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   BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19   

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BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 (https://dejure.org/2020,14065)
BGH, Entscheidung vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 (https://dejure.org/2020,14065)
BGH, Entscheidung vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 (https://dejure.org/2020,14065)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 112e Satz 1 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO, § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO, § 46a BRAO, § 46b Abs. 3 BRAO, § 46b Abs. 2 BRAO, §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, § 46b Abs. 2, Abs. 3 BRAO, § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO, § 46 BRAO, § 6 Abs. 1 SGB VI, § 613a BGB, § 46b Abs. 3, § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO, § 46a Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO, § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO, § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO, § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO, § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 46 Abs. 3 BRAO, § 46 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 46a Abs. 2 Satz 3 BRAO, § 46a Abs. 1 BRAO, § 46 Abs. 2 Satz 4 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Zulässigkeit des Erlasses eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO im Fall eines Arbeitgeberwechsels bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 ...

  • rewis.io

    Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für Syndikusanwalt nach Arbeitgeberwechsel

  • Betriebs-Berater

    Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts - Arbeitgeberwechsel - Unzulässigkeit des Erlasses eines Erstreckungsbescheids

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Erstreckung der Syndikuszulassung bei Arbeitgeberwechsel

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Zulässigkeit des Erlasses eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO im Fall eines Arbeitgeberwechsels bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 ...

  • datenbank.nwb.de

    Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen für Syndikusanwalt nach Arbeitgeberwechsel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Syndikusanwalt muss nach Arbeitgeberwechsel neue Zulassung beantragen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei einem Arbeitgeberwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitgeberwechsel - und die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Zulassung von Syndikusanwälten: Beim Arbeitgeberwechsel im Versorgungswerk bleiben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Erlass eines Erstreckungsbescheids nach der BRAO bei einem Arbeitgeberwechsel

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    § 43 b Abs. 2, 3 BRAO
    Kein Erstreckungsbescheid bei Arbeitgeberwechsel möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2190
  • MDR 2020, 887
  • NZA 2020, 864
  • WM 2020, 1324
  • DB 2020, 1452
  • NZG 2020, 920
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17

    Darstellen der anwaltlichen Tätigkeit als Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit für

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Zudem erfordert § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht ausnahmslos eine Allein- oder Gesamtvertretungsbefugnis, sondern kann sich die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, im Einzelfall auch aus der - hier gegebenen - selbständigen Führung von Verhandlungen oder der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten ergeben (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 7 ff.).

    Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 15 mwN).

    Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt danach am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen (Senat, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019, 3649 Rn. 18).

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Anderes ergibt sich auch nicht aus der - zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden (vgl. BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 15 f.) - Begründung des Bescheids.

    Ihnen kommt nur dann eine bindende Feststellungswirkung zu, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. etwa BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; NVwZ-RR 2005, 576; NVwZ-RR 2016, 471; BVerwGE 140, 311 Rn. 20; Schemmer in BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2020, § 43 Rn. 36; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer,Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 43 VwVfG Rn. 21; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 160 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 26 f.; jeweils mwN).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Die Befreiung für die bisherige Tätigkeit erlischt daher ipso iure unabhängig vom Fortbestand einer diesbezüglichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses und muss somit mit jedem Wechsel der Tätigkeit und mit jedem Arbeitgeberwechsel (ausgenommen im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB) für die neue Tätigkeit bzw. den neuen Arbeitgeber neu beantragt werden (vgl. BSGE 112, 108 Rn. 16 ff.; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Gürtner, § 6 SGB VI Rn. 31 [September 2019]).
  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10

    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte;

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Ihnen kommt nur dann eine bindende Feststellungswirkung zu, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. etwa BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; NVwZ-RR 2005, 576; NVwZ-RR 2016, 471; BVerwGE 140, 311 Rn. 20; Schemmer in BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2020, § 43 Rn. 36; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer,Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 43 VwVfG Rn. 21; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 160 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 26 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 20/18

    Möglichkeit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch für ein Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dies in der Regel der Fall, wenn der Anteil der anwaltlichen Tätigkeiten etwa 70-80 % der insgesamt geleisteten Arbeit ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17,NJW-RR 2019, 440 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2019 - AnwZ (Brfg) 46/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 35/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit als "Abteilungsleiter

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Aufgrund dieser quantitativen Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeiten ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - auch von einer entsprechenden qualitativen Prägung auszugehen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 25/18, NJW 2019, 927 Rn. 32).
  • BGH, 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

    Anwaltliches Berufsrecht: Zulassung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich "Heilwesen-Schaden";

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dies in der Regel der Fall, wenn der Anteil der anwaltlichen Tätigkeiten etwa 70-80 % der insgesamt geleisteten Arbeit ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17,NJW-RR 2019, 440 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2019 - AnwZ (Brfg) 46/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 35/17, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 10.04

    Abkömmling, keine Bindung der Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft der

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Ihnen kommt nur dann eine bindende Feststellungswirkung zu, wenn dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (vgl. etwa BVerwG, BVerwGE 84, 11, 14; NVwZ-RR 2005, 576; NVwZ-RR 2016, 471; BVerwGE 140, 311 Rn. 20; Schemmer in BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2020, § 43 Rn. 36; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer,Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 43 VwVfG Rn. 21; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 160 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 26 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 10.04.2019 - AnwZ (Brfg) 46/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Befreiung von der Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dies in der Regel der Fall, wenn der Anteil der anwaltlichen Tätigkeiten etwa 70-80 % der insgesamt geleisteten Arbeit ausmacht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17,NJW-RR 2019, 440 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2019 - AnwZ (Brfg) 46/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 16. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 35/17, juris Rn. 9).
  • BGH, 16.05.2019 - AnwZ (Brfg) 35/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem Versicherungsunternehmen; Prägung des

  • BSG, 11.03.2021 - B 5 RE 2/20 R

    Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete

    Sie erging noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl I 2517) , nach der es für die selbstständige anwaltliche Tätigkeit und die in abhängiger Beschäftigung ausgeübte anwaltliche Tätigkeit nur eine einheitliche Zulassung als Rechtsanwalt gab (zur Erstreckung einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 3 BRAO vgl BGH Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 - NJW 2020, 2190) .
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2023 - 1 AGH 25/23

    Fortbestand der Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt bei Überleitung eines

    Daher sei die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b II BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die neu aufgenommene Tätigkeit zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 ).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 ) sei der Erlass eines Erstreckungsbescheids i.S.d. § 46 III BRAO im Zusammenhang mit einem "Arbeitgeberwechsel" nicht zulässig, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen durchgehend erfüllt seien.

    Das Recht einer rein objektiven, von der Verletzung eigener Rechte unabhängigen Rechtmäßigkeitskontrolle stehe der Klägerin nicht zu ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 ).

    Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 112c I1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a II 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, AnwZ (Brfg) 8/20 juris-Rn 8; BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 7; BGH, Urteil vom 29.01.2018, AnwZ (Brfg) 12/17 juris-Rn 7 ).

    Im letztgenannten Fall - hierauf verweist die Klägerin zu Recht - wäre die bisherige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b II 2, 1. Alt. BRAO zu widerrufen und - bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - eine neue Zulassung für die anschließend aufgenommene Tätigkeit nach § 46a BRAO zu erteilen ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 10 ).

    Denn die vollständige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt erst recht eine arbeitsvertragliche Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses dar ( BGH, Urteil vom 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19 juris-Rn 13 ).

  • BSG, 06.05.2021 - B 5 RE 4/20 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Ein Arbeitgeberwechsel führt stets zur Beendigung der konkreten Beschäftigung und damit auch zur Beendigung einer für sie erteilten Befreiung (vgl BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 6/19 R - aaO RdNr 24 mwN; zur Auswirkung eines Arbeitgeberwechsels auf die berufsrechtliche Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts s auch BGH Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ 49/19 - NJW 2020, 2190 RdNr 12 ff) .

    Dementsprechend wird in der Literatur die Beförderung des Mitarbeiters einer Rechtsabteilung zu deren Leiter mit personellen und organisatorischen Aufgaben im Umfang von 20 % als unwesentliche Änderung angesehen (Diller/Schuster aaO; zum Mindestumfang anwaltlicher Tätigkeit von 65 % für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses vgl BGH Urteil vom 30.3.2020 - AnwZ 49/19 - NJW 2020, 2190 RdNr 26 mwN).

  • BGH, 14.07.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20

    Umfassen der bereits erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt der für den

    bb) Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt hierin jedoch kein Widerrufsgrund nach § 46b Abs. 2 BRAO (vgl. zu einem Arbeitgeberwechsel: Senatsurteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 12 ff., zur Veröffentlichung bestimmt).

    Sie kann vielmehr ipso iure und unabhängig vom Fortbestand einer diesbezüglichen Zulassung erlöschen, zum Beispiel mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. für einen Arbeitgeberwechsel [ausgenommen im Fall des Betriebsübergangs nach § 613a BGB] Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt; bei einer wesentlichen Änderung: Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte, BT-Drucks. 18/5201, S. 20).

    Vor diesem Hintergrund ist in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Klägerin inhaltlich keine Einwände gegen die Feststellung der Beigeladenen vorbringt, das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ohnehin fraglich, zumal - unabhängig von der Entscheidung der Beklagten - auch nicht ersichtlich ist, dass die Befreiungsentscheidung der Klägerin bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB tangiert wäre (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 Rn. 17, zur Veröffentlichung bestimmt; für einen Fortbestand der Befreiungsentscheidung: Deutsche Rentenversicherung Bund, NZA 2015, 29, 30 und NZA 2014, 136; LSG Hessen, Urteil vom 18. Juli 2019 - L 1 KR 654/18, BeckRS 2019, 16139 Rn. 31; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Gürtner, § 6 SGB VI Rn. 31 [Dezember 2019]; Horn, NZS 2013, 605, 607; Schäfer-Kuczynski/Schafhausen, ArbRAktuell 2019, 381).

  • AGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - AGH 5/23

    Fortgeltung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Übertragung des

    Für die unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen Regelungen fehle es an einer Rechtsgrundlage (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 -, Rn. 10 ff.).

    Die Beigeladene ist der Auffassung, dass die Klägerin wegen dieser gleichen Bindungswirkung auch nicht in ihren Rechten verletzt sei (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 -, Rn. 30 ff.) und es bereits an der Klagebefugnis fehle.

    Auch der Bundesgerichtshof ist in seiner - von der Beigeladenen angeführten - Entscheidung vom 30.03.2020 (AnwZ (Brfg) 49/19) von einer Klagebefugnis der dortigen Klägerin als Trägerin der Rentenversicherung ausgegangen (Rn. 7) und hat erst im Rahmen der Begründetheit das Vorliegen einer Rechtsverletzung verneint (Rn. 30 ff.).

    Für diesen Fall des Wechsels des Arbeitgebers geht der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 -, Rn. 10 ff.) davon aus, dass zwingend ein Widerruf der Zulassung und die Beantragung einer neuen Zulassung für das neue Arbeitsverhältnis erforderlich ist, was sich insbesondere aus der Systematik von § 46b Abs. 2 und Abs. 3 BRAO ergebe.

  • BGH, 05.10.2020 - AnwZ (Brfg) 43/18

    Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers als

    Entspricht die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen nicht oder nicht mehr, ist die Zulassung zu widerrufen (§ 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO; vgl. dazu BGH, Urteile vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 12/17, BGHZ 217, 226 Rn. 14; vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 13).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.10.2020 - 1 AGH 3/20
    Auf den Arbeitgeberwechsel ist § 46b Abs. 3 BRAO weder unmittelbar noch analog anwendbar, vielmehr ist ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO auch dann geboten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen der §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO durchgehend erfüllt sind (BGH, Urt. v. 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, Tz.10 - juris).Hierauf kann die Klägerin ihre Klage jedoch nicht stützen, weil rechtswidrige Verwaltungsakte nach § 113 Abs. 1 S.1 VwGO nur dann zu kassieren sind, wenn die klagende Partei hierdurch in ihren Rechten verletzt wird.

    Denn der angefochtene Er-streckungsbescheid entfaltet keine andere oder weitergehende Bindungswirkung für die Befreiungsentscheidung der Klägerin, als es ein rechtmäßiger Widerrufs- und neuer Zulassungsbescheid nach § 46b Abs. 2, § 46a BRAO getan hätte (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.2020, AnwZ (Brfg) 49/19, Tz.32 - juris).

  • BGH, 13.05.2022 - AnwZ (Brfg) 21/21

    Widerruf der Syndikusrechtsanwaltszulassung: Bindungswirkung eines

    Die Befreiung für diese Tätigkeit erlischt ipso iure unabhängig vom Fortbestand einer diesbezüglichen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mit der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses (vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2020 - AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 17).
  • AGH Brandenburg, 20.12.2021 - AGH 2/20

    Zulassung als Syndikusrechtsanwältin Anstellung bei einem nichtanwaltlichen

    Sie verwies dazu auf das Urteil des BGH vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19.

    Nach dem Urteil des BGH vom 30.03.2020 - AnwZ (Brfg) 49/19 - ist bei einem Arbeitgeberwechsel der Erlass eines Erstreckungsbescheids gemäß § 46b Abs. 3 BRAO auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 46a, 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht zulässig.

  • SG Augsburg, 18.02.2021 - S 4 R 1157/19

    Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte bei Arbeitgeberwechsel

    Vielmehr hat - auch bei durchgehender Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen - ein Widerruf der bisherigen Zulassung nach § 46b Abs. 2 BRAO und die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 46a BRAO zu erfolgen (Urteil des BGH vom 30.03.2020, Az. AnwZ (Brfg) 49/19).

    Die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer für die neue Tätigkeit nach § 46a Abs. 2 Satz 4 BRAO beginnt im Fall der Erstreckung nicht früher als im Fall der Neuerteilung der Zulassung, nämlich nach § 46b Abs. 3, § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO frühestens mit dem Eingang des Erstreckungsantrags bei der Rechtsanwaltskammer (Urteil des BGH vom 30.03.2020, a.a.O.).

  • BGH, 20.07.2020 - AnwZ (Brfg) 59/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen eines Zulassungsversagungsgrunds

  • AGH Schleswig-Holstein, 21.06.2021 - 2 AGH 4/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Keine rückwirkende Zulassung, aber

  • BGH, 21.07.2020 - AnwZ (Brfg) 41/19

    Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens nach billigem Ermessen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 11.12.2020 - 1 AGH 48/18

    Beschränkung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalts auf eine bestimmte Tätigkeit

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