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   BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14   

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BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14 (https://dejure.org/2016,24757)
BPatG, Entscheidung vom 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14 (https://dejure.org/2016,24757)
BPatG, Entscheidung vom 05. Juli 2016 - 24 W (pat) 12/14 (https://dejure.org/2016,24757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 63 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 1 S 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YogiMerino" - bösgläubige Markenanmeldung - unlautere Behinderungsabsicht - Strohmann - Kostenauferlegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Löschung der Wortmarke "yogiMerino" wegen Geltendmachung des absoluten Schutzhindernisses der bösgläubigen Anmeldung; Anforderungen an den Nachweis eines bösgläubigen Verhaltens bei unstreitiger Kenntnis des Markeninhabers von der Vorbenutzung der Marke ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YogiMerino" - bösgläubige Markenanmeldung - unlautere Behinderungsabsicht - Strohmann - Kostenauferlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht schon durch den eigenen Benutzungswillen des Anmelders ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 873).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Vorliegen einer unlauteren Behinderungsabsicht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (stdg. Rechtsprechung, vgl. z. B. BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    Bösgläubigkeit bei der Anmeldung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 510, 511 - S100).

    Denn das Interesse des Markeninhabers an der Eintragung der Streitmarke hat zurückzutreten, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stellung als Markeninhaber dazu benutzt wird, Vorteile aus der Eintragung zu ziehen, für die ein berechtigtes Interesse nicht geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 510, 511 - S100).

  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 283/97

    EQUI 2000

    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    Derartige Umstände können u. a. darin liegen, dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1033 - EQUI 2000; GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht schon durch den eigenen Benutzungswillen des Anmelders ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 873).

  • BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14

    Markenrecht: Vorwurf einer böswilligen Markenanmeldung - Glückspilz

    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    Dies schließt es nicht aus, aus dem Verhalten des Anmelders bzw. dem zurechenbaren Verhalten eines Dritten nach der Anmeldung der Marke Rückschlüsse für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht zu ziehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14  - GLÜCKSPILZ; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 848).

    Derartige Umstände können u. a. darin liegen, dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1033 - EQUI 2000; GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    Voraussetzungen für die Annahme eines bösgläubigen Markenanmeldung -

    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    Derartige Umstände können u. a. darin liegen, dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1033 - EQUI 2000; GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht schon durch den eigenen Benutzungswillen des Anmelders ausgeschlossen (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rn. 873).

  • BPatG, 12.12.2000 - 24 W (pat) 232/98
    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    Denn wer missbräuchlich Markenschutz in Anspruch nimmt bzw. sich für eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung verwenden lässt, muss sich notwendige Maßnahmen, die auf Beseitigung der rechtswidrigen Zeichenlage gerichtet sind, zurechnen lassen (vgl. BPatG, GRUR 2001, 744, 748 - S100; m. w. N. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 71 Rn. 15).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    Derartige Umstände können u. a. darin liegen, dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2000, 1032, 1033 - EQUI 2000; GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).
  • BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 10/14

    EROS

    Auszug aus BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14
    aa) Die Strohmanneigenschaft des Markeninhabers in Bezug auf die Anmeldung der angegriffenen und seiner weiteren im Februar und März 2011 eingereichten "yogi-"-Marken liegt schon deswegen nahe, weil Herr M... als Hintermann der Anmeldungen die Anmeldegebühren für die streitgegenständliche und drei weitere Anmeldungen selbst entrichtet hat, während ansonsten keine Anmeldegebühren entrichtet worden sind; außerdem hat der Markeninhaber - wie auch Herr M... im Parallelverfahren 24 W (pat) 10/14 - die "Strohmanneigenschaft des Markeninhabers in Bezug auf die Anmeldung der streitgegenständlichen Marke unstreitig gestellt".
  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

    Im Laufe des Widerspruchsverfahrens hat das Bundespatentgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) die Beschwerde des Widersprechenden gegen die mit Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 19. November 2012 angeordnete Löschung seiner Marke "yogiMerino" (30 2011 013 372) wegen Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sowie gegen die Kostenentscheidung zu seinen Lasten zurückgewiesen und ihm die Kosten des Löschungsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

    bbb) Die Markenstelle hat lediglich auf den bloßen Wegfall der Widerspruchsmarke infolge der Löschungsanordnung aufgrund des Beschlusses des BPatG vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) abgestellt und den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gar nicht in ihre Überlegungen einbezogen.

    Auch wenn die Gründe des Beschlusses vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) nicht in Rechtskraft erwachsen, hätte sich die Markenstelle mit ihnen befassen und sie bei ihrer Kostenentscheidung berücksichtigen müssen.

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

    bbb) Die Markenstelle hat lediglich auf den bloßen Wegfall der Widerspruchsmarke infolge der Löschungsanordnung aufgrund des Beschlusses des BPatG vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) abgestellt und den Löschungsgrund der Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gar nicht in ihre Überlegungen einbezogen.

    Auch wenn die Gründe des Beschlusses vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) nicht in Rechtskraft erwachsen, hätte sich die Markenstelle mit ihnen befassen und sie bei ihrer Kostenentscheidung berücksichtigen müssen.

  • BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 10/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Yogilotus" - bösgläubige

    Außerdem haben sowohl der Markeninhaber als auch Herr K... - im Rahmen der Beschwerdeverfahren über die Löschung der Marken "yogiMoon" und "yogiMerino" (24 W (pat) 11/14 und 24 W (pat) 12/14) - die "Strohmanneigenschaft in Bezug auf die Anmeldung der Marken unstreitig gestellt".
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