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   BPatG, 09.07.2020 - 25 W (pat) 537/18   

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BPatG, 09.07.2020 - 25 W (pat) 537/18 (https://dejure.org/2020,40264)
BPatG, Entscheidung vom 09.07.2020 - 25 W (pat) 537/18 (https://dejure.org/2020,40264)
BPatG, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 25 W (pat) 537/18 (https://dejure.org/2020,40264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Team Business IT Daten - Prozesse - Systeme (Wort-Bildmarke)" - keine Unterscheidungskraft - zur Verfahrensaussetzung bei Vorgreiflichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 25 W (pat) 537/18
    Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf).

    Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH, GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 Flugbörse).

    mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 25 W (pat) 537/18
    mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor).

    Abgesehen davon, dass die Anmelderin sich insoweit auf zahlreiche Markeneintragungen beruft, die nach Auffassung des Senats mit der vorliegenden Zeichenbildung in keiner Weise vergleichbar sind, ist zu den Voreintragungen auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42-44 - Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z.B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach aus solchen Voreintragungen sich weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung ergibt (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff und Rn. 78 ff mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 09.07.2020 - 25 W (pat) 537/18
    Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).

    Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden (vgl. EuGH, C-541/18 Rn. 28 - #darferdas; GRUR 2003, 604 Rn. 57, 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 178, 179).

  • BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19
    Aus dem Grundsatz der Autonomie der Unionsmarke und dem Grundsatz der Koexistenz der nationalen Markenrechtssysteme und des europäischen Markenrechtssystems folgt zwingend, dass Parallelanmeldungen oder Löschungsanträge gegen parallel eingetragene Marken auf nationaler und auf europäischer Ebene im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung zu prüfen sind (BPatG 25 W (pat) 537/18 - TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 - POSTMAXX).

    Die voneinander unabhängige Prüfung nationaler und europäischer Anmeldungen und Markeneintragungen ist schon wegen des unterschiedlichen Sprachenregimes notwendig (BPatG 25 W (pat) 537/18 - TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 - POSTMAXX).

  • BPatG, 11.08.2022 - 26 W (pat) 6/21
    Aus dem Grundsatz der Autonomie der Unionsmarke und dem Grundsatz der Koexistenz der nationalen Markenrechtssysteme und des europäischen Markenrechtssystems folgt zwingend, dass Parallelanmeldungen oder Löschungsanträge gegen parallel eingetragene Marken auf nationaler und auf europäischer Ebene im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung zu prüfen sind (BPatG 25 W (pat) 537/18 - TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 - POSTMAXX).

    Die voneinander unabhängige Prüfung nationaler und europäischer Anmeldungen und Markeneintragungen ist schon wegen des unterschiedlichen Sprachenregimes notwendig (BPatG 25 W (pat) 537/18 - TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 - POSTMAXX).

  • BPatG, 20.07.2022 - 26 W (pat) 521/20
    e) Abgesehen davon, dass Entscheidungen des EuG für das nationale Recht nicht maßgeblich sind, weil das Recht der Unionsmarke als autonomes System vom jeweiligen nationalen Recht unabhängig ist (BPatG 25 W (pat) 537/18 - TEAM BUSINESS IT), liegt der vom EuG in seinem Urteil vom 9. März 2022 zur Unionsmarke "LOOP" (T-132/21, GRUR-RS 2022, 3709) geforderte, von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne weiteres Nachdenken erkennbare hinreichend direkte und konkrete Zusammenhang zwischen dem Anmeldezeichen und den betroffenen Waren hier ohne weiteres vor, wie bereits eingehend dargelegt worden ist.
  • BPatG, 23.02.2022 - 29 W (pat) 36/20
    Insbesondere ist eine mehrzeilige Anordnung werbeüblich (vgl. u. a. auch BPatG, Beschluss vom 28. Februar 2012, 27 W (pat) 22/11 - MEHR WISSEN MEHR TUN !, Beschluss vom 09.07.2020, 25 W (pat) 537/18 - Team Business IT).
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