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   BGH, 13.06.2002 - I ZR 72/01   

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https://dejure.org/2002,2938
BGH, 13.06.2002 - I ZR 72/01 (https://dejure.org/2002,2938)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - I ZR 72/01 (https://dejure.org/2002,2938)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - I ZR 72/01 (https://dejure.org/2002,2938)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unlauterer Wettbewerb - Fernseher - Fensehgerät - Werbung - Zugabe - Zugabeverordnung - Wettbewerbsverstoß - Kopplungsangebot - Stromvertrag - Stromlieferungsvertrag - Verbindung - Übertriebenes Anlocken - Unterlassungsanspruch

  • Judicialis

    UWG § 1; ; UWG § 3; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; PAngV § 1; ; TDG § 7 Nr. 3; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • ra.de
  • RA Kotz

    Kopplungsangebote: Stromvertrag und Farbfernseher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG §§ 1 3
    Werbung für ein Koppelungsangebot aus einem Stromlieferungsvertrag und einem Fernsehgerät für 1 DM

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 7/97

    Handy-Endpreis - übertriebenes Anlocken; Irreführung/Preisgestaltung; Endpreis

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - I ZR 72/01
    So hat der Senat in den Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das bei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt abgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die Prüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. u. 374 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232 f. - Handy "fast geschenkt" für 0, 49 DM).

    Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Verbots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form der Generalklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle, die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV (dazu BGHZ 139, 368, 375 ff. - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis), sondern auch unmittelbar auf § 1 UWG stützen kann.

    Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige Teilleistung dürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368, 375 ff. - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis).

    Anders als die Zugabeverordnung, die nicht allein die Ankündigung, sondern auch das Gewähren von Zugaben untersagte, käme ein aus § 1 UWG begründetes Verbot des Gewährens von Zugaben nur in Betracht, wenn die für die wettbewerbsrechtliche Bewertung der Werbung maßgeblichen Umstände stets auch bei Abschluß des entsprechenden Kopplungsgeschäfts vorlägen (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 81/98, BGH-Rep 2002, 76 - Für'n Appel und n'Ei).

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - I ZR 72/01
    So hat der Senat in den Entscheidungen, in denen es um die Werbung für ein Mobiltelefon ging, das bei Abschluß eines Netzkartenvertrages ohne oder fast ohne gesondertes Entgelt abgegeben werden sollte, sowohl für die zugaberechtliche Prüfung als auch für die Prüfung nach § 1 UWG maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei Mobiltelefon und Netzkartenvertrag um ein einheitliches Angebot handelte (vgl. BGHZ 139, 368, 372 f. u. 374 f. - Handy für 0, 00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 263 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 518 f.; Urt. v. 6.10.1999 - I ZR 242/97, NJWE-WettbR 2000, 232 f. - Handy "fast geschenkt" für 0, 49 DM).

    Vielmehr tritt an die Stelle eines generellen Verbots, das sich bislang aus der Zugabeverordnung ergab und in ähnlicher Form der Generalklausel des § 1 UWG entnommen wurde, eine Art Mißbrauchskontrolle, die sich nicht allein auf § 3 UWG und § 1 PAngV (dazu BGHZ 139, 368, 375 ff. - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis), sondern auch unmittelbar auf § 1 UWG stützen kann.

    Gegenüber dem herausgestellten Hinweis auf die günstige Teilleistung dürfen dabei die Angaben, aus denen sich die wirtschaftliche Belastung des Verbrauchers ergibt, nicht vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 139, 368, 375 ff. - Handy für 0, 00 DM; BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis).

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 81/98

    Werbung für Mobiltelefon bei gleichzeitigem Abschluß eines Netzkartenvertrages

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - I ZR 72/01
    Anders als die Zugabeverordnung, die nicht allein die Ankündigung, sondern auch das Gewähren von Zugaben untersagte, käme ein aus § 1 UWG begründetes Verbot des Gewährens von Zugaben nur in Betracht, wenn die für die wettbewerbsrechtliche Bewertung der Werbung maßgeblichen Umstände stets auch bei Abschluß des entsprechenden Kopplungsgeschäfts vorlägen (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 81/98, BGH-Rep 2002, 76 - Für'n Appel und n'Ei).
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