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   BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99   

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BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99 (https://dejure.org/1999,2986)
BGH, Entscheidung vom 14.10.1999 - 4 StR 312/99 (https://dejure.org/1999,2986)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99 (https://dejure.org/1999,2986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 125 StGB; § 125a StGB; § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 224 StGB
    Landfriedensbruch (Besonders schwerer Fall); Strafzumessungsregel; Qualifikation; Regelbeispiel; Mittäterschaft; Gemeinschaftliche Körperverletzung; Eigenhändigkeit

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Landfriedensbruch - Strafzumessungsregel - Regelbeispiele - Besonders schwerer Fall - Strafausspruch - Überfall - Akoholische Getränke - Bargeld - Entwendung - Strafrahmen - Indizielle Bedeutung - Tatbild - Subjektives Moment - Täterpersönlichkeit - Anwendung des ...

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 194
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.1976 - 3 StR 333/76

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht - Abänderung von Schuldsprüchen - Erfüllung

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Ein Regelbeispiel des § 125a StGB hat der Angeklagte M. nicht erfüllt, denn dieses setzt voraus, daß die Tatbestandsalternative eigenhändig vorgenommen wird (BGHSt 27, 56, 58 f.).

    Dies ist Aufgabe des Tatrichters, der bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben wird, daß dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, bei den anderen Mittätern jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall gegeben sein kann (BGHSt 27, 56, 59; 43, 237, 240; Tröndle/Fischer aaO § 125 a Rdn. 8).

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Der Senat berichtigt daher die Schuldsprüche, da die Kennzeichnung einer Tat als besonders schwerer Fall nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254, 257; 27, 287, 289; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25).

    Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erwartungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 23, 254, 25729, 319, 322- BGHR StGB § 125 Strafzumessung 1).

  • BGH, 17.07.1990 - 1 StR 267/90

    Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals der gemeinschaftlichen Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, vorausgesetzt, daß zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH StV 1998, 127, 128; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223a Rdn. 11; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 11) und die Täter die Tat als gemeinschaftliche wollen (BGHR StGB § 223a Abs. 1 gemeinschaftlich 1).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Der Senat berichtigt daher die Schuldsprüche, da die Kennzeichnung einer Tat als besonders schwerer Fall nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254, 257; 27, 287, 289; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 25).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Die Annahme eines besonders schweren Falles außerhalb der Regelbeispiele macht aber die Prüfung erforderlich, ob der Ausnahmestrafrahmen unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und aller besonderen auch mildernden Umstände geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 322).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 730/96

    Landfriedensbruch (keine einschränkende Auslegung der formellen

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Dies ist Aufgabe des Tatrichters, der bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben wird, daß dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, bei den anderen Mittätern jedenfalls ein unbenannter besonders schwerer Fall gegeben sein kann (BGHSt 27, 56, 59; 43, 237, 240; Tröndle/Fischer aaO § 125 a Rdn. 8).
  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 126/95

    Strafbare Nötigung durch eine Straßenblockade in deren Folge ein Verkehrsstau

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Allerdings hat das Landgericht verkannt, daß § 125a StGB keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift ist sondern eine Strafzumessungsregel, wobei die angeführten Regelbeispiele lediglich Anhaltspunkte für ihre Anwendung geben (BGHR StGB § 125a Waffe 1 und Konkurrenzen 1 m.w.N.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 125 a Rdn. 1).
  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erwartungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 23, 254, 25729, 319, 322- BGHR StGB § 125 Strafzumessung 1).
  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97

    spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen

    Auszug aus BGH, 14.10.1999 - 4 StR 312/99
    Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, daß jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein dritter Mittäter abwesend sein, vorausgesetzt, daß zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH StV 1998, 127, 128; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 223a Rdn. 11; Tröndle/Fischer aaO § 224 Rdn. 11) und die Täter die Tat als gemeinschaftliche wollen (BGHR StGB § 223a Abs. 1 gemeinschaftlich 1).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Mit Blick auf diesen Normzweck setzt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB voraus, dass bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 und 2 StGB mindestens zwei Personen grundsätzlich vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der Tatsituation zusammen auf das Tatopfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 176a Rn. 9; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573; Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194 jeweils zu § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
  • BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto;

    Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 383, 386/387; BGH NStZ 2000, 194, 195 ).
  • LG Hannover, 17.05.2017 - 96 KLs 13/16

    Clan-Mitglieder vor Gericht: "Hameln soll brennen!"

    Ein unbenannter besonders schwerer Fall ist zu bejahen, wenn die Tat aufgrund einer Gesamtwürdigung nach dem gesamten Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente, der Täterpersönlichkeit, des Nachtatverhaltens und sonstiger Umstände in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt den benannten Regelbeispielen vergleichbar ist (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Beschl. v. 14.10.1999 - 4 StR 312/99, Rn. 9, unter Verweis auf BGHSt 23, 254, 257; 29, 319, 322).
  • KG, 06.07.2010 - 1 Ss 462/09

    Landfriedensbruch: Wurf mit einem Klappstuhl als unbenannter besonders schwerer

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand können aufrechterhalten werden und sind damit in Rechtskraft erwachsen; denn das angefochtene Urteil leidet nur an einem Bewertungsfehler (vgl. BGH NStZ 2000, 194, 195).

    Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - juris = ZFIS 1998, 157).

  • BGH, 26.07.2016 - 3 StR 165/16

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei gemeinschaftlich begangener gefährlicher

    Für eine gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, dass jeder der Mittäter eigenhändig an der Körperverletzungshandlung teilnimmt; auch kann ein Mittäter (orts-)abwesend sein, vorausgesetzt, dass mindestens zwei weitere Täter dem Opfer gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195).
  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Bereits dies könnte zur Tatbestandserfüllung reichen, denn eine eigenhändige Ausführung von Verletzungshandlungen durch mehrere Täter ist dafür nicht erforderlich (BGHSt 5, 344 f; BGH NStZ 2000, 194 f).
  • BGH, 24.03.2011 - 4 StR 670/10

    Landfriedensbruch (Subsidiaritätsklausel: Körperverletzung; Wortsinngrenze;

    Maßstab für den nach § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrahmen der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des § 125 a Satz 1 StGB, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240; Urteil vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94; Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97; Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04, BGHR StGB § 125 Abs. 1 Menschenmenge 2; Beschluss vom 6. April 2009 - 5 StR 94/09; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 2 StR 537/04 unter unklarer Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 StR 369/98, BGHR StGB § 125a Konkurrenzen 1; zum Schrifttum SSW-StGB/Fahl, § 125a Rn. 7).
  • BGH, 12.01.2012 - 4 StR 290/11

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gefährliche Körperverletzung

    Vielmehr genügt es, dass eine am Tatort anwesende Person den unmittelbar Tatausführenden aktiv - physisch oder psychisch - unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386 f.; Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195; Urteil vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 gemeinschaftlich 3).
  • OLG Dresden, 21.04.2020 - 2 OLG 25 Ss 174/20

    Voraussetzungen eines Landfriedensbruchs bei einer Demonstration

    Dies ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters, der bei der Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass dann, wenn bei einer mittäterschaftlich begangenen Tat ein Teil der Mittäter ein Regelbeispiel erfüllt hat, bei den anderen Mittätern ebenfalls ein - unbenannter - besonders schwerer Fall gegeben sein kann (siehe BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999, 4 StR 312/99; NStZ 2000, 194).
  • BGH, 10.05.2012 - 3 StR 68/12

    Beteiligung an einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch nicht

    Seine Mittäterschaft setzt somit zumindest voraus, dass er und seine Tatgenossen die Tat als gemeinschaftliche wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1999 - 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195).
  • LG Arnsberg, 10.01.2020 - 6 KLs 7/19
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

  • BGH, 17.01.2019 - AK 58/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

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