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Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Zu § 40 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

   Teil 1 - Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (§§ 1 - 89)   
   Kapitel 8 - Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (§§ 39 - 41)   
Gliederung
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§ 40
Rechtsaufsicht

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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