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   BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05 (1)   

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BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05 (1) (https://dejure.org/2006,1771)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2006 - 1 StR 466/05 (1) (https://dejure.org/2006,1771)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05 (1) (https://dejure.org/2006,1771)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 132 Abs. 2 und 4 GVG; (§ 274 StPO; Art. 6 EMRK; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten Protokolls (Protokollberichtigung und Fortfall des Erfolgs einer zuvor eingelegten Verfahrensrüge des Angeklagten; "Rügeverkümmerung"; Wahrheitspflicht; Berichtigungspflicht; bewusst unwahre ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Nichtverlesung des Anklagesatzes als Verfahrensrüge; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls; Fehler der Beurkundung; Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung einer Protokollberichtigung trotz Rügeverlust; Prozessuale Rechte der Prozessbeteiligten - hier: Beurkundung ...

  • Judicialis

    GVG § 132 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 3; ; GVG § 132 Abs. 4; ; StPO § 243 Abs. 3 Satz 1; ; StPO §§ 271 bis 274; ; StPO § 273 Abs. 4; ; StPO § 344; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 274 § 344 Abs. 2
    Beweiskraft einer Protokollberichtigung nach Eingang der Revisionsbegründung; Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Vorlage des 1. Strafsenats zur Rügeverkümmerung: Vorsichtige Förmlichkeit des Gesetzes und effiziente Rechtsfortbildung (Karsten Gaede; HRRS 12/2006, S. 409 ff.)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3582
  • NStZ 2007, 51
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (72)

  • RG, 13.10.1909 - II 312/09

    Ist die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls vom Revisionsgerichte zu

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05
    b) Der Grundsatz, dass eine Protokollberichtigung einer zugunsten des Angeklagten erhobenen Verfahrenrüge nicht den Boden entziehen darf ("Rügeverkümmerung"), findet sich - aufbauend auf der Rechtsprechung der preußischen Obergerichte (vgl. RGSt 43, 1, 10) - schon zu Beginn der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGSt 2, 76, 77 f.) und blieb ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bis zum Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 11. Juli 1936 (RGSt 70, 241).

    Grundlegend war der Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1).

    In diesen Fällen, in denen die Protokollberichtigung für das Revisionsgericht nicht beachtlich ist, führt das dazu, dass Sachverhalte, die aufgrund der formellen Beweiskraft des - unberichtigten - Protokolls als unwiderlegbar vermutet werden, der Verfahrenswirklichkeit nicht zu entsprechen brauchen (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283; 36, 354, 358).

    Später wird nicht mehr klar unterschieden, verwischt sich die Terminologie, auch in den grundlegenden Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 (vgl. auch RGSt 59, 429, 431).

    Dort wird zwar in den Leitsätzen auf die Nichtberücksichtigung einer Berichtigung abgestellt, während in den Begründungen von der Unzulässigkeit bereits der Protokollberichtigung die Rede ist (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 2, 125, 127 f.).

    - Mit dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift erwerbe der Beschwerdeführer ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner Rüge für die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine Möglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu erzwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431).

    Der Gesetzgeber habe die mögliche Ausnutzung einer prozessrechtlich zulässigen Befugnis zu wahrheitswidrigen Zwecken gesehen und in Kauf genommen (RGSt 43, 1, 6; OGHSt 1, 277, 282).

    Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschließen (RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281; BGHSt 2, 125, 128; Jahn/Widmaier, JR 2006, 166, Anmerkung zum Anfragebeschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -, JR 2006, 162).

    Dies führte zu der oben genannten Entscheidung der Vereinigten Senate vom 13. Oktober 1909 (RGSt 43, 1), die allerdings die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts festschrieb.

    Kritisch der 2. Strafsenat in BGHSt 36, 354, 358: "Sachverhalte, die auf Grund der formellen Beweiskraft der Sitzungsniederschrift unwiderlegbar zu vermuten sind, brauchen der wahren Sachlage nicht zu entsprechen (vgl. RGSt 43, 1, 6; BGHSt 26, 281, 283).

    Die prozessuale Wirksamkeit auch einer bewusst unwahren Verfahrensrüge wurde von der Rechtsprechung trotz erkennbaren Unbehagens und geäußerter Zweifel (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 24) bis vor kurzem nie verneint (vgl. RGSt 43, 1; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 21, 22, 27; BGH NStZ 2002, 270, 272).

  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05
    Nach der bisherigen, ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGHSt 2, 125, 126, zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. unten) muss die Protokollberichtigung unberücksichtigt bleiben, da sie der Revisionsbegründung des Angeklagten zu dessen Nachteil die Tatsachengrundlage entzieht.

    Davon geht auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus (seit BGHSt 1, 259 und BGHSt 2, 125; 10, 145).

    Dieser Rechtsprechung (vgl. auch RGSt 56, 29; 59, 429, 431) folgten dann nach dem Krieg verschiedene Obergerichte (vgl. Oberster Gerichtshof für die Britische Zone, OGHSt 1, 277, 279 m.w.N.) und schließlich der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 125; 10, 342, 343; 12, 270, 271; 22, 278, 280; 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11, 13; BGH NStZ 1984, 521; 15 1995, 200, 201; StV 2002, 183; JZ 1952, 281).

    Später wird nicht mehr klar unterschieden, verwischt sich die Terminologie, auch in den grundlegenden Entscheidungen RGSt 43, 1 und BGHSt 2, 125 (vgl. auch RGSt 59, 429, 431).

    Dort wird zwar in den Leitsätzen auf die Nichtberücksichtigung einer Berichtigung abgestellt, während in den Begründungen von der Unzulässigkeit bereits der Protokollberichtigung die Rede ist (RGSt 43, 1, 6; BGHSt 2, 125, 127 f.).

    - Mit dem Eingang der Revisionsbegründungsschrift erwerbe der Beschwerdeführer ein prozessuales Recht auf Beibehaltung der Grundlage seiner Rüge für die Revisionsinstanz, zumal er selbst praktisch keine Möglichkeit habe, die Berichtigung des Protokolls zu erzwingen (BGHSt 2, 125, 126; RGSt 43, 1, 9; 59, 429, 431).

    Da der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Verfahrensrüge nur das Protokoll in der vorliegenden Form verwerten dürfe, müsse ihm das Recht zustehen, sich nachträglichen Änderungen zu seinen Lasten zu widersetzen (OGHSt 1, 277, 280), müsse er gegen eine nachträgliche Beseitigung des Mangels durch Protokollberichtigung gesichert sein (BGHSt 2, 125, 127).

    - Der Gesetzgeber habe mit § 274 StPO eine Norm geschaffen, die der Zweckmäßigkeit den Vorrang vor der absoluten Wahrheit einräume (BGHSt 2, 125, 128; 26, 281, 283; Tepperwien in Festschrift für Meyer-Goßner S. 595, 603 f.).

    Die Gefahr fehlerhafter Berichtigungen sei nicht auszuschließen (RGSt 43, 1, 5; OGHSt 1, 277, 281; BGHSt 2, 125, 128; Jahn/Widmaier, JR 2006, 166, Anmerkung zum Anfragebeschluss des Senats vom 12. Januar 2006 - 1 StR 466/05 -, JR 2006, 162).

    3. Strafsenat: BGHSt 2, 125 (3 StR 575/51); BGH JZ 1952, 281 (3 StR 1069/51); BGH, Urteil vom 9. Januar 1985 - 3 StR 514/84; BGH NStE Nr. 7 zu § 344 StPO (3 StR 63/88); BGH StV 2002, 183 (3 StR 175/01); BGH 1, 259 (3 StR 106/51 - nicht tragend); BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11 (3 StR 338/91 - nicht tragend), 13 (3 StR 63/92 - nicht tragend);.

  • BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06

    Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05
    Der 4. Strafsenat (Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 ARs 3/06 -) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 9. Mai 2006 - 5 ARs 13/06 -) halten an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Protokollberichtigung, durch die einer zulässigen Verfahrensrüge zum Nachteil des Beschwerdeführers die Tatsachengrundlage entzogen würde, bei der Revisionsentscheidung nicht berücksichtigt werden darf.

    Mit der Frage, ob das Urteil im vorliegenden Fall auf der Nichtverlesung des Anklagesatzes beruht (vgl. 4 ARs 3/06 Rdn. 9), hat sich der Senat auseinandergesetzt, dies aber im Anfragebeschluss kurz gefasst (vgl. oben Rdn. 11) und sich zur Bedeutung des Anklagesatzes auf die oben genannte Zitierung von G. Schäfer beschränkt.

    Die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beruhensfrage in diesem Zusammenhang, aber auch zur Unvollständigkeit des Protokolls (vgl. dazu auch Rdn. 10 in der Stellungnahme des 4. Strafsenats - 4 ARs 3/06 -, sowie BGH NJW 2001, 3794 und die darin aufgelisteten Fälle) zeigt im Übrigen einen nicht ganz unbedenklichen Umgang mit dem Grundsatz der relativen Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung.

    Einer erneuten Zustellung des Urteils (vgl. Rdn. 11 in 4 ARs 3/06) bedarf es nach Meinung des Senats nach einer Berichtigung der Sitzungsniederschrift nicht.

    Die Gesetzgebung hat auch nicht mittelbar die relative Unwirksamkeit einer Protokollberichtigung im strafrechtlichen Revisionsverfahren festgeschrieben (zu Rdn. 27 in 4 ARs 3/06).

    Der Senat stimmt dem 4. Strafsenat darin zu, dass die Verfahrensbeteiligten vor einer substanziellen Protokollberichtigung - etwa soweit es nicht nur offensichtliche Schreibversehen betrifft - zu hören sind (vgl. Rdn. 33 in 4 ARs 3/06).

    In diesem Zusammenhang betont der Senat nochmals, dass er die Zweifel an der Redlichkeit der Richter und der Urkundsbeamten der Geschäftstellen nicht teilt, auch nicht dahingehend, dass sich der Vorsitzende "psychologisch verständlich" auf "plötzliche Erinnerung" beruft - auch dies beinhaltet den Vorwurf des Vorsatzes - und seinen Mitarbeiter, der das Protokoll führte - ebenfalls - zu einer Falschbeurkundung veranlasst, da dieser nicht zu widersprechen wagt (vgl. Rdn. 25 in 4 ARs 3/06).

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Strafsache gegen F. (1 StR 466/05) über eine Revision des Angeklagten zu entscheiden, die sich zum Beweis eines formal ordnungsgemäß gerügten Verfahrensfehlers auf eine Sitzungsniederschrift beruft, die nach Erhebung der Verfahrensrüge in dem Sinne berichtigt wurde, dass der behauptete Verfahrensfehler in Wirklichkeit nicht geschehen sei.

    Daraufhin hat der 1. Strafsenat mit Beschluss vom 23. August 2006 (NJW 2006, 3582 m. Anm. Widmaier) dem Großen Senat gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Den Bedenken, die der 4. Strafsenat im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage im konkreten Fall geäußert hatte (vgl. NStZ-RR 2006, 273), ist der 1. Strafsenat mit ausführlicher Begründung entgegengetreten (vgl. NJW 2006, 3582, 3583, 3586 f.).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    c) Mit Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05 - (NJW 2006, S. 3582) legte der 1. Strafsenat dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:.
  • BGH, 19.02.2008 - 1 StR 596/07

    Anforderungen an den Anklagesatz bei einer Vielzahl anzuklagender gleichartiger

    Sie vermied lediglich eine zeitraubende Doppelverlesung, die keinerlei Gewinn im Hinblick auf den Normzweck des § 243 Abs. 3 StPO (vgl. BGH NJW 2006, 3582 Rdn. 11, 45 ff. m.w.N.) mit sich gebracht hätte.
  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

    Zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob das Urteil auf einem bestimmten Verfahrensfehler beruhen kann, nicht um eine Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG, sondern um eine im Einzelfall zu prüfende Tatsachenfrage (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3586; Herdegen, NStZ 1990, 513, 515).
  • OLG Stuttgart, 06.09.2010 - 5 U 114/09

    Schadensersatz: Umfang des positiven Interesses bei Rückabwicklung eines

    Verlangen sie - wie hier - aber die gesamten Aufwendungen für die Immobilie ersetzt inklusive Finanzierungszinsen, Hausgeld etc., müssen sie sich den deutlich höheren Mietwert abziehen lassen (BGH, U. v. 31.03.2006, Az. V ZR 51/05, NJW 2006, 3582), insbesondere wenn er - wie hier - tatsächlich erzielt werden konnte.
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

    Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende Protokollberichtigung durch den Vorsitzenden und die Protokollführerin der Rüge des Beschwerdeführers den Boden hätte entziehen können (vgl. den Vorlagebeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2006 (NJW 2006, 3582 m. Anm. Widmaier); denn eine solche ist nicht vorgenommen worden.
  • BGH, 06.12.2018 - 4 StR 424/18

    Gang der Hauptverhandlung (Verlesung des Anklagesatzes: Geltung für eine

    Die Verlesung des Anklagesatzes ist wesentliches Verfahrenserfordernis und elementarer Teil der Hauptverhandlung, deren Unterlassung im Allgemeinen schon deshalb die Revision begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3586).
  • BGH, 10.12.2018 - 5 StR 270/18

    Rügeverkümmerung (Auslegung der Verhandlungsniederschrift; Protokollberichtigung;

    b) Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei anerkannt, dass bei einer "Rügeverkümmerung' eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung einer Verfahrensrüge ausnahmsweise zu gewähren sei, wenn allein aufgrund des Inhalts der Protokollberichtigung ein Rechtsfehler geltend gemacht werden solle (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3587; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c; MüKoStPO/Valerius, 2016, § 274 Rn. 55), kann dies dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
  • BGH, 24.11.2016 - 4 StR 269/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ausnahmsweise Nachholung von

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach einer Berichtigung des Protokolls ausnahmsweise die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen bei ansonsten form- und fristgerechter Revision in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3587; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 271 Rn. 56; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 271 Rn. 26c; ablehnend Schlothauer, Festschrift für Hamm, S. 667 f.) und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall - trotz der Anknüpfung der nachzuholenden Verfahrensrüge an einem nicht protokollpflichtigen Verfahrensvorgang - gegeben wären, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
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