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   BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02   

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https://dejure.org/2003,8474
BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02 (https://dejure.org/2003,8474)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2003 - VIII ZR 17/02 (https://dejure.org/2003,8474)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 17/02 (https://dejure.org/2003,8474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit einer Globalzession ; Kaufmännischer Verkehr ; Wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten; Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger ; Zahlungsansprüche aus Leasingvertrag ; Schuldbefreiende Wirkung der Einmalzahlung von 60 Prozent des ...

  • Judicialis

    BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 404; ; VerbrKrG § 4; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1; ; ZPO § 565 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Erfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers durch Einmalzahlung an einen Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2).
  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 342/85

    Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten und verlängerten

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Globalabtretung, mit der ein Bankkunde seine gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Geschäften mit Dritten zur Sicherung auch künftiger Ansprüche abtritt, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich wirksam vereinbart werden, sofern dadurch die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Zedenten nicht übermäßig beeinträchtigt wird und keine Gefährdung der Interessen zukünftiger Gläubiger des Zedenten eintritt (BGHZ 98, 303, 314).
  • BGH, 31.01.1995 - XI ZR 56/94

    Grenzen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    c) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung in erster Linie von ihrem Wortlaut auszugehen ist (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; 124, 39, 44 f.; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212 unter II 2).
  • BGH, 17.03.1988 - III ZR 101/87

    Globalzession - Mangelnde Offenlegung - Sittenwidrigkeit - Autovermietung -

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    Es müssen stets weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einer Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie von ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt, sondern zugleich ihm damit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter 1).
  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    b) Darüber hinaus wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls aufgrund der hierfür zu treffenden Feststellungen erneut mit den aus dem Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz hergeleiteten Einwendungen des Beklagten auseinanderzusetzen haben (zum Verhältnis der beiden Gesetze vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1).
  • BGH, 08.12.1999 - VIII ZR 340/98

    Abweichende Beweiswürdigung im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).
  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 39/83

    Bank - Diskontierung - Akzeptantenwechsel - Sittenwidrigkeit - Geschäftsvermögen

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    Es müssen stets weitere Umstände hinzukommen, ehe der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt ist, so z.B., daß wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit einer Schädigung Dritter so naheliegt, daß sich den Vertragsschließenden die Erkenntnis aufdrängen mußte, diese Möglichkeit werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit verwirklichen; die Bank handelt ferner sittenwidrig, wenn sie von ihrem Kreditnehmer nicht nur zur Sicherheit Vermögenswerte übertragen läßt, sondern zugleich ihm damit die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nimmt (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 39/83, NJW 1984, 728 unter II; BGH, Beschluß vom 17. März 1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012 unter 1).
  • BGH, 29.09.1999 - VIII ZR 232/98

    Anforderungen an die Darlegungslast zur Schlüssigkeit einer Klage

    Auszug aus BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 17/02
    Sie bindet das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st.Rspr., zuletzt Senat, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 1 und Senat, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, 273 unter II 1).
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