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   BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94   

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https://dejure.org/1996,2000
BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94 (https://dejure.org/1996,2000)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1996 - I ZR 65/94 (https://dejure.org/1996,2000)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - I ZR 65/94 (https://dejure.org/1996,2000)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Schutzfristverlängerung - Urheberrecht - Vergütungsregelung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Salome II

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 2, 36, 64, 137, 137f UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; SchutzfristenverlG; UrhG §§ 36, 137
    "Salomé II"; Auswirkungen gesetzlicher Schutzfristverlängerungen auf bestehende Vergütungsregelungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 942
  • MDR 1996, 1146
  • GRUR 1996, 763
  • ZUM 1996, 519
  • afp 1997, 585
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88

    "Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94
    Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil das Berufungsurteil aufgehoben und hinsichtlich des Hauptantrags - insoweit rechtskräftig - das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und hinsichtlich der Hilfsanträge die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005 ff. - Salomé I).

    Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGH GRUR 1990, 1005, 1007 - Salomé I).

    Subventionen der vorliegend in Rede stehenden Art orientieren sich nicht am Aufwand für die Aufführung des einzelnen Werkes, sondern in erster Linie an den Gesamtkosten des Opernbetriebes (vgl. BGH GRUR 1990, 1005, 1007 - Salomé I).

    Die insoweit zur Nachprüfung gestellten Ausführungen des Berufungsgerichts knüpfen an die vom Senat im ersten Revisionsurteil im Zusammenhang mit der Frage der Berücksichtigung von Subventionen geäußerte Erwägung an, für die Berechnung des an den Einnahmen orientierten Vergütungsanteils sei in erster Linie maßgebend, daß von dem Opernbesucher Preise verlangt werden, die dieser nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten bereit ist (BGH GRUR 1990, 1005, 1007 - Salomé I).

    Dem steht nicht entgegen, daß der Senat in seinem ersten Revisionsurteil davon ausgegangen ist, daß der Vertrag von 1906 keine zeitliche Befristung enthält und deshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durch die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist beschränkten Rechtseinräumung auszugehen ist (BGH GRUR 1990, 1005, 1008 - Salomé I).

  • BGH, 12.11.1974 - I ZR 78/73

    Schutzfristen des Literatururhebergesetzes - Verlängerung der Dauer eines

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94
    Vielmehr bleibt für den ersten Verlängerungszeitraum allein dieses Gesetz - und nicht schon § 137 UrhG - maßgeblich (offengelassen in BGH, Urt. v. 12.11.1974 - I ZR 78/73, GRUR 1975, 495, 496 - Lustige Witwe - hinsichtlich der Frage, nach welchem Recht Inhalt und Umfang des für den Verlängerungszeitraum gewährten Nutzungsrechts zu bestimmen sind).

    Es wird dabei die Ausführungen des Senats im Urteil vom 12. November 1974 - I ZR 78/73 - (GRUR 1975, 495, 497 - Lustige Witwe) zu beachten haben.

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94
    Nun wird allerdings auch eine Erhöhung um 100 % allein noch nicht geeignet sein, ein grobes Mißverhältnis zu begründen (vgl. zu dieser Frage im Rahmen des § 36 UrhG zuletzt BGHZ 115, 63 ff. - Horoskop-Kalender).
  • BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53

    Bühnenaufführungsvertrag. Platzzuschüsse

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94
    Aus der von der Revision in diesem Zusammenhang weiter herangezogenen Entscheidung BGHZ 13, 115 ff. - Platzzuschüsse - ergibt sich nicht, daß Subventionen den tatsächlich erzielten Einnahmen hinzuzurechnen sind und daß die prozentuale Vergütung von dem erhöhten Betrag zu berechnen ist.
  • OLG München, 14.07.1988 - 29 U 5170/86

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im

    Auszug aus BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94
    Das Berufungsgericht hat der Klage mit dem Haupt-Feststellungsantrag stattgegeben (OLG München ZUM 1988, 581 ff. m. Anm. Dietz, S. 566).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muß zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I; Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II; Urt. v. 4.7.1996 - I ZR 101/94 - Klimbim, Umdr. S. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. zum Verhältnis zwischen Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund Soergel/Teichmann aaO. § 242 Rdn. 270; Haarmann, Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Dauerrechtsverhältnissen, 1979, S. 127 ff.).
  • BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16

    Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente:

    (1) Bei Verträgen mit Versorgungscharakter besteht typischerweise ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers (MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 196; NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 51 und 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - I ZR 65/94, NJW-RR 1996, 942 unter II 1 b).
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97

    Salome III; Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes

    Abzustellen ist dabei auf die Vergütung, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist, wobei in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß die für die Vergangenheit vereinbarte Vergütung auch für den Verlängerungszeitraum angemessen ist (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 763, 766 - Salome II).

    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil wiederum aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763 - Salome II).

    Dabei sind beide Schutzfristverlängerungen einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 1996, 763, 766 - Salome II): Da Richard Strauss im Jahre 1949 gestorben ist, wäre der dreißigjährige Schutz Ende 1979 abgelaufen.

    Dabei ist als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist (BGH GRUR 1996, 763, 766 - Salome II).

    Daß die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Abrechnungsmodus beanstandet hatte, hat der Senat nicht als erheblich angesehen, weil sich dieser Protest immer nur auf die Höhe der Vergütung bezogen habe, der Fortbestand des Vertrages aber nicht in Zweifel gezogen worden sei (BGH GRUR 1996, 763, 765 f. - Salome II).

  • BGH, 04.07.1996 - I ZR 101/94

    "Klimbim"; Neue Nutzung von Rundfunksendungen durch direkte

    Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn dies zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer und damit der betroffenen Vertragspartei nicht zumutbarer Folgen unabweisbar erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salomé I; Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 27/91, GRUR 1993, 595, 596 - Hemingway-Serie; Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, Umdr. S. 8 - Salomé II).
  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 283/98

    Barfuß ins Bett; Begründung und Umfang des Urheberrechts zu Zeiten der ehemaligen

    Der das gesamte Schuldrecht beherrschende Grundsatz der Vertragstreue muß stets, aber auch nur dann, zurücktreten, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGHZ 131, 209, 216; 133, 281, 295 - Klimbim; BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).

    Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht Umstände übergangen habe, aus denen sich ergeben könnte, daß das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der erneuten Ausstrahlung der Fernsehserien so stark gestört war, daß das Interesse des Klägers in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr als auch nur annähernd gewahrt angesehen werden konnte (vgl. dazu BGH GRUR 1996, 763, 764 - Salome II; BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 137/99, GRUR 2001, 223, 226).

  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 194/95

    Altunterwerfung II - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muß zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I; Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II; Urt. v. 4.7.1996 - I ZR 101/94 - Klimbim, Umdr. S. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vgl. zum Verhältnis zwischen Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund Soergel/Teichmann aaO. § 242 Rdn. 270; Haarmann, Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Dauerrechtsverhältnissen, 1979, S. 127 ff.).
  • KG, 13.01.2010 - 24 U 88/09

    Der Bulle von Tölz - Auskunftsrecht eines Drehbuchautors

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof für einen Fall, in dem die - ex-post - als übliche Vergütung angesehen Vergütung die vereinbarte Vergütung um 100 % überstieg, die vereinbarte Vergütung also nur 50 % der üblichen Vergütung erreichte, diesen Umstand alleine als regelmäßig noch nicht geeignet angesehen, ein grobes Missverhältnis zu begründen (BGH, GRUR 1996, 763 - Salome II - Rdnr. 27 nach juris).
  • LG Köln, 16.05.2018 - 33 O 836/11

    Angemessene Beteiligung des Urhebers eines geschützten Werkes (hier: Verfasser

    Quantitativ soll ein den Anspruch begründendes "auffälliges" Missverhältnis - entgegen der noch zu § 36 UrhG a.F. ergangenen BGH-Entscheidung (GRUR 1996, 763, 765 f. - Salome II) bereits jedenfalls dann vorliegen, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Vergütung abweicht (BGH, GRUR 2012, 496, 498 - Das Boot - unter Verweisung auf BT-Drs. 14/8058, 19; BGH WRP 2013, 65, 70 - Fluch der Karibik; OLG München, ZUM 2013, 47, 52 f.).
  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 4 U 3/18
    Quantitativ soll ein den Anspruch begründendes "auffälliges" Missverhältnis - entgegen der noch zu § 36 a.F. ergangenen BGH-Entscheidung in GRUR 1996, 763 (765 f.) - Salome II (s. auch die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung in der Entscheidung des KG ZUM 2010, 346 (348) - Bulle von Tölz) - bereits jedenfalls dann vorliegen, wenn die vereinbarte Vergütung um 100% von der angemessenen Vergütung abweicht (BGH GRUR 2012, 496 (498) - Das Boot - unter Verweisung auf BT-Drs.
  • OLG Schleswig, 16.10.2001 - 6 U 34/01

    "Umweltfreundliche Werbung"; Kündigung eines Unterlassungsvertrages.

    Es kann dabei vorliegend dahinstehen, ob die Änderung der Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild eine derartig entscheidende Veränderung der äußeren Umstände darstellen kann, die zur Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage überhaupt berechtigt; namentlich ob die Auflösung (oder Anpassung) des Vertrages zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 31.5. 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I; Urt. v. 18.1. 1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763, 764 - Salome II).
  • OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Bemessung der zusätzlichen Vergütung für die

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