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   BGH, 20.01.2016 - 4 StR 515/15   

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https://dejure.org/2016,2690
BGH, 20.01.2016 - 4 StR 515/15 (https://dejure.org/2016,2690)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - 4 StR 515/15 (https://dejure.org/2016,2690)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 4 StR 515/15 (https://dejure.org/2016,2690)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § ... 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 341 Abs. 1 1. Variante StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO, § 63 StGB, § 21 StGB, § 258 Abs. 3 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung der Revision; Rüge formellen und materiellen Rechts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung der Revision; Rüge formellen und materiellen Rechts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 131
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99

    Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 4 StR 515/15
    Ob das Amtsgericht ein Verfahren gemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO wirksam an das Landgericht verwiesen hat, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen am Maßstab der Willkür (Senatsurteil vom 22. April 1999 - 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 60 ff.).
  • BGH, 13.01.1997 - 4 StR 612/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung durch Verschulden des

    Auszug aus BGH, 20.01.2016 - 4 StR 515/15
    Die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Nachholung der versäumten Handlung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Schriftsatz des Angeklagten mit seiner selbst verfassten Revisionsrechtfertigung zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsgesuchs schon bei den Akten befand; dem zwingenden Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO war damit nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1997 - 4 StR 612/96, BGHSt 42, 365, 366).
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