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   BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19   

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https://dejure.org/2019,24578
BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19 (https://dejure.org/2019,24578)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2019 - 1 StR 159/19 (https://dejure.org/2019,24578)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 (https://dejure.org/2019,24578)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 337 StPO, § 370 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO

  • Wolters Kluwer

    Darstellungsanforderungen des Urteils hinsichtlich der verkürzten Steuern; Gewinnerzielung aus dem Verkauf von Altmetall

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Anforderungen an die Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern in den Urteilsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Darstellungsanforderungen des Urteils hinsichtlich der verkürzten Steuern; Gewinnerzielung aus dem Verkauf von Altmetall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 sowie Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, wistra 2017, 445 mwN).

    Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 Rn. 20, NJW 2009, 2546 mwN).

  • BGH, 24.05.2017 - 1 StR 176/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen zu den verkürzten Steuern und

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19
    Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 sowie Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, wistra 2017, 445 mwN).

    Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiellrechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 176/17, aaO).

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19
    Ob die Umstände des Einzelfalls die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften, hat der Tatrichter in einem weiteren Prüfungsschritt auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 Rn. 49, BGHSt 53, 71).
  • BGH, 11.10.2018 - 1 StR 538/17

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil:

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79 und vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308 mwN).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 448/00

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 21.05.2019 - 1 StR 159/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 - 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79 und vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00, wistra 2001, 308 mwN).
  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Es bedarf aber ausreichender tatsächlicher Feststellungen und der Angabe aller zugehörigen Parameter, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Steuerberechnung und damit des Verkürzungsumfangs zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 StR 567/19 Rn. 6; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 und vom 7. Februar 2019 - 1 StR 484/18, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 3 Rn. 5).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 53/23

    Verurteilung des Münchner Sternekochs Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung

    Andernfalls ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - 1 StR 101/22 Rn. 6; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 und vom 5. Juli 2018 - 1 StR 111/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 13; je mwN).
  • BGH, 09.07.2020 - 1 StR 567/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe deshalb für die jeweilige Steuerart regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 und vom 7. Februar 2019 - 1 StR 484/18 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 04.11.2021 - 1 StR 236/21

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Eintritt des Taterfolgs der

    Bei der Blankettstrafnorm des § 370 AO, die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften die maßgebliche Strafvorschrift bildet, muss sich aus den Feststellungen ergeben, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2020 - 1 StR 567/19 Rn. 6 und vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (z.B. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 09.08.2023 - 1 StR 125/23

    Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der

    Bei der Blankettstrafnorm des § 370 AO, die erst zusammen mit den sie ausfüllenden steuerrechtlichen Vorschriften die maßgebliche Strafvorschrift bildet, muss sich deshalb aus den Feststellungen ergeben, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2022 - 1 StR 295/22 Rn. 19; vom 4. November 2021 - 1 StR 236/21 Rn. 12; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 8 und vom 6. Juli 2018 - 1 StR 234/18, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 2 Rn. 14; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 12; jew. mwN).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2022 - 12 Ns 508 Js 2272/20

    Steuerhinterziehung: Keine strafbefreiende Selbstanzeige bei späterer Angabe

    b) Die Umstände des Falles bieten bei der zu treffenden Gesamtabwägung keinen Anlass, von der Regelwirkung des besonders schweren Falles abzusehen (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19, juris Rn. 15; Jäger in Klein, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 277; Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 65. Erg.Lfg., § 370 Rn. 1089).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 86/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der hinterzogenen

    Hierfür reicht der bloße Verweis auf eine Gesamtwürdigung unter Nennung nur eines Strafschärfungsgrundes nicht aus; vielmehr sind die Erschwernis- und Milderungsgründe darzulegen und auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 28; vom 5. September 2017 - 1 StR 365/16 Rn. 19 ff. und vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 49; Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19 Rn. 15).
  • OLG Hamburg, 08.06.2020 - 1 Rev 8/20

    Richterliche Hinweispflicht bei Abweichen von der zuvor mitgeteilten vorläufigen

    Der Rechtsmangel hinsichtlich des Umfangs der verkürzten Steuern (s. sogleich II. 3.) hat lediglich Bedeutung für den Rechtsfolgenausspruch und lässt den Schuldspruch der Steuerhinterziehung in sechs Fällen unberührt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2019 - 1 StR 159/19, juris Rn. 13; Beschl. v. 24. Juli 2019 - 1 StR 59/19, juris Rn. 6 f.; Urt. v. 13. September 2018, a.a.O.).
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