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   BGH, 16.09.2020 - 2 StR 529/19   

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https://dejure.org/2020,42636
BGH, 16.09.2020 - 2 StR 529/19 (https://dejure.org/2020,42636)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2020 - 2 StR 529/19 (https://dejure.org/2020,42636)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2020 - 2 StR 529/19 (https://dejure.org/2020,42636)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 52 StGB; § 182 Abs. 2 StGB
    Tateinheit (rechtliche Handlungseinheit); sexueller Missbrauch von Jugendlichen (Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt: Begriff der Entgeltlichkeit)

  • openjur.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 182 Abs. 2 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 47 StGB, § 74 StGB

  • Wolters Kluwer

    Tatmehrheit in Fällen einer einheitlichen Entgeltzahlung durch Beruhen der sexuellen Handlungen eines Minderjährigen auf getrennten Tatentschlüssen

  • rewis.io

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen: Konkurrenzen zwischen mehreren sexuellen Handlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Tatmehrheit in Fällen einer einheitlichen Entgeltzahlung durch Beruhen der sexuellen Handlungen eines Minderjährigen auf getrennten Tatentschlüssen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 45
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.2017 - GSSt 4/17

    Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (natürliche Handlungseinheit;

    Auszug aus BGH, 16.09.2020 - 2 StR 529/19
    Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere natürliche Handlungen unter unterschiedlichen rechtlichen Aspekten zusammengefasst werden; darüber hinaus können Sinn und Zweck der verletzten Gesetzestatbestände zur Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit führen, die normativ bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 5 f.).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Aufgrund der einheitlichen Entgeltabrede und der fortbestehenden Zwangslage stellen sich die insgesamt 301 tatsächlichen Handlungen des Angeklagten als einheitlich zusammengefasstes Tun dar, da die einzelnen Begehungsakte durch die gemeinsamen Elemente sowohl der Entgeltabrede als auch der Zwangslage miteinander verbunden sind (vgl. zur Entgeltabrede BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 StR 529/19 - NStZ-RR 2021, 45; zur Zwangslage Renzikowski in MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, § 182 Rn. 73).

    Für das Vorliegen getrennter Tatentschlüsse des Angeklagten hinsichtlich der einzelnen sexuellen Handlungen, die zur Annahme von Tatmehrheit führen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - 2 StR 529/19 - NStZ-RR 2021, 45), ergeben sich keine Anhaltspunkte.

  • BGH, 24.10.2023 - 2 StR 33/22

    Versuchter schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem

    Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 529/19 (NStZ-RR 2021, 45 f.), berichtigt durch Beschluss vom 7. Juli 2021, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in sechs Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des Sich-bereit-Erklärens zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sieben Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 19 Fällen, des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften und des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist.
  • BGH, 20.07.2023 - 2 StR 88/22

    Prüfung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung des Täters; Änderung des

    Es handelt sich dabei nicht um eine (unbewegliche oder bewegliche) Sache oder ein Recht und damit nicht um einen einziehungsfähigen Gegenstand im Sinne des § 74 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 StR 529/19).
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