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   BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19   

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https://dejure.org/2019,52749
BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19 (https://dejure.org/2019,52749)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2019 - V ZR 43/19 (https://dejure.org/2019,52749)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2019 - V ZR 43/19 (https://dejure.org/2019,52749)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW

    § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, § ... 280 Abs. 1 BGB, § 278 BGB, § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 31, 89 BGB, § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 831 BGB, § 278 Satz 1 BGB, § 20 Abs. 1 WEG, § 278 Abs. 1 BGB, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 WEG, § 20 WEG, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, § 308 Abs. 2 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 10 Abs. 6 S. 3 HS. 1; BGB §§ 278 Abs. 1, 280 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband bei Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Handwerker verursacht Schaden bei einem Eigentümer - Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht; ; §§ 10 Abs. 6 WEG, 278, 280 BGB

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Haftung bei Verletzung von auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbs. 1; BGB § 278 Abs. 1, § 280 Abs. 1
    Keine Haftung der WEG für Schäden eines Wohnungseigentümers aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch vom Verband beauftragten Dritten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband bei Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf einen Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Dritte: Verband haftet nicht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fehler von Dienstleistern: Keine Haftung der WEG gegenüber Eigentümern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ast demoliert Auto einer Wohnungseigentümerin

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG haftet Eigentümern nicht für Fehler von Dienstleistern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    WEG haftet einzelnen Eigentümern gegenüber nicht für Fehler von Dienstleistern

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 61 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Erfüllung der auf das GE bezogenen Verkehrssicherungspflichten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verkehrssicherungspflichten: Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (IMR 2020, 208)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1798
  • MDR 2020, 553
  • NZM 2020, 611
  • ZMR 2020, 525
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 08.06.2018 - V ZR 125/17

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    Verletzt der Dritte schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Verband (Fortführung von Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38).

    Anerkannt ist insoweit nur, dass ein nicht dem Verband angehörender Dritter diesen in Anspruch nehmen kann, wobei sich der Verband gemäß §§ 31, 89 BGB analog sowohl das schuldhaft pflichtwidrig organschaftliche Verhalten des Verwalters als auch das Organisationsverschulden der Wohnungseigentümer zurechnen lassen muss (vgl. AG München, ZWE 2014, 364; Jacoby, ZWE 2014, 9, 10; ders., ZWE 2017, 149, 155; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 344 mwN; vgl. allgemein zur Anwendung der §§ 31, 89 BGB analog im Außenverhältnis zu Dritten auch Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 18; Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 10).

    Infolgedessen sind Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38 f.).

    Entsprechende Pflichten des Verbandes lassen sich auch nicht aus einer Schutzpflicht gegenüber den Wohnungseigentümern herleiten (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 15 ff., 38; aA Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 53; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 348).

    Aus ihr folgt deshalb auch keine schuldrechtliche Verpflichtung des Verbandes gegenüber den Wohnungseigentümern, Maßnahmen durchzuführen, die - wie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht - zur ordnungsmäßigen Verwaltung i.S.d. § 20 WEG gehören (vgl. auch Senat Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 16).

    Da dem von dem Verband mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrag Schutzwirkung zugunsten des Wohnungseigentümers zukommt, kann dieser den Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (vgl. für den Fall von Pflichtverletzungen der von dem Verband mit einer beschlossenen Sanierung beauftragten Dritten Senat, Urteil vom 8. Juni 2018, V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 39).

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07

    Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    Dieser Anspruch tritt neben den deliktsrechtlichen Anspruch gegen den Dritten (vgl. zur eigenen deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Übernahme von Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04

    Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    aa) Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) für die Verletzung einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflicht haftet (vgl. allgemein zu den Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 Rn. 9 und speziell zu den hier in Rede stehenden Pflichten im Zusammenhang mit von Bäumen ausgehenden Gefahren Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 20), ist bislang noch nicht abschließend geklärt.
  • BGH, 08.02.2013 - V ZR 238/11

    Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    Streitig ist allerdings bereits, ob es sich bei Verkehrssicherungspflicht um eine originäre Pflicht des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG handelt (so Wenzel, ZWE 2009, 57, 59; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 234, soweit sie nicht ausdrücklich den Wohnungseigentümern zugewiesen sei) oder ob die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und eine Haftung des Verbands deshalb auf der in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG angeordneten "Wahrnehmung" von gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer beruht (so Jacoby, ZWE 2014, 9, 10; ders., ZWE 2017, 149, 155; siehe auch Senat, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 12 und vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZWE 2013, 358 Rn. 10, allerdings im Zusammenhang mit dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis der Wohnungseigentümer).
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    aa) Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) für die Verletzung einer auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflicht haftet (vgl. allgemein zu den Verkehrssicherungspflichten BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775 Rn. 9 und speziell zu den hier in Rede stehenden Pflichten im Zusammenhang mit von Bäumen ausgehenden Gefahren Senat, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 33/04, BGHZ 160, 18, 20), ist bislang noch nicht abschließend geklärt.
  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 94/11

    Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch eines Sondereigentümers wegen

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    Anerkannt ist insoweit nur, dass ein nicht dem Verband angehörender Dritter diesen in Anspruch nehmen kann, wobei sich der Verband gemäß §§ 31, 89 BGB analog sowohl das schuldhaft pflichtwidrig organschaftliche Verhalten des Verwalters als auch das Organisationsverschulden der Wohnungseigentümer zurechnen lassen muss (vgl. AG München, ZWE 2014, 364; Jacoby, ZWE 2014, 9, 10; ders., ZWE 2017, 149, 155; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 344 mwN; vgl. allgemein zur Anwendung der §§ 31, 89 BGB analog im Außenverhältnis zu Dritten auch Senat, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 94/11, NJW 2012, 2955 Rn. 18; Urteil vom 8. Juni 2018 - V ZR 125/17, BGHZ 219, 60 Rn. 10).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 161/11

    Wohnungseigentum: Ermessen der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der Sanierung

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    Streitig ist allerdings bereits, ob es sich bei Verkehrssicherungspflicht um eine originäre Pflicht des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG handelt (so Wenzel, ZWE 2009, 57, 59; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 234, soweit sie nicht ausdrücklich den Wohnungseigentümern zugewiesen sei) oder ob die Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und eine Haftung des Verbands deshalb auf der in § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG angeordneten "Wahrnehmung" von gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer beruht (so Jacoby, ZWE 2014, 9, 10; ders., ZWE 2017, 149, 155; siehe auch Senat, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, NJW 2012, 1724 Rn. 12 und vom 8. Februar 2013 - V ZR 238/11, ZWE 2013, 358 Rn. 10, allerdings im Zusammenhang mit dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis der Wohnungseigentümer).
  • BGH, 06.11.2012 - VI ZR 174/11

    Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis zwischen konzernangehörigen

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    b) Ein deliktischer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 831 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der Streithelferin um ein selbständiges Unternehmen und damit nicht um einen Verrichtungsgehilfen handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.).
  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 180/14

    Passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    Ungeklärt ist zudem, ob die Wohnungseigentümer selbst verkehrssicherungspflichtig bleiben und von dem außenstehenden Dritten neben dem Verband auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können (so BeckOK WEG/Müller [1.11.2019], § 10 Rn. 527 und § 14 Rn. 63; Dötsch/Greiner, ZWE 2014, 343, 345; für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB offen gelassen in Senat, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 180/14, NJW 2016, 1735 Rn. 21).
  • BGH, 04.06.1996 - VI ZR 75/95

    Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten für die Instandsetzung von

    Auszug aus BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19
    Dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - VI ZR 75/95, NJW 1996, 2646, 2647 mwN).
  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

  • AG München, 31.03.2014 - 424 C 29442/13

    Stellplatz gemietet: Vermieter muss über mangelhafte Garagendecke informieren!

  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    b) Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG aF gehört aber auch die Erfüllung der auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 43/19, ZfIR 2020, 433 Rn. 14; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 161/11, MDR 2012, 701 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 04.05.2022 - 7 U 20/22

    Verrichtungsgehilfe; Verkehrssicherungspflicht; Delegation; Kontroll- und

    Sowohl eine Verwaltungsgesellschaft als auch ein dieser nachgeordneter Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet ein Mitarbeiter) sind grundsätzlich - und so hier - als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen einer Grundstückseigentümerin im Sinne des § 831 BGB (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.).

    Überträgt die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (Delegation), verengte sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9).

    Sowohl die Verwaltungsgesellschaft als auch dieser nachgeordnet der Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet der Zeuge A) sind als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.) .

    Damit verengte sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat - auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9) .

  • LG München I, 07.10.2020 - 1 S 9173/17

    Betretungs- und Nutzungsverbot bezüglich Gemeinschaftseigentum durch

    Die Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung i. S. der §§ 20 1, 21 I, III WEG, über die die Wohnungseigentümer nach diesen Vorschriften grundsätzlich durch Stimmenmehrheit beschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az: V ZR 43/19, juris Rn 14; Engelhardt in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., Rn 67 zu § 21 WEG).

    Ob aufgrund der vorgenannten Regelung der Teilungserklärung etwas anderes gelten würde, wenn nach der Teilungserklärung allein die Klägerin als Eigentümerin des in den Ebenen 1 bis 3 belegenen Teileigentums für die Instandhaltung und Instandsetzung der im Bereich dieser Ebenen befindlichen Bestandteile des Gemeinschaftseigentums zuständig wäre oder ob aufgrund der wegen einer Verletzung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten bestehenden Haftung des Verbandes im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.12.2019, Az: V ZR 43/19, juris Rn 7) es sich bei der Erfüllung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Verkehrssicherungspflichten weiterhin um eine Angelegenheit sämtlicher Wohnungseigentümer handeln würde, über die auch sämtliche Wohnungseigentümer gem. §§ 20 1, 21 I und III WEG zu beschließen haben, muss nicht entschieden werden.

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