Rechtsprechung
BGH, 26.09.2017 - 4 StR 382/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 2 und 3 StGB
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung von Tatmodalitäten; Verantwortlichkeit eines vermindert schuldfähigen Täters) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 241 StGB, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 21 StGB, § 47 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Schuldspruch wegen Bedrohung; Strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität nach dem Maß der geminderten Schuld des Täters; Strafschärfende Erwägung der Aushebelung der Schutzfunktion einer Behindertenwerkstatt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schuldspruch wegen Bedrohung; Strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität nach dem Maß der geminderten Schuld des Täters; Strafschärfende Erwägung der Aushebelung der Schutzfunktion einer Behindertenwerkstatt
- rechtsportal.de
Schuldspruch wegen Bedrohung; Strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität nach dem Maß der geminderten Schuld des Täters; Strafschärfende Erwägung der Aushebelung der Schutzfunktion einer Behindertenwerkstatt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00
Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat; …
Auszug aus BGH, 26.09.2017 - 4 StR 382/17
bb) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend bedacht, dass einem Täter Tatmodalitäten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann strafschärfend, erst recht "ganz besonders strafschärfend' zur Last gelegt werden dürfen, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362, jeweils mwN).Dieses Umstandes muss sich der Tatrichter erkennbar bewusst sein (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 aaO).
- BGH, 16.07.2003 - 1 StR 251/03
Strafzumessung (begrenzte strafschärfende Berücksichtigung von Tatmotiven bei …
Auszug aus BGH, 26.09.2017 - 4 StR 382/17
bb) Das Landgericht hat ferner nicht hinreichend bedacht, dass einem Täter Tatmodalitäten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann strafschärfend, erst recht "ganz besonders strafschärfend' zur Last gelegt werden dürfen, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ-RR 2003, 362, jeweils mwN).