Rechtsprechung
   BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17785
BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B (https://dejure.org/2013,17785)
BSG, Entscheidung vom 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B (https://dejure.org/2013,17785)
BSG, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - B 10 ÜG 10/13 B (https://dejure.org/2013,17785)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,17785) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2011 - L 3 KA 51/10
    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 (Sozialgericht Hannover), L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).

    Am 25.5.2010 reichte der Kläger beim LSG in Bezug auf dessen Urteil vom 9.4.2008 eine Nichtigkeitsklage ein, die das LSG durch Beschluss vom 16.12.2011 - L 3 KA 51/10 WA - abwies.

    In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Nachteile aus der überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen sowie materiellen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln solle.

    Zu keinem anderen Ergebnis führe das Argument des Klägers, dass das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 aufgrund der Erhebung der Nichtigkeitsklage (L 3 KA 51/10 WA) erst im Dezember 2011 (Beschluss des LSG vom 16.12.2011) beendet worden sei.

    Eine Entschädigung des Klägers komme mangels Verzögerungsrüge auch nicht im Hinblick auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA in Betracht (vgl § 198 Abs. 5 S 1 GVG) .

    Zwar sei in Bezug auf dieses Verfahren das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen sei; denn dieses Gesetz gelte auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3.12.2011 bereits anhängig gewesen seien, was auf das am 25.5.2010 begonnene und am 16.12.2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 51/10 WA zutreffe.

    Dieser habe hingegen zwischen dem 3. und 16.12.2011 keine Verzögerungsrüge erhoben, denn sein letzter Schriftsatz in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA datiere ausweislich der Akten vom 5.8.2011.

    Da das LSG die Unzulässigkeit der Entschädigungsklage, soweit sie das Verfahren S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 betrifft, auf Art. 23 S 1 ÜGG und, soweit sie das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA betrifft, auf das Fehlen einer Verzögerungsrüge gestützt hat, ist für jeden dieser beiden Gegenstände die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes iS des § 160 Abs. 2 SGG erforderlich.

    Insbesondere ist es durch das Verfahren L 3 KA 51/10 WA nicht verlängert worden.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren der Nichtigkeitsklage vor dem LSG (L 3 KA 51/10 WA) nicht Teil des vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens L 3 KA 472/03.

    b) In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA hat das LSG die Zulässigkeit der Entschädigungsklage zu Recht gesondert geprüft.

    Soweit das LSG eine Unzulässigkeit der auf das Verfahren L 3 KA 51/10 WA bezogenen Entschädigungsklage wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen hat, teilt der erkennende Senat dessen Auffassung nicht.

    Die Frage, ob der Kläger in dem Verfahren L 3 KA 51/10 WA als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG eine Verzögerungsrüge zu erheben hatte, richtet sich nicht unmittelbar nach § 198 Abs. 3 GVG.

    Am 3.12.2011 war die Nichtigkeitsklage L 3 KA 51/10 WA seit dem 25.5.2010 anhängig.

    Ob der Begriff "unverzüglich" in Übereinstimmung mit dem LSG so zu verstehen ist, dass eine Verzögerungsrüge in weniger als vierzehn Tagen (zwischen dem 3.12.2011 und der das Verfahren L 3 KA 51/10 WA beendenden Beschlussfassung des LSG vom 16.12.2011) zu erheben war, hält der erkennende Senat für eine Frage, die jedenfalls nicht so zweifelsfrei zu bejahen ist, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers von vornherein ausgeschlossen werden könnte (vgl dazu allgemein BFH vom 17.4.2013, aaO, RdNr 70 ff) .

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 472/03
    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Streitig ist eine Entschädigung von Nachteilen infolge einer überlangen Dauer der Gerichtsverfahren S 35 KA 689/01 (Sozialgericht Hannover), L 3 KA 472/03 und L 3 KA 51/10 WA (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen).

    Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung wies das LSG mit Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 472/03 - zurück; eine gegen einen weiteren Honorarbescheid vom 6.4.2006 gerichtete Klage wies es ab.

    Das Berufungsverfahren L 3 KA 472/03 war bei Inkrafttreten des ÜGG nicht mehr iS des Art. 23 S 1 ÜGG anhängig, sondern bereits abgeschlossen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren der Nichtigkeitsklage vor dem LSG (L 3 KA 51/10 WA) nicht Teil des vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens L 3 KA 472/03.

    Das Berufungsverfahren L 3 KA 472/03 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 9.4.2008 abgeschlossen worden.

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Er hat zwar in seinen Urteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematischen Voraussetzungen des Art. 23 S 1 ÜGG einheitlich vorab bei der Zulässigkeit der Klage behandelt (aaO RdNr 11 f) .

    Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl dazu BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - RdNr 15 f) entsprechend § 54 Abs. 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 S 41) .

    Zwar ist in den Senatsurteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematische Frage der Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge kurz im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angesprochen worden (aaO RdNr 18) .

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Vielmehr ist Art. 23 S 2 ÜGG einschlägig (vgl dazu BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - Juris RdNr 68 ff) .

    Ob der Begriff "unverzüglich" in Übereinstimmung mit dem LSG so zu verstehen ist, dass eine Verzögerungsrüge in weniger als vierzehn Tagen (zwischen dem 3.12.2011 und der das Verfahren L 3 KA 51/10 WA beendenden Beschlussfassung des LSG vom 16.12.2011) zu erheben war, hält der erkennende Senat für eine Frage, die jedenfalls nicht so zweifelsfrei zu bejahen ist, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers von vornherein ausgeschlossen werden könnte (vgl dazu allgemein BFH vom 17.4.2013, aaO, RdNr 70 ff) .

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93

    Widerspruch - Leistungsbewilligung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl dazu BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - RdNr 15 f) entsprechend § 54 Abs. 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 S 41) .

    Es reicht vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen hat (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15) .

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Er hat zwar in seinen Urteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematischen Voraussetzungen des Art. 23 S 1 ÜGG einheitlich vorab bei der Zulässigkeit der Klage behandelt (aaO RdNr 11 f) .

    Zwar ist in den Senatsurteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematische Frage der Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge kurz im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angesprochen worden (aaO RdNr 18) .

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R

    Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17.

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (vgl BSGE 26, 237, 238 f = SozR Nr. 112 zu § 54 SGG Bl Da 35; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S 16) .
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl dazu BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - RdNr 15 f) entsprechend § 54 Abs. 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (vgl BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 S 41) .
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 73/04 R

    Kein Anspruch auf Teilnahme nicht niedergelassener Ärzte am organisierten

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Zwar deutet der Text der Beschwerdebegründung darauf hin, dass er im Wesentlichen vom Kläger selbst verfasst worden ist; der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat jedoch durch Verwendung seines Briefkopfes und seine Unterschrift die volle Verantwortung dafür übernommen (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 12) .
  • BGH, 23.06.1994 - VII ZR 163/93

    Anforderungen an die Unverzüglichkeit einer Anzeige

    Auszug aus BSG, 27.06.2013 - B 10 ÜG 10/13 B
    Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss (vgl dazu allgemein BGH NJW 1990, 1853, 1854; BGH MDR 1994, 1119) .
  • BSG, 24.02.1992 - 7 BAr 86/91

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 26/63

    Klageweise Verpflichtung einer Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsanordnung gegenüber

  • BSG, 20.03.1973 - 7 RU 11/70

    RVO - Zeitlicher Geltungsbereich - Hineinwirken in das neue Recht -

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 23/89

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen wegen der Bewilligung von Hilfe zur

  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 2/69

    Sozialgerichtsbarkeit - Leistungsklage - Öffentliches Recht -

  • BSG, 18.12.1964 - 7 RAr 18/64

    Zahlung von Schlechtwettergeld - Unverzügliche Anzeige des Arbeitsausfalles -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.11.2012 - L 18 SF 13/12
  • BSG, 18.06.2014 - B 10 ÜG 2/14 B
    Mit Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege.

    Es reiche vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt sei, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen habe (vgl Senatsbeschluss vom 27.6.2013 - B 10 ÜG 10/13 B - RdNr 19 ff mwN) .

    Denn wie das BSG in seiner Entscheidung vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) ausdrücklich entschieden habe, könnten zumindest missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden zum EGMR sicher nicht die Anwendung des ÜGG für Altfälle eröffnen, da sonst die Übergangsvorschrift leerlaufen würde.

    Der Kläger macht ua eine bestehende Divergenz des Urteils des LSG vom 17.12.2013 zum Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) geltend und beruft sich auf verschiedene Verfahrensfehler.

    Auch habe das LSG in seinem Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht die rechtliche Beurteilung des BSG aus dessen Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) zugrunde gelegt unter Verstoß gegen § 170 Abs. 5 SGG.

    Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von dem vorangehenden zurückverweisenden Beschluss des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) vor und arbeitet verschiedene vermeintliche Rechtssätze des BSG und des LSG aus diesen Entscheidungen heraus.

    Sofern der Kläger unter Bezugnahme auf die zurückverweisende Entscheidung des BSG vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) im Rahmen der Divergenzrüge geltend macht, das LSG weiche von der Entscheidung des BSG entgegen deren Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG ab, hat er auch insoweit einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt.

    Denn die Behauptung, die Entscheidung des LSG setze sich nicht mit der Entscheidung des BSG auseinander, verhält sich nicht dazu, dass sich die Ausführungen des LSG sowohl hinsichtlich des Streitgegenstandes S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 als auch hinsichtlich des Streitgegenstandes L 3 KA 51/10 WA lediglich mit der Begründetheit der Klage befassen, zu der das BSG in seinem Beschluss vom 27.6.2013 (B 10 ÜG 10/13 B) keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2013 - L 10 SF 29/13
    Gegen die dem Kläger am 28. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung hat dieser am 15. Januar 2013 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht erhoben (B 10 ÜG 10/13 B).

    Im Hinblick auf den Streitgegenstand S 35 KA 689/01 = L 3 KA 472/03 ist die Entschädigungsklage zulässig, vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 10/13 B).

    Auch in Bezug auf den Streitgegenstand L 3 KA 51/10 WA ist die Entschädigungsklage zulässig, vgl. Beschluss des BSG vom 27. Juni 2013 (B 10 ÜG 10/13 B).

    Zwar ist § 198 Abs. 3 GVG vorliegend nicht unmittelbar anwendbar; vielmehr ist Art. 23 Satz 2 ÜGG einschlägig (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2013, B 10 ÜG 10/13 B): Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Abs. 3 GVG mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten - also nach dem 3. Dezember 2011 - erhoben werden muss.

    Entgegen der Einschätzung des BSG (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2013, B 10 ÜG 10/13 B) hat sich weder der 18. Senat, noch der erkennende Senat des LSG bisher abschließend mit der Frage befasst, wie der Begriff "unverzüglich" auszulegen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht