige von ...

  • online-und-recht.de

    Werbeblocker III

  • Betriebs-Berater

    Werbeblocker marktbeherrschend und kartellrechtswidrig? -Werbeblocker III

  • rewis.io

    Anbieter von Whitelisting-Software marktbeherrschend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfassen von Wettbewerbskräften durch Betrachtung beider Marktseiten und deren wechselseitiger Beeinflussung; Marktbeherrschung des Anbieters einer Internetnutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Software mit der Möglichkeit der Unterdrückung der Anzeige von ...

  • rechtsportal.de

    GWB § 18 Abs. 1 ; GWB § 19 Abs. 1

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Werbeblocker III

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Urteil zu Adblock Plus teilweise aufgehoben

  • heise.de (Pressebericht, 08.10.2019)

    Ungeklärte Fragen zu Adblock Plus

  • lto.de (Pressebericht, 23.10.2019)

    Überraschendes BGH-Urteil: Das Kartellrecht könnte die Adblocker blocken

  • juve.de (Kurzinformation)

    Adblocker: Kartellargumenten am BGH erfolgreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Adblock Plus marktbeherrschend und kartellrechtswidrig?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Ist AdBlock Plus marktbeherrschend?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Kartellrecht könnte Adblocker entgegenstehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 223, 359
  • NJW 2020, 64
  • MDR 2020, 427
  • GRUR 2019, 1305
  • WM 2020, 696
  • MMR 2020, 24
  • MIR 2019, Dok. 030
  • K&R 2019, 790
  • ZUM 2019, 936
  • afp 2020, 51
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zwar zu berücksichtigen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lauterkeitsrechtlich als solches nicht zu beanstanden ist (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 - Werbeblocker II).

    b) Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass ihre Tätigkeit ebenfalls durch die Berufsfreiheit geschützt ist und sie ein marktgängiges Dienstleistungsangebot entwickelt hat, das, wie die Verbreitung ihres Werbeblockers zeigt, den Bedürfnissen eines nicht unerheblichen Teils der Internetnutzer entspricht und daher als Teil des Wettbewerbsprozesses bei Dienstleistungen der Online-Werbung angesehen werden kann (vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 26 - Werbeblocker II; Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 21. Januar 2019 "Bundeskartellamt - Adblocker/Whitelisting", S. 1, vorgelegt als Anlage RE 1).

    d) Auf eine unbillige Behinderung dürfte hindeuten, wenn die Beklagte Versuchen der Seitenbetreiber, den Nutzer durch eine Beschränkung des Seitenzugangs zu einer Deaktivierung des Werbeblockers zu veranlassen, ihrerseits durch technische Maßnahmen entgegenwirkte (zur entsprechenden Wertung im Lauterkeitsrecht vgl. BGHZ 218, 236 Rn. 32, 41 - Werbeblocker II).

  • OLG München, 17.08.2017 - U 2184/15

    Adblocker und Whitelists sind kartell-, wettbewerbs- und urheberrechtlich

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I - 37 O 11843/14, juris), die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben (OLG München, WRP 2017, 1365).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Der Schutzbereich erfasst dabei nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne, sondern auch die Verbreitung von Informationen über andere Medien wie das Internet (vgl. BVerfGE 21, 271, 278; 66, 116, 133; BVerfG, GRUR 2001, 170, 172).
  • BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14

    NetCologne - Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Die Beurteilung, ob ein Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen, erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Der Schutzbereich erfasst dabei nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne, sondern auch die Verbreitung von Informationen über andere Medien wie das Internet (vgl. BVerfGE 21, 271, 278; 66, 116, 133; BVerfG, GRUR 2001, 170, 172).
  • BGH, 06.10.2015 - KZR 87/13

    Vollständiger Lieferstopp für Ersatzteile verstößt gegen kartellrechtliches

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Die Beurteilung, ob ein Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen, erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).
  • BGH, 24.01.2017 - KZR 2/15

    Zur kartellrechtlichen Entgeltkontrolle im Streit zwischen Vodafone Kabel

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Erst auf dieser Grundlage kann sinnvoll geprüft werden, ob von anderen Anbietern angebotene Produkte aus der Sicht der Nachfrager, d.h. der (potentiellen) Abnehmer des Produkts, nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (Bedarfsmarktkonzept; s. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 2/15, WRP 2017, 707 Rn. 20 - Kabelkanalanlagen).
  • BGH, 13.11.1979 - KZR 1/79

    Denkzettel-Aktion

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Zwar reicht dafür eine nähere Bezeichnung nach Gruppen-, Tätigkeits- oder Organisationsmerkmalen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1979 - KZR 1/79, WuW/E BGH 1666, 1668 [juris Rn. 40] - Denkzettel-Aktion; Urteil vom 22. Juli 1999 - KZR 13/97, WuW/E DE-R 352, 354 [juris Rn. 47] - Kartenlesegerät).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG schließt neben der Berufswahl auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit ein (BVerfGE 50, 290, 363; 114, 196, 244).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus BGH, 08.10.2019 - KZR 73/17
    Das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG schließt neben der Berufswahl auch die Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit ein (BVerfGE 50, 290, 363; 114, 196, 244).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

  • BGH, 22.07.1999 - KZR 13/97

    Kartenlesegerät

  • BGH, 04.11.2003 - KZR 16/02

    Kein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Kopplungsangebote für

  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11843/14

    RTL gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 57/19

    Adressatenkreis des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots;

    Wie der Senat bereits entschieden und ausführlich begründet hat, ist sachlich und örtlich relevanter Markt nicht der Markt des Zugangs zu Internetnutzern in Deutschland, sondern der von der Beklagten eröffnete Markt für die grundsätzlich entgeltliche Dienstleistung der Aufnahme in die Weiße Liste, durch die Betreiber von Internetseiten mittels "A. P. " blockierte Werbung frei- schalten können (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2019 - KZR 73/17, WRP 2019, 1572 Rn. 23 bis 33 - Werbeblocker III).

    Für die Frage, ob die Beklagte auf diesem Markt beherrschend ist, kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit die Dienstleistung der Beklagten aus der Sicht der Betreiber werbefinanzierter Seiten durch andere Dienstleistungen substituierbar ist; unerheblich ist dagegen die Möglichkeit der Klägerin, eine Bezahlschranke einzurichten (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 27 bis 29 - Werbeblocker III).

    Die Beurteilung, ob ein Normadressat des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB ein anderes Unternehmen unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt als gleichartige Unternehmen, erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 36 - Werbeblocker III; Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, WuW 2016, 427 Rn. 48 - NetCologne; Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 87/13, NZKart 2015, 535 Rn. 59 - Porsche-Tuning, mwN).

    Bei der parallelen Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften und des Lauterkeitsrechts darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Kartellrecht dem Marktbeherrscher besondere Verhaltenspflichten auferlegt, die für das Marktverhalten anderer Unternehmen nicht gelten (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 37 - Werbeblocker III).

    Das Geschäftsmodell der Beklagten, das diese Werbung grundsätzlich blockiert und nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur gegen ein erhebliches Entgelt ganz oder teilweise von der Blockade ausnimmt, beeinträchtigt damit die Seitenbetreiber in durch die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützten Rechtspositionen (vgl. BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 39 - Werbeblocker III).

    Es kann daher auch der Beklagten nicht grundsätzlich versagt sein, die Nutzer hierbei durch die Bereitstellung eines Werbeblockers technisch zu unterstützen (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 41 - Werbeblocker III).

    Vielmehr bedarf es einer weitergehenden Berücksichtigung der Einzelheiten seiner Ausgestaltung, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 42 - Werbeblocker III).

    ff) Ebenso wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob das von der Beklagten von größeren Webseitenbetreibern wie der Klägerin regelmäßig für die Freischaltung verlangte Entgelt von 30% der mit der freigeschalteten Werbung erzielten Erlöse als sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 61 f. - Werbeblocker III).

    Näherer Prüfung bedarf dabei auch, ob eine Berechnung des für die Freischaltung zu zahlenden Entgelts in Form eines Erlösanteils überhaupt als sachlich angemessen angesehen werden kann (BGH, WRP 2019, 1572 Rn. 63 - Werbeblocker III).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    In sachlicher Hinsicht sind dem relevanten Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept alle Waren oder gewerblichen Leistungen zuzurechnen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (vgl. BGH 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 23 - Facebook; BGH 08.10.2019 - KZR 73/17, juris Rn. 23 - Werbeblocker III).
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2023 - Kart 7/23

    Kartellrechtliche Anfechtung eines Freigabebescheides durch das Bundeskartellamt

    Danach gehören zu einem Markt alle Waren oder gewerblichen Leistungen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (BGH 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 23 - Facebook; BGH 08.10.2019 - KZR 73/17, juris Rn. 23 - Werbeblocker III).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Danach gehören zu einem Markt alle Waren oder gewerblichen Leistungen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19 , Rn. 23 bei juris - Facebook ; Urteil vom 08.10.2019 - KZR 73/17 , Rn. 23 bei juris - Werbeblocker III ).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
    Danach gehören zu einem Markt alle Waren oder gewerblichen Leistungen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19 , Rn. 23 bei juris - Facebook ; Urteil vom 08.10.2019 - KZR 73/17 , Rn. 23 bei juris - Werbeblocker III ).
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