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   BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52   

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BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52 (https://dejure.org/1952,158)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1952 - V BLw 5/52 (https://dejure.org/1952,158)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1952 - V BLw 5/52 (https://dejure.org/1952,158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 1
    Abgrenzung von streitiger und freiwilliger Gerichtsbarkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 6, 248
  • NJW 1952, 1057
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.11.1951 - V BLw 65/50

    Hoferbenbelastung mit Vermächtnissen

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    So hat auch der erkennende Senat z.B. bereits die Vorschrift des § 256 ZPO in Landwirtschaftssachen für anwendbar erklärt (Beschluss vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtLandw 1952, 50 und Beschluss vom 11. März 1952, V BLw 28/51).
  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 84/50

    Landwirtschaftsgerichte

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    Denn gegenüber der ausschliesslichen Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht zulässig, wie auch im Bereich der Zivilprozessordnung im Falle einer ausschliesslichen Zuständigkeit ein anderes staatliches Gericht als zuständig nicht vereinbart werden kann (§ 40 ZPO); und eine Erweiterung der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch Vereinbarung der Beteiligten, die rechtlich nicht eine Gerichtsstandsvereinbarung, sondern eine an sich unzulässige Vereinbarung der Zuständigkeit einer Gerichtsabteilung (die Landwirtschaftsgerichte sind Abteilungen der ordentlichen Gerichtes BGHZ 4, 352) sein würde (Stein-Jonas-Schönke § 38 Bem 11, 3), ist gesetzlich nicht zugelassen, wie das für die Aufwertungstellen der Fall war (§ 71 AufwG).
  • BGH, 29.04.1952 - V BLw 65/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    Er hat aber eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 58-40 ZPO abgelehnt (Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 65/51).
  • BGH, 11.03.1952 - V BLw 28/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    So hat auch der erkennende Senat z.B. bereits die Vorschrift des § 256 ZPO in Landwirtschaftssachen für anwendbar erklärt (Beschluss vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtLandw 1952, 50 und Beschluss vom 11. März 1952, V BLw 28/51).
  • BGH, 20.02.1951 - V Blw 71/49

    Durch rechtskräftige Versagung geregelter Erbfall

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    Aus der Natur der Sache, nämlich dass ein Schiedsspruch, wenn er seinem Zweck gerecht werden soll, grundsätzlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils haben muss, wie das für die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit in § 1040 ZPO bestimmt ist, können sich auch keine Bedenken ergeben; denn im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch für echte Streitsachen weitgehend (Schlegelberger a.a.O. § 16 Anm 8 Schlussabsatz; Keidel a.a.O. § 31 Anm 8) und vor allem im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durchweg der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 71/49; vom 24. April 1951, V BLw 12/50, RechtdLandw 1951, 269 ff; vom 22. Mai 1951, V BLw 26/50).
  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 4/52

    Pachtschutz trotz Räumungsurteil

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    Ob dem Antragsteller gegenüber den Schiedssprüchen Pachtschütz zu gewähren ist, ist im gegenwärtigen Verfahren auf Aufhebung der Schiedssprüche nicht zu prüfen, sondern Gegenstand des weiteren zwischen den Beteiligten schwebenden Verfahren (V BLw 4/52), in welchem gleichzeitig über die Rechtsbeschwerde des Antragstellers entschieden wird; dort sind die hier insoweit rechtlich bedeutungslosen Angriffe des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Frage der Versagung von Pachtschutss zu prüfen.
  • BGH, 22.05.1951 - V BLw 26/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    Aus der Natur der Sache, nämlich dass ein Schiedsspruch, wenn er seinem Zweck gerecht werden soll, grundsätzlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils haben muss, wie das für die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit in § 1040 ZPO bestimmt ist, können sich auch keine Bedenken ergeben; denn im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch für echte Streitsachen weitgehend (Schlegelberger a.a.O. § 16 Anm 8 Schlussabsatz; Keidel a.a.O. § 31 Anm 8) und vor allem im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durchweg der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 71/49; vom 24. April 1951, V BLw 12/50, RechtdLandw 1951, 269 ff; vom 22. Mai 1951, V BLw 26/50).
  • BGH, 24.04.1951 - V BLw 12/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    Aus der Natur der Sache, nämlich dass ein Schiedsspruch, wenn er seinem Zweck gerecht werden soll, grundsätzlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils haben muss, wie das für die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit in § 1040 ZPO bestimmt ist, können sich auch keine Bedenken ergeben; denn im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt auch für echte Streitsachen weitgehend (Schlegelberger a.a.O. § 16 Anm 8 Schlussabsatz; Keidel a.a.O. § 31 Anm 8) und vor allem im Bereich der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durchweg der Grundsatz der materiellen Rechtskraft (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 71/49; vom 24. April 1951, V BLw 12/50, RechtdLandw 1951, 269 ff; vom 22. Mai 1951, V BLw 26/50).
  • RG, 27.11.1934 - VII 183/34

    1. Tritt die Schiedsabrede gemäß § 1027 Abs. 1 ZPO. n. F. auch dann außer Kraft,

    Auszug aus BGH, 17.06.1952 - V BLw 5/52
    Ausserdem läge auch der Schluss nahe, in dem Verhalten des Antragstellers, insbesondere auch in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht, den Schluss zu ziehen, dass er sich mit der im Kaufvertrag vom 5. November 1949 zwischen B. und dem Antragsgegner vereinbarten Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 29. Juni 1946 durch den Antragsgegner einverstanden erklärt hat und der Antragsgegner damit entsprechend dem Willen aller drei an der Angelegenheit Beteiligten schon vor seiner Eintragung als Eigentümer die Rechtsstellung als Verpächter und Vertragspartei aus der Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr. 10 des Vertrages vom 29. Juni 1946 sowie der Zusatzvereinbarung vom 23. Mai 1947 (vgl. auch RGZ 146, 52; 147, 216 unter II) erlangt hat.
  • OLG Hamm, 07.03.2000 - 15 W 355/99

    Schiedsfähigkeit des Auskunfts- und Einsichtsrechts des GmbH-Gesellschafters

    Seit der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 1952 (BGHZ 6, 248, 253 f.) entspricht es einer gesicherten Rechtsmeinung, daß für die Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung nicht entscheidend ist, ob die durch sie geregelte Rechtsmaterie verfahrensrechtlich dem Gebiet der streitigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist.

    Auch das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGHZ 6, 248, 257; ebenso: von Gerkan a.a.O., S. 804; Karsten Schmidt ZIP 1987, 219).

  • BGH, 17.06.1952 - V BLw 4/52

    Pachtschutz trotz Räumungsurteil

    In dem beim Senat gleichzeitig anhängigen V BLw 5/52 betreibt der Antragsteller die Aufhebung der Schiedssprüche.

    Da die vom Antragsteller im Verfahren V BLw 5/52 betriebene Aufhebung der Schiedssprüche ohne Erfolg ist, wie sich aus dem gleichzeitig in der vorbezeichneten Sache ergebenden Beschluss des erkennenden Senats ergibt, verbleibt es bürgerlich-rechtlich bei der vom Schiedsgericht ausgesprochenen Beendigung des Pachtvertrages zum 1. Juli 1951 und der Herausgabepflicht des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt.

    Die Erwägungen des Beschwerdegerichts in der Parallelsache V BLw 5/52 laufen darauf hinaus, dass ein solcher Verzicht in dem Verhalten des Antragstellers im Verfahren vor dem Schiedsgericht zu erblicken sei.

  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Nach der Rechtsprechung des entscheidenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen (vgl. BGHZ 6, 248, 257 und 14, 179, 183/84 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen) können Lücken in den Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne weiteres durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ausgefüllt werden.
  • BGH, 30.11.1955 - IV ZB 90/55

    Keine Anschlußbeschwerde nach FGG

    Es ist zwar zuzugeben, daß es in der freiwilligen Gerichtsbarkeit echte Streitverfahren gibt (BGHZ 6, 248 [254]; vgl. auch Habscheid JZ 54, 689), daß das Vertragshilfeverfahren dazu gehört (Saage VHG 1952 Anm. II zu § 8) und daß in diesen Streitverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (BGH in RdL 52, 246 [248] und RdL 52, 110 [111]; Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 25 Anm. 12; Keidel FGG 6. Aufl. § 19 Anm. 17).
  • BGH, 30.04.1959 - VII ZR 191/57

    Rechtsmittel

    Unter Berufung auf die Entscheidung BGHZ 6, 248 meint die Revision, für die Vollstreckbarerklärung sei nicht das ordentliche Gericht, sondern das Landwirtschaftsgericht zuständig.
  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 5/54

    Beschwerdefrist und Rechtsmittelbelehrung

    Bestimmungen aus dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit, die das Oberlandesgericht zur Stütze seiner Ansicht heranzieht, können im Bereich des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - unmittelbar oder entsprechend - nur angewandt werden, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist - hier nicht geschehen -, oder soweit es sich um echte Streitsachen handelt (BGH vom 20. Februar 1954 V BLw 89/53 Rechtdlandw 1954, 128; Keidel FGG 6. Aufl. § 8 Vorbem 1, § 12 Anm. 13) - im vorliegenden Falle nicht gegeben - oder um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der in der Zivilprozessordnung lediglich seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952 V BLw 5/52 BGHZ 6, 248 [257 ff] = RechtdLandw 1952, 210, vom 23. September 1952 V BLw 90/51 RechtdLandw 1952, 321 und 17. Dezember 1952 V BLw 6/52 Rechtdlandw 1953, 107 sowie Urteil vom 15. Mai 1953 V ZR 111/52 RechtdLandw 1953, 225).
  • BGH, 27.01.1953 - V BLw 106/52

    Rechtsmittel

    Denn auch ohne eine solche Rüge ist diese Frage von Amts wegen zu beachten, weil von ihr die ausschließlichem Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für das Zwangsversteigerungsverfahren auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 2 LVO oder die ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts (§ 1 ZVG in Verbindung mit §§ 866, 802 ZPO) abhängt (vgl. Pritsch, RechtdLandw 1950, 130; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen S 61 Bem 2 d zu § 3 LVO; OLG Oldenburg vom 29. Mai 1952, Nds Rpfl 1952, 133) und diese von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (Lange-Wulff, Höfeordnung Anm 552; vgl auch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. April 1952, V BLw 65/51, und vom 17. Juni 1952, V BLw 5/52, BGHZ 6, 248 [257] = RechtdLandw 1952, 210); handelt es sich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück, so war auch für die sofortige Beschwerde nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht zuständig.
  • BayObLG, 04.01.1973 - BReg. 2 Z 73/72

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Zustimmung; Beruf;

    Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer enthaltene Regelung, daß Meinungsverschiedenheiten der Eigentümer über Streitfragen, die einem Vergleich zugänglich sind, ausschließlich durch außergerichtliche Rechtsbehelfe zu entscheiden sind (Bärmann WEG § 43 Vorbem. II 3 b; Weitnauer/Wirths WEG 4. Aufl. § 43 Rdnrn. 14 und 14a, vgl. auch BGHZ 6, 248/253 ff.; Keidel aaO § 1 Rdnr. 5 m.Nachw.; Habscheid ZZP 66, 188 ff.).
  • BGH, 30.11.1955 - IV ZR 296/55

    Herausgabe eines Kindes nach Ehescheidung

    Auch sonst werden im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Streitverfahren durchgeführt (BGHZ 6, 248 [254]; 10, 155 [162]; BGH LM § 16 FGG Nr. 2), für die sich bestimmte Verfahrensgrundsätze, die deren Eigenart Rechnung tragen, herausgebildet haben, wenn in dieser Hinsicht auch noch vieles im Fluß ist (vgl. Bärmann ArchZivPrax 154, 373 [393 ff]).
  • BGH, 17.12.1952 - V BLw 6/52

    Rechtsmittel

    In dieser Weise bei dem Fehlen besonderer einschlägiger Vorschriften in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (§ 21 daselbst) die sogenannten echten Streitverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten auszugestalten, entspricht einem dringenden Bedürfnis, wie das Beschwerdegericht eingehend ausgeführt hat, und liegt auch in der Richtung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit von Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten (Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 50, und vom 11. März 1952, V BLw 28/51 zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 256 ZPO; vom 23. September 1952, V BLw 90/51 zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 265 ZPO; vom 17. Juni 1952, V BLw 5/52, BGHZ 6, 248 [257/60] = RechtdLandw 1952, 210 [212] zur Frage der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozeßordnung auf das schiedsrichterliche Verfahren; vgl. auch Keidel, FGG 5. Aufl, § 8 Vorbem 1).
  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 178/58
  • BGH, 11.12.1956 - V BLw 35/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 24.04.1958 - VII ZR 194/57
  • BGH, 27.01.1953 - V BLw 115/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 09.06.1953 - V BLw 84/52

    Rechtsmittel

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