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   BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20   

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BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20 (https://dejure.org/2022,3820)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2022 - XII ZB 142/20 (https://dejure.org/2022,3820)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20 (https://dejure.org/2022,3820)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 2 Nr 1 FamFG, § 108 Abs 1 FamFG, § 109 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 21 PStG, § 36 Abs 1 PStG
    Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft; Mussbeteiligte des gerichtlichen Personenstandsverfahrens; Eintragung lediglich ...

  • IWW

    § 108 Abs. 1 FamFG, § ... 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PStV, § 35 Abs. 2 PStV, § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG, § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG, § 21 PStG, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, § 36 PStG, § 6 Abs. 3 Satz 2 AdWirkG, § 5 Abs. 2 Satz 3 AdWirkG, § 48 PStG, Art. 19 Abs. 1 EGBGB, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, Art. 14 Abs. 2 EGBGB, § 26 FamFG, § 42 Abs. 2 Satz 1 PStV, § 73 PStG, § 42 Abs. 3 PStV, § 42 Abs. 2 PStV, § 1592 BGB, § 42 Abs. 2 Satz 2 PStV

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt; Hinzuziehung von sogenannten Mussbeteiligten zum ...

  • rewis.io
  • familienrecht-deutschland.de PDF

    FamFG §§ 7, 108, 109; PStG §§ 21, 36, 51
    Personenstandsrecht; Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt; Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu der rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft; Mußbeteiligte des gerichtlichen Personenstandsverfahrens; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt; Hinzuziehung von sogenannten Mussbeteiligten zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geburtenregister - und die biologischen Eltern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die kalifornische Leihmutter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Personenstandsstreit um die Eintragung im Geburtsregister - und die Beiziehung der Leihmutter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leihmutterschaft und rechtliche Elternstellung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2273
  • MDR 2022, 502
  • FamRZ 2022, 629
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
    Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 und vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17, FamRZ 2018, 1846).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 34 ff. und vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 16 ff.).

    Der Senat hat daher insbesondere die nach kalifornischem Recht durchgeführte Leihmutterschaft und die gerichtlich angeordnete Zuweisung der Elternstellung an ein gleichgeschlechtliches Paar im Ergebnis als mit dem deutschen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vereinbar angesehen (Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 44 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bietet die ausländische Entscheidung, welche die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern feststellt, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern, wenn die Entscheidung vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren erlassen worden ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 49; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 19 mwN).

    Ob die Entscheidung konstitutive oder feststellende Wirkung hat, kann hierfür dahinstehen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 21 f.).

    In diesem Sinne hat der Senat bezogen auf eine kalifornische Gerichtsentscheidung bereits mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2014 (BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240) einen entsprechenden Haupteintrag angeordnet.

    Insbesondere dient das Geburtenregister entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nur der Dokumentation der rechtlichen, nicht aber (auch) einer davon abweichenden biologischen oder genetischen Elternschaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 63 mwN).

    Denn durch die Anerkennung der Auslandsentscheidung wird im Gegenteil ein hinkendes Statusverhältnis gerade vermieden (Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 56).

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
    Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 und vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17, FamRZ 2018, 1846).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 34 ff. und vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 16 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bietet die ausländische Entscheidung, welche die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern feststellt, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern, wenn die Entscheidung vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren erlassen worden ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 49; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 320/17

    Darstellen der Eintragung im ukrainischen Geburtenregister und Ausstellung der

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
    Hiervon sind im Fall der Beurkundung einer Geburt ungeachtet der nicht konstitutiven Wirkung der Eintragung (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 - FamRZ 2019, 890 Rn. 14) die nach § 21 PStG einzutragenden Personen (Kind und Eltern) betroffen.

    Eine solch weitgehende Wirkung kommt der Eintragung im Geburtenregister schon nicht zu, da diese - wie ausgeführt - keine abschließende Rechtsverbindlichkeit hat und jederzeit berichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 - FamRZ 2019, 890 Rn. 14), so etwa nach § 48 PStG auch auf Antrag der Leihmutter, wenn diese die rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nimmt.

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14

    Frau-zu-Mann-Transsexueller gilt rechtlich als Mutter eines von ihm geborenen

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
    Diese regelt lediglich die Bezeichnung der rechtlichen Elternteile (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 26 und vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 10 ff.), nicht aber ordnet sie die Eintragung eines biologischen, nicht rechtlichen Elternteils an.
  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 459/16

    Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
    Diese regelt lediglich die Bezeichnung der rechtlichen Elternteile (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 26 und vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 10 ff.), nicht aber ordnet sie die Eintragung eines biologischen, nicht rechtlichen Elternteils an.
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 530/17

    Rechtliche Mutterschaft der Leihmutter bei Anwendung deutschen Rechts

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
    Darunter kann zwar auch eine Leihmutter oder ein vom Eintragungsantrag abweichender rechtlicher Vater fallen, wenn deren jeweilige Eintragung als Elternteil beabsichtigt ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892 Rn. 28).
  • BGH, 12.01.2022 - XII ZB 562/20

    Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer

    Auszug aus BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
    Die Kinder haben ihren (erstmaligen) gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) in den Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 562/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • AG Düsseldorf, 30.06.2023 - 98 III 8/23
    Eine solch weitgehende Wirkung kommt der Eintragung im Geburtenregister schon nicht zu, da diese - wie ausgeführt - keine abschließende Rechtsverbindlichkeit hat und jederzeit berichtigt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 320/17 - FamRZ 2019, 890 Rn. 14), so etwa nach § 48 PStG auch auf Antrag der Leihmutter, wenn diese die rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20 -, Rn. 18 - 19,m. w.N; zitiert nach juris).

    Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet die ausländische Entscheidung, welche die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern feststellt, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Gewähr für eine freie Entscheidung der Leihmutter wie auch für die Freiwilligkeit der Herausgabe des Kindes an die Wunscheltern, wenn die Entscheidung wie im hiesigen Fall vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren erlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 49; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. September 2018 - XII ZB 224/17 - FamRZ 2018, 1846 Rn. 19 mwN; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20 -, Rn. 21, zitiert nach juris).

    Maßgeblich für den Haupteintrag ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20 -, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 17. März 2020 - 1 W 298 + 300/19 -, Rn. 6 - 7, zitiert nach juris).

  • AG Köln, 03.01.2024 - 378 III 175/23

    Nachbeurkundung: Keine Eintragung der Leihmutter als Mutter des Kindes

    Und insoweit ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die genannte Vorschrift eine Folgebeurkundung einer Leihmutterschaft jedenfalls dann nicht erfordert, wenn die Entscheidung über die rechtliche Abstammung des mit Hilfe einer Leihmutter geborenen Kindes bereits vor der Geburt ergeht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20 -, StAZ 2022, 147 f.).

    Diese ist nur dann dem Verfahren hinzuziehen, wenn sie eine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nimmt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 142/20 -, StAZ 2022, 147), was angesichts der vorgelegten Dokumente gerade nicht der Fall ist.

  • OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19

    Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Leihmutterschaft;

    Im auf Nachbeurkundung gerichteten Personenstandsverfahren ist die Leihmutter nicht zwingend zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn ihre Eintragung als Elternteil nicht beabsichtigt ist und die Leihmutter eine rechtliche Elternstellung für sich nicht in Anspruch nimmt (BGH FamRZ 2022, 629 ).
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