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   BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04   

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https://dejure.org/2005,193
BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 (https://dejure.org/2005,193)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04 (https://dejure.org/2005,193)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04 (https://dejure.org/2005,193)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters bei nachträglichem Ausgleich des Mietzinsrückstandes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters; Nachträglicher Ausgleich von Mietrückständen innerhalb einer Frist; Wirksamkeit einer hilfsweisen fristgemäßen Kündigung; Berücksichtigung nachträglicher Zahlungen bei der Prüfung einer nicht ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände macht nur fristlose, nicht fristgemäße Kündigung unwirksam

  • Judicialis

    BGB § 543 Abs. 1; ; BGB § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a; ; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 1; ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswirkungen des nachträglichen Ausgleichs der Rückstände

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Spätere Zahlung egal?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters: Nachträglicher Ausgleich von Rückständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges bleibt auch nach Schonfristzahlung zunächst wirksam

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Streit zwischen Mieter und Vermieter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Rücknahme der fristlosen Kündigung bedeutet nicht automatische Rücknahme der fristgerechten Kündigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs - Ausgleich des Mietrückstands macht eine fristgemäße Kündigung nicht unbedingt unwirksam

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters

  • mieterverein-neustadt.de (Kurzinformation)

    Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug Fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei bloß fahrlässigem Zahlungsverzug sollte der Vermieter den Mieter zunächst abmahnen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges bleibt auch nach Schonfristzahlung zunächst wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachzahlung von Miete nach der Kündigung.

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung - trotz Zahlung der Mietschulden nicht unwirksam

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.2.2005)

    Rechte der Vermieter bei Kündigung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges bleibt auch nach Schonfristzahlung zunächst wirksam

  • mietrechtsinfo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Doppelte Kündigung wegen Zahlungsverzug

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs bleibt bei späterer Zahlung wirksam! (IBR 2005, 241)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 680
  • NZM 2005, 334
  • ZMR 2005, 356
  • DB 2005, 1737
  • JR 2006, 28
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 28.08.1991 - 8 REMiet 2/91

    Heilungswirkung einer nachträglichen Mietzahlung auf eine wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
    Hat der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzugs sowohl fristlos nach §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB als auch hilfsweise ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt, ist streitig, ob eine Zahlung der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ohne weiteres auch der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung entgegensteht (dafür: Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 32; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1130; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 19; Franke, ZMR 1992, 81; Scholl, WuM 1993, 99; Asper, WuM 1996, 315; dagegen: OLG Stuttgart, WuM 1991, 526; OLG Karlsruhe, WuM 1992, 517; Staudinger/Rolfs, BGB (2003), § 573 Rdnr. 38; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 564 b a.F. Rdnr. 32; Reick in Bamberger/Roth, BGB, § 573 Rdnr. 29; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 64; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 52; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 78 Rdnr. 6).

    Da zwischenzeitlich die Rechtsentscheide des OLG Stuttgart (WuM 1991, 526) und des OLG Karlsruhe (WuM 1992, 517) ergangen waren, die eine Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung gegenüber einer fristgemäßen Kündigung verneint haben, kann nicht mehr von einem erneuten gesetzgeberischen Versehen ausgegangen werden.

    Im Rahmen des Verschuldens kann zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen läßt (OLG Stuttgart, WuM 1991, 526; OLG Karlsruhe, WuM 1992, 517; Soergel/Heintzmann, aaO, § 564 b a.F. Rdnr. 32; Krenek in Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht (August 2004), § 573 Rdnr. 21; vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 49; a.A. Scholl, WuM 1993, 99 m.Nachw.).

  • BGH, 28.06.1993 - II ZR 119/92

    Auschließung der Komplementät-GmbH aus einer GmbH & Co KG

    Auszug aus BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
    Die von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung ist, auch wenn die Beklagte dieser nicht zugestimmt hat, in der Revisionsinstanz jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - außer Streit steht (BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123 unter I; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 a Rdnr. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdnr. 39).
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

    Auszug aus BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
    Dies setzt voraus, daß der Räumungsantrag, den die Klägerin in der Revisionsinstanz weiterverfolgt hat, vor dem Auszug der Beklagten zulässig und begründet war (BGHZ 106, 359, 366 f.).
  • BGH, 23.09.1987 - VIII ZR 265/86

    Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von

    Auszug aus BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
    Die einmal eingetretene Pflichtverletzung kann nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung wieder geheilt werden (Senat, Urteil vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86, WuM 1988, 125 unter II 2 a).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1694/94

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch Nichterholung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 6/04
    Wird dagegen der Zahlungsrückstand des Mieters zum Anlaß genommen, fristlos und hilfsweise fristgemäß zu kündigen, so ist auch die ordentliche Kündigung unbedingt erklärt mit der Einschränkung, daß die Wirksamkeit dieser Kündigung erst nachrangig zu prüfen ist (Schmidt-Futterer/Blank, aaO; offengelassen in: BVerfG, Beschluß vom 15. August 1996, NJW-RR 1996, 1479).
  • BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17

    Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter

    Bei verständiger Betrachtung bringt daher ein Vermieter, der seine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise oder vorsorglich mit einer ordentlichen Kündigung verknüpft, auch aus objektiver Mietersicht zum Ausdruck, dass die zugleich erklärte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 e) ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen soll, wenn die fristlose Kündigung infolge der gesetzlichen Anordnung in § 543 Abs. 2 Satz 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht zu dem angestrebten Ziel der endgültigen sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses, sondern dazu geführt hat, dass dieses trotz fristloser Kündigung rückwirkend betrachtet als ununterbrochen fortgeführt gilt.

    Zwar verträgt eine Kündigung grundsätzlich keine Bedingung, weil eine Gestaltungserklärung die Rechtslage eindeutig klären muss und den Erklärungsempfänger nicht im Ungewissen über den durch die Willenserklärung neu zu schaffenden Rechtszustand lassen darf (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1986 - V ZR 23/85, BGHZ 97, 264, 267 [zum Rücktritt]; vom 22. Oktober 2003 - XII ZR 112/02, NJW 2004, 284 unter 2 a aa [zur Kündigung eines Gewerberaummietverhältnisses]; vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 e [zur Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses]; BAGE 97, 193, 195 [zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses]; BAG, NZA-RR 2013, 609 Rn. 15 [zur Kündigung eines Dienstverhältnisses]).

    Wenn ein Vermieter - wie hier - einen Zahlungsrückstand des Mieters zum Anlass nimmt, das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß zu kündigen, wird die hilfsweise ausgesprochene Kündigung jedoch unbedingt erklärt (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO).

    Er spricht also beide Kündigungen gleichzeitig (und nicht zeitlich versetzt) aus, macht aber deutlich, dass die ordentliche Kündigung erst nachrangig geprüft werden soll (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO).

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    b) Dieses Verständnis des Vertretenmüssens im Falle mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit gilt auch für Mietzahlungspflichten und die bei Ausbleiben der Miete bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 d cc; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 543 Rn. 56a; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., § 543 BGB Rn. 96 f.; Wiek, WuM 2010, 204, 205; jeweils mwN).

    Dementsprechend sind auch die nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass sie - anders als § 543 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (dazu Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO; vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, aaO Rn. 26) - eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zulassen (Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, WM 1987, 932 unter II 1 c).

  • BGH, 10.10.2012 - VIII ZR 107/12

    Anforderungen an eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters

    aa) Wie der Senat für den ähnlich gelagerten Fall der in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelten Schonfristzahlung ausgeführt hat (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 a, c), sprechen bereits die unterschiedlichen Kündigungsvoraussetzungen für die außerordentliche fristlose Kündigung in § 543 BGB und für die ordentliche Kündigung in § 573 BGB dagegen, dass der Gesetzgeber die in § 569 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzvorschriften nur versehentlich auf die außerordentliche Kündigung beschränkt haben könnte.

    Der Zweck der Schutzvorschriften besteht darin, in bestimmten Konstellationen eine Obdachlosigkeit des Mieters infolge einer fristlosen Kündigung zu vermeiden; eine solche Gefahr der Obdachlosigkeit besteht angesichts der bei der ordentlichen Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Maße (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO unter II 2 d aa).

    Im Übrigen kann von einem gesetzgeberischen Versehen, die Schutzvorschriften des § 569 Abs. 3 BGB entgegen der eigentlichen Intention nicht auch auf die ordentliche Kündigung bezogen zu haben, auch deshalb nicht (mehr) ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber im Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) zwar die Schonfrist bei der fristlosen Kündigung auf zwei Monate verlängert, gleichwohl aber bei dieser Gelegenheit für die ordentliche Kündigung keine anderweitige Regelung getroffen hat, obwohl die obergerichtliche Rechtsprechung schon in den 1990er Jahren eine analoge Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung verneint hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO unter II 2 b).

    Allerdings hat der Senat im Zusammenhang mit der Bedeutung der Schonfristzahlung für eine ordentliche Kündigung ausgeführt, die innerhalb der Frist des § 569 BGB erfolgte nachträgliche Zahlung könne die Pflichtverletzung des Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen und unter diesem Gesichtspunkt von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, aaO unter II 2 d cc).

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