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   BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R   

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BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R (https://dejure.org/2014,31115)
BSG, Entscheidung vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R (https://dejure.org/2014,31115)
BSG, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 36/13 R (https://dejure.org/2014,31115)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - GmbH als alleiniger Gesellschafter - Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften

  • openjur.de

    Medizinisches Versorgungszentrum; Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Betrieb in der Rechtsform einer GmbH; GmbH als alleiniger Gesellschafter; Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften; Bescheid des Berufungsausschusses ist allein Gegenstand des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 1 S 2 SGB 5, § 95 Abs 1a S 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 6 SGB 5 vom 22.12.2006, § 95 Abs 2 S 6 SGB 5 vom 22.12.2011, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5
    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - GmbH als alleiniger Gesellschafter - Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften - Bescheid des Berufungsausschusses ist allein Gegenstand des ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer GmbH

  • rewis.io

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - GmbH als alleiniger Gesellschafter - Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften - Bescheid des Berufungsausschusses ist allein Gegenstand des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer GmbH

  • rechtsportal.de

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • kvbb.de (Kurzinformation)

    MVZ - Trägerschaft - Bürgschaft

  • jusmedicus.de (Kurzinformation)

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch Gesellschafter einer MVZ-GmbH

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.10.2014)

    Klinik-MVZ braucht keinen eigenen Bürgen

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Gesellschafterwechsel einer MVZ-Trägergesellschaft ist nicht genehmigungspflichtig / Bürgschaft kann von einer (Krankenhaus-)GmbH abgegeben werden

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Haftung der GmbH-Gesellschafterin in Einlagenhöhe ausreichend

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 44 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung für MVZ durch GmbH

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Dass allein der Bescheid des Berufungsausschusses Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens wird bzw dass der Bescheid des ZA mit der Entscheidung des Berufungsausschusses "rechtlich nicht mehr existent" (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 18) ist, hat nicht zur Folge, dass es dem Berufungsausschuss verwehrt wäre, auf die Inhalte des Bescheides des ZA Bezug zu nehmen.

    Der Bescheid des Berufungsausschusses schließt vielmehr den Bescheid des ZA ein, soweit er diesen bestätigt (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 32 S 42) und geht "in der Entscheidung des Berufungsausschusses auf" (BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, RdNr 18 mwN) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4., 6. und 7. ist nicht veranlasst, da diese - anders als die Beigeladene zu 5. - keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO, vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BGH, 16.02.1981 - II ZR 168/79

    Süssen - Konzerneingangsschutz, Treuepflicht

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 16.2.1981 (BGHZ 80, 69) ist keine davon abweichende Aussage zu entnehmen.
  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Andererseits ist in § 44 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) von der Einlegung des "Widerspruchs" beim Berufungsausschuss und in § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV von der Zurückweisung des "Widerspruchs" die Rede (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 96 Nr. 1 S 5) .
  • BSG, 27.09.1994 - 10 RAr 1/92

    Haftung des Alleingesellschafters - Beitragsansprüche - Konzernhaftung -

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht zu beantwortende - Frage, ob die hinter der Gründung eines unterkapitalisierten MVZ stehenden Personen, die mit der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung das Ziel verfolgen, die Haftung für absehbare Ansprüche von KÄVen und Krankenkassen zu vermeiden, sich dem Risiko einer persönlichen Haftung aussetzen (zur Durchgriffshaftung in entsprechender Anwendung des § 826 BGB als Ausnahme von der Haftungsbegrenzung nach § 13 Abs. 2 GmbHG vgl Basteck, GesR 2008, 14, 17 mwN; zu den Voraussetzungen vgl Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl 2013, Schlussanhang RdNr 118 f, 324 ff; zur Durchgriffshaftung für Beitragsrückstände zur Unfallversicherung, vgl BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2; für Sozialversicherungsbeiträge vgl BSGE 75, 82 = SozR 3-7685 § 13 Nr. 1; vgl auch BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7 mwN) .
  • BSG, 01.02.1996 - 2 RU 7/95

    Haftung der Gesellschafter einer in Konkurs gefallenen GmbH für deren

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht zu beantwortende - Frage, ob die hinter der Gründung eines unterkapitalisierten MVZ stehenden Personen, die mit der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung das Ziel verfolgen, die Haftung für absehbare Ansprüche von KÄVen und Krankenkassen zu vermeiden, sich dem Risiko einer persönlichen Haftung aussetzen (zur Durchgriffshaftung in entsprechender Anwendung des § 826 BGB als Ausnahme von der Haftungsbegrenzung nach § 13 Abs. 2 GmbHG vgl Basteck, GesR 2008, 14, 17 mwN; zu den Voraussetzungen vgl Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl 2013, Schlussanhang RdNr 118 f, 324 ff; zur Durchgriffshaftung für Beitragsrückstände zur Unfallversicherung, vgl BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2; für Sozialversicherungsbeiträge vgl BSGE 75, 82 = SozR 3-7685 § 13 Nr. 1; vgl auch BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7 mwN) .
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 9/98 R

    Beschränkung - Abrechenbarkeit - vertragsärztliche Leistung -Honorarpolitik -

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Effektiver Rechtsschutz ist unter diesen Umständen nur zu gewährleisten, indem eine Vorab-Klärung durch feststellenden Bescheid ermöglicht wird (ebenso für feststellende Bescheide zur Frage der Zulässigkeit der Vereinbarung privater Honorierung für bestimmte Leistungen: BSG SozR 3-5533 Nr. 2449 Nr. 2 S 7 und zur Abrechenbarkeit bestimmter Gebührenordnungspositionen: BSGE 83, 218, 219 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 21 S 108) .
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R

    Konkurs eines Vertragsarztes, Verlegung des Vertragsarztsitzes

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Ausnahmen gelten nach der Rechtsprechung des Senats für den Fall, dass sich der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenbar werdende Verfall der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragsarztes als persönliche Unzuverlässigkeit iS des § 21 Ärzte-ZV darstellt, die einen in der Person des Arztes liegenden schwerwiegenden Mangel iS des § 21 Ärzte-ZV ergibt (BSGE 86, 121 = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4) .
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht zu beantwortende - Frage, ob die hinter der Gründung eines unterkapitalisierten MVZ stehenden Personen, die mit der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung das Ziel verfolgen, die Haftung für absehbare Ansprüche von KÄVen und Krankenkassen zu vermeiden, sich dem Risiko einer persönlichen Haftung aussetzen (zur Durchgriffshaftung in entsprechender Anwendung des § 826 BGB als Ausnahme von der Haftungsbegrenzung nach § 13 Abs. 2 GmbHG vgl Basteck, GesR 2008, 14, 17 mwN; zu den Voraussetzungen vgl Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl 2013, Schlussanhang RdNr 118 f, 324 ff; zur Durchgriffshaftung für Beitragsrückstände zur Unfallversicherung, vgl BSG SozR 3-2200 § 723 Nr. 2; für Sozialversicherungsbeiträge vgl BSGE 75, 82 = SozR 3-7685 § 13 Nr. 1; vgl auch BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7 mwN) .
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 395/07

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Vorlage

    Auszug aus BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R
    Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, dass Bürgschaftserklärungen entweder zusätzlich oder statt dessen von "mittelbaren Gesellschaftern", also den Gesellschaftern der Gesellschafter verlangt werden könnte (so auch die ganz hM in Literatur und Rechtsprechung: Orlowski/Halbe/Karch, VÄndG, 2. Aufl 2007 S 144 f; Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, Anhang zu § 18 RdNr 79; Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012 S 233 f; Quaas in Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 17 RdNr 37; Makoski/Möller, MedR 2007, 524, 530; Rehborn in Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008 S 417, 418 f; Basteck, GesR 2008, 14, 16 ff; SG Marburg Gerichtsbescheid vom 2.8.2010 - S 12 KA 808/09, Juris RdNr 37; SG Marburg Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07, MedR 2008, 240, 241, Juris RdNr 23; aA Dahm, MedR 2008, 257, 261 f) .
  • SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 10/21 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen

    Dass eine juristische Person als Gesellschafterin der Trägergesellschaft über eine Kapitalausstattung verfügt, die das Vermögen vieler natürlicher Personen bei weitem übersteigt, ist im Übrigen keineswegs untypisch, gerade wenn hinter der Träger-GmbH ein Krankenhaus oder - wie hier - ein großes Laborunternehmen steht (vgl dazu Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012, S 234; Basteck, GesR 2008, 14, 17; vgl auch bereits BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 21) .

    Jedenfalls ist die Haftung einer GmbH wie der O GmbH nicht auf das Mindeststammkapital in Höhe von 25 000 Euro beschränkt, wenn sie tatsächlich über ein höheres Gesellschaftsvermögen verfügt (vgl dazu bereits BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 21) .

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.10.2014 (B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 25) ausgeführt hat, wurde schon zum Zeitpunkt der Einführung der in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V geregelten Bürgschaftsverpflichtung mWv 1.1.2007 ein erheblicher Teil der MVZ durch Krankenhäuser bzw deren Träger gegründet, die zu diesem Zweck in der Regel eine MVZ-Träger-GmbH gründeten.

    Auch der Umstand, dass Gesellschafter einer solchen Träger-GmbH nicht notwendig natürliche Personen sein müssen, ist im Gesetzgebungsverfahren zum VÄndG ersichtlich nicht übersehen worden (vgl dazu näher BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 25) .

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum in Rechtsform

    aa) Die Klägerin erstrebt zum einen die Beseitigung der von ihr für falsch erachteten Feststellung, dass die Bürgschaftserklärung der Altgesellschafterin Bestandteil der Nachweise des Zulassungsverfahrens ihres MVZ sei und - entgegen ihrem Begehren auf Herausgabe - bei den Akten des ZA zu verbleiben habe (Ziffer 1 Buchst c des vom Beklagten durch Zurückweisung des Widerspruchs bestätigten Beschlusses des ZA vom 28.10.2009, s dazu BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 12) .

    Dabei richtet sich die Anfechtungsklage gegen die feststellende Entscheidung des Berufungsausschusses, die - soweit ein Verwaltungsakt im Streit steht - allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wird (stRspr, vgl BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 12; BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 34, RdNr 20; zu einer gesetzlich angeordneten Ausnahme s BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 46/17 R - BSGE 126, 96 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 25, RdNr 20) .

  • LSG Bayern, 07.10.2020 - L 12 KA 37/19

    Vertragsarztrecht: Erfordernis einer Sicherung von Rückforderungen bei

    Das BSG habe in der Entscheidung vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R eindeutig festgelegt, dass der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V auch für den Gesellschafter einer MVZ-GmbH gelte, der ebenfalls eine juristische Person sei.

    Allerdings lasse das nur den Schluss zu, dass die für ein "Ärzte-MVZ" typische Konstellation nicht in der Weise auf das von einem Krankenhaus getragene MVZ übertragen werden könne, dass notwendig eine natürliche Person mit ihrem Vermögen für Verpflichtungen des MVZ einzustehen habe (so wörtlich das BSG, Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R, Rn. 25).

    Zwar habe das BSG diese konkrete Fragestellung bisher noch nicht entschieden, es habe aber in dem Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R dargelegt, inwieweit vor dem Hintergrund einer ausreichenden Sicherung eventuelle Forderungen der kassenärztlichen Vereinigungen gegen den Leistungserbringer durch Bürgschaft abzusichern seien.

    Rechtsansprüche der kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen seien nach der Entscheidung des BSG vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R durch die bestehende Regelung bereits ausreichend abgesichert.

    Eine weitergehende Sicherung etwa durch eine Bürgschaft der Gesellschafter der GmbH werde von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R) ausdrücklich abgelehnt.

    In der Entscheidung vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R, habe das BSG eine weitergehende Absicherung über die Regelung des § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V hinaus, ausdrücklich abgelehnt.

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist allein der Bescheid des Berufungsausschusses Streitgegenstand (zum Bescheid des Berufungsausschusses als alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens zB BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 1/17 R - BSGE 126, 40 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 34, RdNr 20 und BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 11) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2015 - L 9 KA 18/15

    Vertragsärztliche Versorgung - Streit um Praxisfortführung durch ein MVZ -

    Durch die entsprechende Umstellung des Antrages wurde der ursprüngliche Antrag gegen den Zulassungsausschusses zurückgenommen (zu dieser Antragstellung BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28, Rn. 12).

    Allein dieser Bescheid ist auch Gegenstand dieses Klageverfahrens; der Bescheid des Zulassungsausschusses ist nach der Entscheidung des Antragsgegners "rechtlich nicht mehr existent" (BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28, Rn. 12).

  • SG München, 21.05.2019 - S 20 KA 1091/13

    Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

    Eine weitergehende Sicherung, etwa durch eine Bürgschaft der Gesellschafter der GmbH werde zudem von der Rechtsprechung (BSG -Urteil vom 22.10.2014, Az B 6 KA 36/13 R) ausdrücklich abgelehnt.

    Auch arbeite das Bayerische Landessozialgericht klar heraus, dass die vom BSG mit Urteil vom 22.10.2014, Az. B 6 KA 36/13 R entschiedene Rechtsfrage von der hiesigen zu unterscheiden sei, da das letztgenannte Urteil des Bundessozialgerichts nur zulassungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V betreffe.

    Hinzuweisen ist auch darauf, dass das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.10.2014, Az. B 6 KA 36/13 R, ausschließlich § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V mit seiner wie das Bayerische Landessozigericht a.a.O.,Randziffer 20, ausführt zulassungsrechtlichen Konsequenz betreffe, so dass sich daraus für die hier streitige Frage im Zusammenhang mit Abrechnungsmodalitäten keine Erkenntnisse ergeben.

  • BSG, 16.03.2022 - B 6 KA 34/21 B

    Entziehung einer Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung; Rechtsfolgen

    Allerdings habe das BSG bereits entschieden, dass der Verfügungssatz "Der Widerspruch ... wird zurückgewiesen" in einem Bescheid des BA nicht zu beanstanden sei, weil dies den Bescheid des ZA einschließe, soweit er ihn bestätige (Hinweis auf BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 12) .

    Insbesondere sind Fragen zum Verhältnis des Bescheides des beklagten ZA zur anschließenden Entscheidung des BA im Zulassungsentziehungsverfahren durch die Rspr des Senats, auf die sich auch das LSG in seinen Entscheidungsgründen bezogen hat, bereits hinreichend beantwortet worden (vgl nur BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, RdNr 22 mwN; BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 RdNr 11 f) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2021 - L 3 KA 16/19

    Besetzung eines halben Vertragsarztsitzes nach partieller Entsperrung eines

    Insoweit schließt der Beschluss des Berufungsausschusses die vorangegangene Entscheidung des Zulassungsausschusses ein bzw geht Letztere im Beschluss des Beklagten auf (vgl BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 36/13 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 mwN) .
  • LSG Hamburg, 15.03.2017 - L 5 KA 16/16

    Berechtigung des Sozialgerichts zur Aufhebung von Beschlüssen der Gemeinsamen

    Die Entscheidung der Gemeinsamen Prüfungsstelle ist darin aufgegangen und somit rechtlich nicht mehr existent (aus neuerer Zeit BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 36/13 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 28 = juris, Rn. 12; zum Ganzen auch Clemens in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 106 SGB V Rn. 442).
  • LSG Bayern, 26.07.2017 - L 12 KA 17/15

    Haftungsrechtliche Gleichstellung von Vertragsärzten

    Dieser Auslegung hat das BMG, bestätigt durch Urteil des BSG vom 22.10.2014, B 6 KA 36/13 R, widersprochen.
  • SG Berlin, 20.03.2019 - S 87 KA 187/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Klagebefugnis eines Bewerbers im

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2021 - L 3 KA 19/19

    Ablauf der Bindung der Zulassung als Vertragsarzt an eine belegärztliche

  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 5/15
  • SG Detmold, 28.02.2018 - S 5 KA 6/15
  • SG Dortmund, 10.01.2018 - S 16 KA 55/15
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