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   BGH, 12.06.2018 - 1 StR 159/18   

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https://dejure.org/2018,20003
BGH, 12.06.2018 - 1 StR 159/18 (https://dejure.org/2018,20003)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2018 - 1 StR 159/18 (https://dejure.org/2018,20003)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18 (https://dejure.org/2018,20003)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 73c StGB, § 74 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 74f StGB

  • Wolters Kluwer

    Einziehung zweier Fahrzeuge im Rahmen einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ; Fahrzeuge als Tatmittel nach § 74 StGB n.F.

  • rewis.io

    Berücksichtigung der Einziehung von Tatmitteln bei der Strafzumessung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73c; StGB § 74
    Einziehung zweier Fahrzeuge im Rahmen einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei; Fahrzeuge als Tatmittel nach § 74 StGB n.F.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Einziehung eines Pkw ist Nebenstrafe/Strafzumessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Einziehung des Tatfahrzeugs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 20 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 325/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterstellung eines Kuriers:

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - 1 StR 159/18
    Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F.; Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16, Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F.).
  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 108/18

    Versuchsbeginn beim schweren Bandendiebstahl (unmittelbares Ansetzen durch

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - 1 StR 159/18
    Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 108/18, Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F.; Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16, Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F.).
  • BGH, 28.01.2020 - 1 StR 595/19

    Einziehung von Tatmitteln (Ermessensentscheidung des Gerichts)

    Bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18, Rn. 2).

    Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18, Rn. 3 mwN).

  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 20/20

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Anlasten des Fehlens eines

    Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so kann dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18; vom 19. März 2019 - 3 StR 522/18).

    a) Bereits der Wegfall des Strafausspruchs führt hinsichtlich des Pkw des Angeklagten auch zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, da diese hier mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18; vom 5. November 2019 - 2 StR 447/19).

  • BGH, 22.03.2022 - 3 StR 46/22

    Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten: Erweiterte Einziehung von

    Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB eine Ermessensentscheidung voraussetzt (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18, juris Rn. 2; vom 19. Dezember 2019 - 4 StR 187/19, juris Rn. 4; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Heine, StGB, 5. Aufl., § 74 Rn. 16).
  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB n. F. hat - ebenso wie nach alter Rechtslage - den Charakter einer Nebenstrafe, stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar und kann daher nur zusammen mit dem Strafausspruch angegriffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 4 StR 360/19 -, juris Rdnr. 4, 19. März 2019 - 3 StR 522/18 -, juris Rdnr. 3, 9. Oktober 2018 - 4 StR 318/18 -, juris Rdnr. 4, 12. Juni 2018 - 1 StR 159/18 -, juris Rdnr. 2 [jeweils zu § 74 Abs. 1 StGB n. F.], und 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17 -, juris Rdnr. 4 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 318 Rdnr. 26; Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rdnr. 22; jeweils m. w. Nachw.); anders verhält es sich bei einer Sicherungseinziehung gemäß § 74b StGB n. F. (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 3 Ss 68/14 -, juris Rdnr. 9 [zu § 74 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alt. StGB a. F.]; Rautenberg/Reichenbach, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
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