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   BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10   

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BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10 (https://dejure.org/2012,3171)
BPatG, Entscheidung vom 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10 (https://dejure.org/2012,3171)
BPatG, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 26 W (pat) 118/10 (https://dejure.org/2012,3171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "kugelförmiges Verbindungselement" (Bildmarke) - keine Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurückweisung der Eintragung einer dreidimensionalen Bildmarke für kugelförmige Verbindungselemente aus Metall mit Öffnungen wegen fehlender Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "kugelförmiges Verbindungselement" (Bildmarke) - keine Unterscheidungskraft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Markenbeschwerdeverfahren - "kugelförmiges Verbindungselement" (Bildmarke) - keine Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • angster.net (Kurzinformation)

    Abbildung einer gelochten Metallkugel nicht als Marke eintragungsfähig

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wortmarke und aus der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine Formmarke nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Die Warenform muss es dem durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise ermöglichen, die betreffenden Waren von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH a. a. O. - Henkel; GRUR Int. 2005, 135 - Maglite).

    Denn eine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit, die der Verkehr ohne besondere Aufmerksamkeit, analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung erkennen könnte (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 179 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, vgl. insbesondere auch GRUR 2004, 428, 431, Nr. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, 465, Nr. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel), weist das Anmeldezeichen weder im Vergleich mit kugelförmigen Verbindungselementen verschiedener Art, noch im Vergleich mit verschiedenförmigen Verbindungselementen für Systembaumöbel auf.

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Dabei kann dahinstehen, ob die angemeldete Bildmarke gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es sich um die Abbildung einer Form handelt, deren für ihren Gesamteindruck wesentliche Merkmale ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego; EuGH GRUR 2002, 804, 809 (Nr. 79, 80) - Philips; BGH GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; GRUR 2004, 506, 407 - Stabtaschenlampen II; GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstabler II; BPatG GRUR 2005, 327, 328 - Waschmitteltablette), oder ihrer Eintragung noch weitere, von der Markenstelle geprüfte Schutzhindernisse entgegenstehen.

    Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift besitzt eine Marke nur dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Produkte somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2002, 804 ff. - Philips).

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 15/98

    "Gabelstapler II"; Anforderungen an die Wiedergabe einer Marke;

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Dabei kann dahinstehen, ob die angemeldete Bildmarke gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es sich um die Abbildung einer Form handelt, deren für ihren Gesamteindruck wesentliche Merkmale ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego; EuGH GRUR 2002, 804, 809 (Nr. 79, 80) - Philips; BGH GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; GRUR 2004, 506, 407 - Stabtaschenlampen II; GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstabler II; BPatG GRUR 2005, 327, 328 - Waschmitteltablette), oder ihrer Eintragung noch weitere, von der Markenstelle geprüfte Schutzhindernisse entgegenstehen.

    Zweidimensionale Abbildungen von Waren, wie sie die angemeldete Bildmarke darstellt, sind nicht nur hinsichtlich der Voraussetzungen einer abstrakten Markenfähigkeit und der besonderen, für Formmarken bestehenden Ausschließungsgründe, sondern auch für die Frage der erforderlichen Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dreidimensionalen Warenformen gleichzustellen (st. Rspr., EuGH GRUR 2006, 1022 (Nr. 29) - Wicklerform; EuGH GRUR Int. 2008, 43 (Nr. 38) - rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalem Kern; BGH GRUR 2001, 56, 57 - Likörflasche; BGH GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstapler II).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wortmarke und aus der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine Formmarke nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Denn eine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit, die der Verkehr ohne besondere Aufmerksamkeit, analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung erkennen könnte (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 179 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, vgl. insbesondere auch GRUR 2004, 428, 431, Nr. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, 465, Nr. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel), weist das Anmeldezeichen weder im Vergleich mit kugelförmigen Verbindungselementen verschiedener Art, noch im Vergleich mit verschiedenförmigen Verbindungselementen für Systembaumöbel auf.

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wortmarke und aus der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine Formmarke nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so wird der Verkehr in einer bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2006, 679 - Porsche Boxster; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 7/09 - dreidimensionale Bonbonformmarke).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-456/01

    Henkel / HABM

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Zwar darf die Prüfung bei dreidimensionalen Marken  - und ihren zweidimensionalen Abbildungen - nicht strenger als bei anderen Markenformen ausfallen (EuGH GRUR Int. 2004, 631 - TABS).

    Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wortmarke und aus der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine Formmarke nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wortmarke und aus der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine Formmarke nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

    Denn eine erhebliche Abweichung von der Norm oder Branchenüblichkeit, die der Verkehr ohne besondere Aufmerksamkeit, analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung erkennen könnte (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 179 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen, vgl. insbesondere auch GRUR 2004, 428, 431, Nr. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 461, 465, Nr. 31 - Maglite; MarkenR 2004, 456 - Seifenstück; MarkenR 2006, 19 - Standbeutel), weist das Anmeldezeichen weder im Vergleich mit kugelförmigen Verbindungselementen verschiedener Art, noch im Vergleich mit verschiedenförmigen Verbindungselementen für Systembaumöbel auf.

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Dabei kann dahinstehen, ob die angemeldete Bildmarke gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es sich um die Abbildung einer Form handelt, deren für ihren Gesamteindruck wesentliche Merkmale ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego; EuGH GRUR 2002, 804, 809 (Nr. 79, 80) - Philips; BGH GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; GRUR 2004, 506, 407 - Stabtaschenlampen II; GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstabler II; BPatG GRUR 2005, 327, 328 - Waschmitteltablette), oder ihrer Eintragung noch weitere, von der Markenstelle geprüfte Schutzhindernisse entgegenstehen.

    Da aber davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Form einer Ware nicht in gleicher Weise auffasst wie eine Wortmarke und aus der Form der Ware gewöhnlich nicht auf deren betriebliche Herkunft schließt, besitzt eine Formmarke nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht (EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Tz. 49] - Henkel; GRUR Int. 2004, 631, 634 [Tz. 39] - Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR Int. 2004, 635, 638 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform II; GRUR Int. 2004, 639, 643 [Tz. 37] - Dreidimensionale Tablettenform III; GRUR Int. 2005, 135, 137 [Nr. 31] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226, 227 [Nr. 31] - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842, 844 [Nr. 26] - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Dabei kann dahinstehen, ob die angemeldete Bildmarke gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es sich um die Abbildung einer Form handelt, deren für ihren Gesamteindruck wesentliche Merkmale ausschließlich zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind (vgl. EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego; EuGH GRUR 2002, 804, 809 (Nr. 79, 80) - Philips; BGH GRUR 2004, 507, 509 - Transformatorengehäuse; GRUR 2004, 506, 407 - Stabtaschenlampen II; GRUR 2004, 502, 504 - Gabelstabler II; BPatG GRUR 2005, 327, 328 - Waschmitteltablette), oder ihrer Eintragung noch weitere, von der Markenstelle geprüfte Schutzhindernisse entgegenstehen.
  • BGH, 15.12.2005 - I ZB 33/04

    Porsche Boxster

    Auszug aus BPatG, 18.01.2012 - 26 W (pat) 118/10
    Weist das Warenumfeld bereits eine große Vielfalt von Formen auf, in die sich die angemeldete Marke ohne weiteres einfügt, so wird der Verkehr in einer bestimmten, ggf. auch neuen Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er diese Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen (BGH GRUR 2004, 329 - Käse in Blütenform; BGH GRUR 2006, 679 - Porsche Boxster; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 7/09 - dreidimensionale Bonbonformmarke).
  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 18/98

    "Stabtaschenlampen II"; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

  • BGH, 13.04.2000 - I ZB 6/98

    Likörflasche; Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke (Flasche)

  • EuGH, 04.10.2007 - C-144/06

    Henkel / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-468/01

    Procter & Gamble / HABM

  • EuGH, 29.04.2004 - C-473/01

    Procter & Gamble / HABM

  • BPatG, 14.01.2010 - 25 W (pat) 7/09

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Bonbonform (dreidimensionale

  • BPatG, 27.07.2004 - 24 W (pat) 93/00
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Allenfalls Fachkreisen ist der von der Klägerin hergestellte Verbindungsknoten allein aufgrund seiner Form bekannt, dies gilt aber nicht für den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher (strenger noch BPatG, Beschl. v. 18.01.2012, 26 W (pat) 118/10, juris Rn. 14, wonach auch Fachverkehrskreise das Bildzeichen der Kugel nicht als Herkunftshinweis auffassen).
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