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   BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20   

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https://dejure.org/2021,3918
BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20 (https://dejure.org/2021,3918)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2021 - XII ZB 336/20 (https://dejure.org/2021,3918)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 (https://dejure.org/2021,3918)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 31 VersAusglG, Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB, Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, §§ 102 Nr. 2, 218 Nr. 5 FamFG, Art. 8 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 31 Abs. 1 VersAusglG, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, Art. 17 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB, § 27 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Tod eines Ehegatten nach Scheidung; Auflösung der aufgrund der betrieblichen Direktzusage gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 31 ; EGBGB Art. 17 Abs. 4 S. 2
    Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für die Durchführung des Versorgungsausgleichs; Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer intern zu teilenden betrieblichen Direktzusage nach dem Tod des begünstigten Ehegatten und nach Auflösung der wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und der Tod eines Ehegatten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Tod eines Ehegatten - Scheidung im Ausland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des § 31 VersAusglG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1954
  • MDR 2021, 423
  • FamRZ 2021, 668
  • WM 2021, 639
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20
    Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von dem ansonsten geltenden Grundsatz, dass nur solche Anrechte ausgeglichen werden können, die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 24 mwN).

    Die von der Rechtsbeschwerde gezogene Parallele zu Fällen eines Anrechtserlöschens durch Abfindung oder Beitragserstattung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 24 mwN) oder einer Barwertminderung durch sogenannten Werteverzehr (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.) liegt hier nicht vor.

  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20
    Die von der Rechtsbeschwerde gezogene Parallele zu Fällen eines Anrechtserlöschens durch Abfindung oder Beitragserstattung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 24 mwN) oder einer Barwertminderung durch sogenannten Werteverzehr (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff.) liegt hier nicht vor.
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20
    Gerechtigkeitserwägungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deutschen Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 10 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 19.02.2018 - 6 UF 11/18

    Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem isolierten Verfahren

    Auszug aus BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20
    Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist (OLG Saarbrücken FamRZ 2018, 1075, 1076; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 11. Mai 2020] § 31 VersAusglG Rn. 6; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 31 Rn. 8; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 8. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 1; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 31 VersAusglG Rn. 4).
  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 190/18

    Auseinanderlaufen von Scheidungsstatut und Versorgungsausgleichsstatut

    Schon bei der Weichenstellung zum deutschen Recht sollten Gerechtigkeitserwägungen ausgewogene Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 -FamRZ 2021, 668 Rn. 21 mwN und vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.).

    Es sollen vor allem unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 - FamRZ 2021, 668 Rn. 21 mwN und vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 14 mwN).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

    Die Vorschrift des § 31 VersAusglG setzt insbesondere nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war (BGH FamRZ 2021, 668 ff. Rn. 17).

    a) Das Anrecht, das nach dem Tod seines Inhabers als fortbestehend anzusehen ist (vgl. BGH FamRZ 2021, 668 ff.), ist auf den - vorliegend gestellten - Antrag des Versorgungsträgers im Wege der externen Teilung auszugleichen.

    Dass seit dem Tod des Anrechtsinhabers tatsächlich keine Rente mehr gezahlt wird, ändert hieran nichts, zumal das Anrecht nach dem Tod des Inhabers als fortbestehend fingiert wird (BGH FamRZ 2021, 668 ff., Rn. 18 m.w.N.) und die o.g. Entscheidungen des BGH zur Ermittlung des Barwerts zu einem zeitnah zur Entscheidung liegenden Zeitpunkt nicht voraussetzen, dass die Rentenzahlung nach ihrem Beginn durchgehend bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgt.

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
    Die Vorschrift des § 31 VersAusglG setzt insbesondere nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig war (BGH FamRZ 2021, 668 ff. Rn. 17).

    a) Das Anrecht, das nach dem Tod seines Inhabers als fortbestehend anzusehen ist (vgl. BGH FamRZ 2021, 668 ff.), ist auf den - vorliegend gestellten - Antrag des Versorgungsträgers im Wege der externen Teilung auszugleichen.

    Dass seit dem Tod des Anrechtsinhabers tatsächlich keine Rente mehr gezahlt wird, ändert hieran nichts, zumal das Anrecht nach dem Tod des Inhabers als fortbestehend fingiert wird (BGH FamRZ 2021, 668 ff., Rn. 18 m.w.N.) und die o.g. Entscheidungen des BGH zur Ermittlung des Barwerts zu einem zeitnah zur Entscheidung liegenden Zeitpunkt nicht voraussetzen, dass die Rentenzahlung nach ihrem Beginn durchgehend bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgt.

  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    Das Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt daher an sich zum Erlöschen seines Anrechts, welches allerdings im Rahmen des § 31 Abs. 1 VersAusglG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend zu fingieren ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 - FamRZ 2021, 668 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

    Vielmehr lässt allein der Umstand des Erlöschens des Leistungsanspruchs keine Rückschlüsse auf die Bewertung des betreffenden Anrechts zu, das für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend fingiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - XII ZB 336/20 - juris Rn. 18).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Zwar werden für die Durchführung des Versorgungsausgleichs die auszugleichenden Anrechte eines verstorbenen Ehegatten, welche an sich mit dem Eintritt des Todes erlöschen, als fortbestehend fingiert (BGH FamRZ 2021, 668 Rn. 18 m.w.N.).
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