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   BGH, 24.02.2021 - AK 9/21   

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BGH, 24.02.2021 - AK 9/21 (https://dejure.org/2021,5201)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2021 - AK 9/21 (https://dejure.org/2021,5201)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2021 - AK 9/21 (https://dejure.org/2021,5201)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ; Haftbefehls in Albanien festgenommenen tadschikischen Mitglieds der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS); Gründung einer Terrorzelle in Deutschland zum Kampf gegen Ungläubige; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus; Haftbefehls in Albanien festgenommenen tadschikischen Mitglieds der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS); Gründung einer Terrorzelle in Deutschland zum Kampf gegen Ungläubige; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - AK 9/21
    Das Erfordernis einer Eingliederung des Täters in die Organisation führt auch dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem die Vereinigungsstrukturen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - AK 9/21
    Erforderlich ist, dass er eine organisationsbezogene Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung von innen und nicht nur von außen her entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 24.02.2021 - AK 9/21
    d) Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt unbeschadet der Vorschrift des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB (zum Strafanwendungsrecht im Einzelnen s. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.) schon daraus, dass der Angeschuldigte die Tat in Deutschland beging.
  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23

    Gründung einer und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise "Zelle" des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 20).
  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Das Erfordernis einer einvernehmlichen Eingliederung des Täters in die Organisation führt dazu, dass die Frage, ob ein Täter, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt und von Deutschland aus agiert, sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, regelmäßig bereits deshalb besonderer Prüfung bedarf, weil er sich nicht im unmittelbaren Betätigungsgebiet der (Kern-)Organisation aufhält; dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Täter nie an einem Ort befunden hat, an dem die Vereinigungsstrukturen bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 19; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 17; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 17; vom 22. Juli 2020 - AK 16/20, juris Rn. 18; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128).

    Dies folgt für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder - ebenso wie für die weiteren mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichten Straftatbestände - aus § 3 StGB, weil der Beschuldigte alle Tathandlungen in Deutschland vornahm (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 23; vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 39; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 21).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 20).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
    Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise "Zelle" des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
    Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise "Zelle" des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
    Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise "Zelle" des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
    Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise "Zelle" des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
    Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise "Zelle" des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
    Deshalb sowie wegen der organisatorischen Selbständigkeit des von den Beschuldigten gegründeten und getragenen Zusammenschlusses sowie ihres von Anweisungen des IS unabhängigen Agierens aufgrund eigener Entscheidungsmacht handelte es sich bei dieser Gruppierung nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen um eine eigenständige Vereinigung, nicht um eine unselbständige Teilorganisation beziehungsweise "Zelle" des IS (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 10 f., 17 ff.; vom 9. Dezember 2020 - AK 38/20, juris Rn. 10, 15 ff.; vom 12. November 2020 - AK 34/20, juris Rn. 10, 15 ff.).
  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

  • BGH, 21.09.2023 - StB 56/23

    Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 27.07.2023 - AK 50/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland;

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