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   BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01   

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https://dejure.org/2002,3667
BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01 (https://dejure.org/2002,3667)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2002 - 4 StR 537/01 (https://dejure.org/2002,3667)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2002 - 4 StR 537/01 (https://dejure.org/2002,3667)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Schwerer Raub (Verwendung einer Schusswaffe); Doppelverwertungsverbot (Differenzierung nach der Gefährlichkeit, der von einem Tatbestand erfassten Fälle; Angst einer größeren Anzahl von Menschen als Strafschärfungsgrund)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schwere räuberische Erpressung - Maßregel - Einziehung von Schußwaffen - Rechtsfolgenausspruch - Verletzung materiellen Rechts

  • Judicialis

    StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 255; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3 § 250 Abs. 1 Nr. 1
    Doppelverwertungsverbot bezüglich Art der Tatausführung. Schusswaffe bei Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 480
  • StV 2002, 600
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 16/98

    Vertypter Milderungsgrund der alkoholbedingten erheblich verminderten

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).

    Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).

  • BGH, 10.11.1995 - 2 StR 551/95

    Gesonderte Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei der Schuldzumessung

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).

    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    In einem solchen Fall verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 300).
  • BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01

    Strafzumessung beim schweren Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs)

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter jeweils mit 14 Patronen geladene Schußwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a. E.).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 StR 342/99

    Schwere räuberische Erpressung; Gaspistolen; Strafzumessung;

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie betrifft den im Tatsächlichen ganz anders gelagerten - unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ungeladenen und damit für das Tatopfer ungefährlichen Gaspistole.
  • BGH, 21.12.1989 - 1 StR 584/89

    Verwerfung einer Revision

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93

    Annahme eines minder schweren Falles bei Verwendung einer Scheinwaffe - Folgen

    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • LG Berlin, 30.09.1997 - 519 AR 3/97
    Auszug aus BGH, 11.04.2002 - 4 StR 537/01
    1998, 567; NStZ-RR 1998, 224).
  • BGH, 04.06.2013 - 4 StR 192/13

    Verfahrenshindernis der vorläufigen Einstellung

    Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Erwägung der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten sei im Fall II. 8 der Urteilsgründe das Vorhandensein einer scharfen Schusswaffe zu berücksichtigen, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2002 - 4 StR 537/01, NStZ 2002, 480 zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
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