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   BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99   

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BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99 (https://dejure.org/2002,9068)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2002 - 2 BvF 3/99 (https://dejure.org/2002,9068)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2002 - 2 BvF 3/99 (https://dejure.org/2002,9068)
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Hamburger Beihilfeverordnung II

§ 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, Antrag unzulässig, wenn objektives Klarstellungsinteresse nachträglich entfallen ist

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Unzulässigkeit verworfener Normenkontrollantrag bzgl Regelungen der Hamburger Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; HmbBeihVO § 6 Nr. 6
    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit; Zulässigkeit eines abstrakten Normenkontrollantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 244
  • NVwZ 2003, 724
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 1997 als unzulässig verworfen (BVerfGE 96, 133).

    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein besonderes objektives Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 [110]; 96, 133 [137]).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG nur, wenn und solange ein besonderes objektives Interesse an der Klarstellung der Geltung der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 [110]; 96, 133 [137]).

    Es genügt, dass der Norminhalt im Wesentlichen derselbe geblieben ist (vgl. BVerfGE 6, 104 [110]).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 N 1.89

    Beihilfe - Fürsorgepflichtverletzung - Behandlungsausschluss von der

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Zu dieser Vorschrift habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) entschieden, dass der Bremische Verordnunggeber den Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verletze, wenn er Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in einem Krankenhaus generell von der Beihilfefähigkeit ausschließe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, dass die Frage, ob der Ausschluss von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfefähigkeit mit dem Grundgesetz und sonstigem Bundesrecht vereinbar ist, seit der Entscheidung vom 28. November 1991 (BVerwGE 89, 207) nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens gewesen sei; es seien derzeit auch keine Streitsachen anhängig, in denen diese Rechtsfrage Bedeutung haben könnte.

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Nachdem sieben Länder die Aufwendungen für Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen haben (vgl. dazu näher den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2002 im Verfahren 2 BvR 1053/98), kann von einem solchen einheitlichen Standard nicht mehr gesprochen werden.
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Mit gesetzlichen Bestimmungen über die Fürsorgepflicht wird einer der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Mit gesetzlichen Bestimmungen über die Fürsorgepflicht wird einer der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]).
  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Mit gesetzlichen Bestimmungen über die Fürsorgepflicht wird einer der in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums konkretisiert (vgl. BVerfGE 43, 154 [165 f.]; 46, 97 [117]; 83, 89 [100]).
  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Demgegenüber kann ein besonderer Anlass für die in § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 [158]), erst dann bestehen, wenn diese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise missachtet (vgl. BVerfGE 12, 205 [221 f.]) und ihre Geltung damit in einer Weise in Frage gestellt wird, die ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 2, 143 [158]).
  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Demgegenüber kann ein besonderer Anlass für die in § 76 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG geregelte Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist (vgl. BVerfGE 2, 143 [158]), erst dann bestehen, wenn diese Norm von den dafür zuständigen Stellen wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise missachtet (vgl. BVerfGE 12, 205 [221 f.]) und ihre Geltung damit in einer Weise in Frage gestellt wird, die ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 2, 143 [158]).
  • VerfG Hamburg, 19.04.1999 - HVerfG 17/98

    Prüfung der Vereinbarkeit des in § 6 Nr. 6 S. 2 Hamburgische Verordnung über die

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvF 3/99
    Mit Urteil vom 19. April 1999 - HVerfG 17/98 - entschied das Hamburgische Verfassungsgericht mit Gesetzeskraft (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht), dass die zur Überprüfung gestellte Bestimmung sowohl mit der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg als auch mit sonstigem hamburgischen Landesrecht vereinbar ist.
  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Sie verfügen auch über das erforderliche objektive Klarstellungsinteresse (vgl. hierzu BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 101, 1 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 108, 169 ; 110, 33 ; 113, 167 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 -, Rn. 138), obwohl die vorliegend angegriffenen Wahlrechtsausschlüsse gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. März 2019 und dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 9. April 2019 (BTDrucks 19/9228) mit Wirkung zum 1. Juli 2019 außer Kraft treten sollen.
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Der Normenkontrollantrag gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche objektive Klarstellungsinteresse vor (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 96, 133 ; 106, 244 ; 119, 394 ; 127, 293 ; stRspr).

    Bei einem Antrag nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG wird das objektive Klarstellungsinteresse schon dadurch indiziert, dass ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht und daher von deren Nichtigkeit überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 96, 133 ; 106, 244 ; 119, 394 ; 127, 293 ; stRspr).

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

    Ein besonderer Anlass für die Bestätigung einer Norm, von deren Verfassungsmäßigkeit in der Regel auszugehen ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann bestehen, wenn die streitgegenständliche Norm von einer der enumerativ aufgeführten Stellen gerade wegen ihrer angeblichen Verfassungs- (oder Bundesrechts-)widrigkeit nicht angewandt, nicht vollzogen oder in sonst relevanter Weise missachtet und ihre Geltung damit in einer Weise infrage gestellt wird, die ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt (vgl. nur BVerfG vom 7.11.2002 BVerfGE 106, 244/250 f. m. w. N.; Rozek in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 76 Rn. 50; Karpenstein in Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 76 Rn. 16).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - 1 A 1.09

    Vorrang für Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald am Flughafen

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der parallelen Vorschrift des Grundgesetzes (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) für bundesrechtliche Verordnungen (Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/99 -, BVerfGE 101, 1 [41 ff.] "Legehennenverordnung") Folgendes ausgeführt:.
  • VG Oldenburg, 30.04.2004 - 6 A 3610/02

    Kein Schadensersatz oder regelmäßige Beihilfeleistungen wegen des Wegfalls der

    Deswegen steht die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen zur Disposition des jeweiligen Landesgesetzgebers und es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Leistungen eingeschränkt oder den Beamten nicht mehr als beihilfefähig anerkannt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 BvF 3/99 - ZBR 2003, 245, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1035/98 - ZBR 2003, 203, Beschluss vom 9. Juli 1999 - 2 BvR 1207/99 - ZBR 1999, 381).
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