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   BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R   

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BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R (https://dejure.org/2010,21395)
BSG, Entscheidung vom 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R (https://dejure.org/2010,21395)
BSG, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R (https://dejure.org/2010,21395)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen mehr bei Begründung eines eigenen Haushalts

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 99 SGB 3 vom 24.03.1997, § 104 Abs 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 104 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 105 Abs 1 Nr 4 SGB 3 vom 23.12.2003, § 108 Abs 2 Nr 2 SGB 3 vom 19.06.2001
    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen Haushalts

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung des elterlichen Einkommens bei Ausbildungsgeld für behinderte Menschen, wenn der Auszubildende nicht bei den Eltern lebt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung des elterlichen Einkommens auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen

  • rewis.io

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen Haushalts

  • ra.de
  • rewis.io

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen Haushalts

  • datenbank.nwb.de

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen Haushalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 106, 141
  • NZS 2011, 398 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.09.1988 - 11 RAr 17/88

    Ausbildungsgeld - Einkommen des verwitweten Vaters

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R
    Diese Ergänzung ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.9.1988 - 11 RAr 17/88 - (BSGE 64, 69 ff = SozR 4480 § 27 Nr. 5) zu sehen.
  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 52/76

    Zum Sinn des AFG § 40 Abs. 1 - Erhalt des eigenen Unterhalts der Eltern des

    Auszug aus BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 36/08 R
    § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III soll den Besonderheiten, die mit der Integration eines behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt verbunden sind, Rechnung tragen und eine übermäßige Belastung des behinderten Menschen sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen und eine unzumutbare Beeinträchtigung in ihrem Lebensstandard verhindern (BSGE 45, 29, 33 = SozR 4100 § 40 Nr. 16 S 39 f; Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, § 108 RdNr 5, Stand November 2008) .
  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 3/13 R

    Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Zur Begründung haben beide Gerichte ausgeführt, die Frage der Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) bereits zugunsten der Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.

    Dieser Auslegung stehe das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) nicht entgegen, weil dieses sich allein zu der Frage verhalte, was im Fall getrennt lebender beziehungsweise geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe.

    Dies ergibt sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, während zugleich ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 BAföG) ausscheidet, weil § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF insoweit abschließend etwas iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF Abweichendes bestimmen will (BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1 = BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - mwN) .

    Mit Urteil vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) hat das BSG bisher nur darüber entschieden, ob im Fall eines behinderten Auszubildenden, der weder bei dem einen noch bei dem anderen getrennt lebenden Elternteil lebt, eine Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgen müsse.

  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 20/13 R

    Anspruch auf Ausbildungsgeld auch ohne leistungsmindernde Anrechnung von

    Zur Begründung haben beide Gerichte ausgeführt, die Frage der Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden sei durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) bereits zugunsten der Klägerin entschieden; maßgebliche Anknüpfungstatsache für die Anrechnung elterlichen Einkommens dürfe demnach allein ein Zusammenleben des behinderten Auszubildenden mit seinen Eltern sein.

    Dieser Auslegung stehe schließlich auch das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) nicht entgegen, weil dieses sich allein zu der Frage verhalte, was im Falle getrennt lebender beziehungsweise geschiedener Eltern zu gelten habe, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe.

    Dies ergibt sich maßgeblich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, während zugleich ein Rückgriff auf die Regeln zur Berücksichtigung elterlichen Einkommens im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe (§ 71 Abs. 2 SGB III aF iVm § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz ) ausscheidet, weil § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF insoweit abschließend etwas iS des § 104 Abs. 2 SGB III aF Abweichendes bestimmen will (BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1 mwN) .

    Mit Urteil vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) hat das BSG bisher nur darüber entschieden, ob im Fall eines behinderten Auszubildenden, der weder bei dem einen noch bei dem anderen getrennt lebenden Elternteil lebt, eine Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgen müsse.

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    In diesem Sinne hat das BSG bereits zu § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF, der nahezu textgleichen Vorgängervorschrift des § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, entschieden, dass § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF eine gegenüber den Berufsausbildungsbeihilferegelungen vorrangige und abschließende Sonderregelung ist, die den behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung trägt, die mit der Integration eines behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt verbunden sind (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 15) .

    § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF sollte - wie nun § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III - eine übermäßige Belastung des behinderten Menschen sowie der ihm gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen und eine unzumutbare Beeinträchtigung in ihrem Lebensstandard verhindern (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 16) .

    Nach § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen Einkommen seiner Eltern nur anzurechnen, soweit der behinderte Auszubildende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt (BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 3/13 R - BSGE 116, 25 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 2, RdNr 13; BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 20/13 R - juris RdNr 19) .

    In diesem Sinne ist die Formulierung, dass § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III den behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung trägt (zu § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III aF BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 15) , zu verstehen.

  • BSG, 10.07.2013 - B 11 AL 59/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Die Beklagte behauptet zum einen, die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergebe sich nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) ; denn diesem Urteil lasse sich "nach Auffassung der Beklagten eindeutig entnehmen, dass das BSG seine [gemeint: des § 108 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ] Anwendung ausschließlich auf die Fallgestaltung getrenntlebender bzw geschiedener Eltern beschränkt wissen wollte, wenn der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebt".

    Die allein an der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen (hier: nicht getrennt lebende Eltern) ausgerichtete Darstellung, wie die Beklagte das Urteil des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) verstanden wissen will, ersetzt das erforderliche Eingehen auf diese Rechtsprechung - also deren inhaltliche Diskussion und Analyse - nicht.

    Zu einer solchen inhaltlichen Auseinandersetzung hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als sich die Interpretation des Urteils des BSG vom 18.5.2010 (B 7 AL 36/08 R - BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1) durch die Beklagte schon mit dem Wortlaut des amtlichen Leitsatzes zu der Entscheidung nicht vereinbaren lässt und auch in der Urteilsbegründung keine Stütze findet.

    Jede andere Auslegung würde zu abwegigen, der Logik widersprechenden Ergebnissen führen" (BSGE 106, 141 = SozR 4-4300 § 108 Nr. 1, RdNr 19 aE) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2013 - L 11 AL 15/13
    Dies widerspreche der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Mai 2010 (B 7 AL 36/08 R), wonach bei einem behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen sei.

    Zu dieser Vorschrift hat das BSG zugunsten eines behinderten Menschen, der bei keinem seiner getrennt lebenden Elternteile wohnte, entschieden, dass das Einkommen seiner Eltern nicht anzurechnen sei (Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R, BSGE 106, 141).

    Überzeugend hat das LSG Rheinland-Pfalz dargelegt, dass eine Bevorzugung getrennt lebender Elternteile (dann: keine Einkommensanrechnung, vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2010, a.a.O.) gegenüber verheirateten und zusammen lebenden Elternteilen (bei denen nach Auffassung der Beklagten das Elterneinkommen anzurechnen sein soll) nicht begründbar ist und zudem gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen würde (Urteil vom 22. November 2012, a.a.O., Rn 26ff. - zitiert nach juris).

  • LSG Saarland, 11.12.2019 - L 6 AL 5/19

    (Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld -

    Aus der Rechtsprechung des BSG ergibt sich nicht, dass § 126 SGB III im Hinblick auf eine Härtefallregelung nicht lückenhaft wäre, insbesondere lässt sich dies nicht aus der Entscheidung vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R (juris Rn. 15) ableiten; dort wurde lediglich - zu Gunsten des Auszubildenden - entschieden, dass der damalige § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III (mittlerweile § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) eine vorrangige und abschließende Sonderregelung gegenüber der in § 71 Abs. 1 SGB III aF, § 25 BAföG vorgesehenen Anrechnung von Elterneinkommen in Fällen sei, in denen der behinderte Auszubildende bei keinem Elternteil lebe; § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III enthalte "insoweit" keine planwidrige Regelungslücke.

    Auflage 2018, § 126 Rn. 3 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 36/08 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2013 - L 7 AL 101/11
    Das Urteil des BSG vom 18. Mai 2010 (B 7 AL 36/08 R) stelle eine Entscheidung im Einzelfall dar, der ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, da die Eltern des dortigen Klägers getrennt gelebt hätten.

    § 108 Abs. 2 Nr. 2 SGB III a.F. (§ 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III n.F.) schließt jedoch einen Rückgriff auf die für die BAB vorgesehene Anrechnung von Elterneinkommen aus, denn die Vorschrift enthält eine gegenüber den BAB-Regelungen vorrangige und abschließende Sonderregelung, die den behinderungsspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt (BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R, Rdnr. 15).

  • SG Lüneburg, 06.07.2011 - S 7 AL 81/11

    Einkommen der Eltern ist dem behinderten Bezieher von Ausbildungsgeld nicht

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R - entschieden, dass die Norm des § 108 SGB III keine Anwendung finden dürfe, weil die Klägerin in einer Einrichtung lebe.

    Entscheidend ist nach dem Urteil des BSG vom 18. Mai 2010 - B 7 AL 36/08 R - allein, dass der Betroffene bei keinem Elternteil wohnt.

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