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   BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R   

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https://dejure.org/2013,17334
BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R (https://dejure.org/2013,17334)
BSG, Entscheidung vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R (https://dejure.org/2013,17334)
BSG, Entscheidung vom 06. März 2013 - B 11 AL 2/12 R (https://dejure.org/2013,17334)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Träger der Rentenversicherung - Bundesagentur für Arbeit - Zuständigkeitsklärung

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 1 S 3 SGB 9, § 14 Abs 1 S 4 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB 9
    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Träger der Rentenversicherung - Bundesagentur für Arbeit - Zuständigkeitsklärung - Zurückverweisung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattungsanspruch der Rentenversicherung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • rewis.io

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Träger der Rentenversicherung - Bundesagentur für Arbeit - Zuständigkeitsklärung - Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers bei Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers bei Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.11.1979 - 11 RA 22/79

    Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers (nach AFG § 57 Abs 1)

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
    Zu § 57 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Vorgängerregelung zu § 22 Abs. 2 S 1 SGB III habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift als reine Kompetenznorm nur die generelle Zuständigkeit des Reha-Trägers regele (BSG SozR 4100 § 57 Nr. 9) .

    Insofern lässt sich auch die zu § 57 AFG und zum RehaAnglG ergangene Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4100 § 57 Nr. 9) , auf die das LSG seine Auffassung gestützt hat, nicht auf § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX übertragen; denn "zuständig" im Verhältnis der Leistungsträger untereinander iS des § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX ist der Träger, der auch materiell zur Leistungsgewährung verpflichtet ist.

  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/10 R

    Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - anerkannte Werkstatt -

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
    Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Versicherte die ihm gewährten Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften des SGB III zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beanspruchen konnte (§§ 97 ff SGB III, jeweils in der zur Zeit des Maßnahmebeginns - 2003 - geltenden Fassung, vgl BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 20) .

    Dabei wird zu beachten sein, dass die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 102 Abs. 2 SGB III (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) iVm § 40 SGB IX dann möglich sind, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl BSGE 109, 293 = SozR 4-3250 § 17 Nr. 2, RdNr 26) .

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 28 ff; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11 mwN) .

    Soweit § 14 Abs. 4 S 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers "nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen ist (vgl Knittel, SGB IX, § 14 RdNr 133, Stand 2012) , der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 19) .

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 28 ff; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11 mwN) .

    Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 12; Knittel, SGB IX, Stand August 2012, § 14 RdNr 129) .

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 28 ff; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11 mwN) .

    Ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch begründet ist, hängt somit davon ab, ob der Versicherte die begehrten Leistungen von der Beklagten als erstangegangenem und grundsätzlich gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zuständigen Reha-Träger nach dem für diesen geltenden materiellen Recht beanspruchen konnte (vgl BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 13; SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 RdNr 12) .

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R
    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 18 ff; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 9 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 28 ff; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 RdNr 11 mwN) .
  • LSG Bayern, 26.09.2018 - L 19 R 444/16

    Zum Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen den

    Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI als nicht gegeben an." Weiter ist vorgebracht worden, es sei die Entscheidung des BSG vom 06.03.2013 (B 11 AL 2/12 R, juris) zu berücksichtigen: Dort habe der Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger einem Versicherten Leistungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer WfbM bewilligt und erst als nachträglich bekannt geworden sei, dass ein Ausschlusstatbestand nach § 12 SGB VI vorgelegen habe, habe er nachträglich einen Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin angemeldet.

    Die Argumentation der Klägerin, wonach die gesetzliche Möglichkeit geschaffen worden sei, dass der Rentenversicherungsträger Teilhabeleistungen im Eingangs- und im Bildungsbereich einer WfbM erbringe und der Hinweis auf das BSG-Urteil vom 06.03.2013 (B 11 AL 2/12 R) überzeugen nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 R 2341/13

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zur

    Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG, Urteil vom 6. März 2013 - B 11 AL 2/12 R, juris RdNr. 11 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 30.01.2018 - L 3 U 56/15

    Gesetzliche Unfallversicherung

    Der erstattungspflichtige Träger sei an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. März 2013 - B 11 AL 2/12 R - juris Rdnr. 18).

    Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers "nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen, ist der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2013 - B 11 AL 2/12 R - juris Rdnr. 18).

  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz

    Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG 6.3.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11 m. w. N., bzw. BSG vom 23.8.2013, Az.: B 8 SO 17/12 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.12.2013 - L 8 AL 5175/13

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - besondere Leistung

    Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (zuletzt BSG 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris RdNr. 11 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 07.07.2022 - L 14 R 184/21

    Rentenversicherung: Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im

    Er sei begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX a.F. zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (BSG, Urteil vom 06.03.2013 - Az. B 11 AL 2/12 R, m. w. N.).

    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX a.F. bzw. §§ 16 Abs. 1, 14 SGB IX n.F. zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.03.2013, Az. B 11 AL 2/12 R, m. w. N.).

  • LSG Hessen, 27.07.2016 - L 3 U 56/15

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers für erbrachte

    Der erstattungspflichtige Träger sei an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden (Hinweis auf BSG , Urteil vom 6. März 2013 - B 11 AL 2/12 R - juris Rdnr. 18).

    Soweit § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers 'nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften' vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen, ist der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw. eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist ( vgl. BSG , Urteil vom 6. März 2013 - B 11 AL 2/12 R - juris Rdnr. 18).

  • SG Augsburg, 21.12.2017 - S 7 AL 288/15

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für seelisch behinderte Kinder - Erstattung

    Im Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSGE 98, 277; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 06.03.2013, B 11 AL 2/12 R, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 27 R 65/16

    Hörgerät - beruflich - Rehabilitantin - Ermessen

    Denn die Zuständigkeitszuweisung des § 14 SGB IX erstreckt sich im Außenverhältnis zum behinderten Menschen auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (siehe BSG, Urteil vom 6. März 2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • LSG Bayern, 09.08.2017 - L 18 SO 8/17

    Voraussetzungen und Umfang eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen

    Das Bundessozialgericht verwendet in seiner Rechtsprechung hierfür auch die Formulierung, dass der Versicherte (Rehaempfänger) von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. u.a. BSG vom 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R, juris Rn. 11; BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R, juris Rn. 16).
  • SG Frankfurt/Main, 17.02.2015 - S 8 U 116/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2023 - L 12 R 89/20
  • BSG, 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge -

  • LSG Bayern, 20.09.2022 - L 13 R 423/21

    Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern bei wirksamer Ablehnung

  • LSG Bayern, 25.08.2014 - L 8 SO 190/14

    Heranziehungsverordnung des Bezirks Oberbayern, teilstationäre Betreuung,

  • SG Nürnberg, 05.12.2016 - S 5 SO 15/16

    Voraussetzungen und Umfang eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen

  • SG Nürnberg, 08.03.2021 - S 4 R 360/20

    Leistungen, Rente, Bewilligung, Erwerbsminderung, Rentenversicherung,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2016 - L 8 SO 204/12
  • SG Augsburg, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehaträgers (hier:

  • SG Heilbronn, 16.08.2019 - S 7 AL 2542/19

    Heiminterne Ausbildung zum Bäckereifachverkäufer ist von Bundesagentur für Arbeit

  • SG Nürnberg, 17.05.2018 - S 4 R 850/16

    Leistungen, Krankenkasse, Bewilligung, Rentenversicherung, Rehabilitation,

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2017 - L 7/12 AL 82/12
  • SG Aachen, 27.03.2014 - S 7 AL 188/11
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