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   BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10   

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BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10 (https://dejure.org/2014,36023)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10 (https://dejure.org/2014,36023)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 2 BvR 2874/10 (https://dejure.org/2014,36023)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 57 StGB; § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO
    Verfahren über die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung (Beschleunigungsgebot; fortbestehendes Rechtsschutzinteresse nach Entlassung aus der Strafhaft; Begründungumfang einer Feststellungsentscheidung; Vorgaben bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Stattgebender Kammerbeschluss

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 StGB, § 73 Abs 1 S 2 StPO
    Stattgebender Kammerbeschluss

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in einem Verfahren zur Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vollstreckungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in einem Verfahren zur Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 Abs. 1
    Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in einem Verfahren zur Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Schneckenpost II: Schnell, schneller, am schnellsten - nur nicht bei uns

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 375
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu beachtenden Umstände - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Zu berücksichtigen sind ferner das Prozessverhalten des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 und vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03, 2 BvR 32/04 -, juris) und die Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

    b) Eine Beschleunigung ist auch bei solchen Verfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, in denen das Gericht bei der Entscheidungsfindung auf die Mitwirkung von Sachverständigen angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ).

    Während der Bearbeitung des Gutachtens ist der Zeitfaktor durch zeitnahe Überwachung der gutachterlichen Tätigkeit und durch das Setzen von Bearbeitungsfristen im Blick zu behalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 ).

  • BVerfG, 13.09.2010 - 2 BvR 449/10

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichende Abwägung bei Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde stellte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG fest, hob den Beschluss vom 25. Januar 2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. September 2010 ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris, Rn. 28; so auch BVerfGE 20, 45 ; 21, 184 ; 21, 220 ; 21, 223 ; 36, 264 ; 46, 194 ).

    a) Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts den Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 2010 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2010 - 2 BvR 449/10 -, juris, Rn. 26 ff.) nicht Rechnung trägt.

  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu beachtenden Umstände - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 und vom 6. April 2006 - 2 BvR 619/06 -, juris).

    Zu berücksichtigen sind ferner das Prozessverhalten des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 und vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03, 2 BvR 32/04 -, juris) und die Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

  • BVerfG, 20.09.2007 - 1 BvR 775/07

    Verfassungsrechtliche Anorderungen an die Dauer und Förderung eines umfangreichen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu beachtenden Umstände - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Während der Bearbeitung des Gutachtens ist der Zeitfaktor durch zeitnahe Überwachung der gutachterlichen Tätigkeit und durch das Setzen von Bearbeitungsfristen im Blick zu behalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 ).

    c) Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14), sowie die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung.

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die für die Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Strafsachen zu beachtenden Umstände - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 55, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    a) Dabei ist die Frage, ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (vgl. BVerfGE 55, 349 ).

  • BVerfG, 24.09.2009 - 1 BvR 1304/09

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer einer sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Zu berücksichtigen sind ferner das Prozessverhalten des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 und vom 19. Januar 2004 - 2 BvR 1904/03, 2 BvR 32/04 -, juris) und die Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).

    c) Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, NJW 2008, S. 503 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris, Rn. 14), sowie die Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung.

  • BVerfG, 06.04.2006 - 2 BvR 619/06

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Frist; Beginn nur ausnahmsweise bei

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Betracht, wenn das Freiheitsrecht nach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der Entscheidung unangemessen weiter beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 und vom 6. April 2006 - 2 BvR 619/06 -, juris).

    Es kann unzureichend sein, den Sachverständigen nur an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern und sodann darauf zu vertrauen, dass das Gutachten zeitnah erstellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 2006 - 2 BvR 619/06 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Nur wenn diese Grundlagen konkret benannt werden, ist eine sachgerechte Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und dem Freiheitsgrundrecht des Inhaftierten gewährleistet (vgl. BVerfGK 8, 1 ).
  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Daneben wäre angesichts des wiederholt erklärten Verzichts des Beschwerdeführers die Möglichkeit des Absehens von einer (erneuten) mündlichen Anhörung zu erwägen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - 2 StE 9/91 -, NJW 2000, S. 1663, m.w.N.).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2014 - 2 BvR 2874/10
    Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob ihn diese Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt (vgl. BVerfGE 104, 220 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvR 1904/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung bezüglich

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 653/66

    Neuerliche Inhaftierung nach Haftentlassung wegen verfassungswidriger

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 533/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd sechsjährigen Untersuchungshaft bei

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 742/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd viereinhalbjährigen Untersuchungshaft bei

  • OLG Hamburg, 21.12.2017 - 2 Ws 206/17

    Notwendige Verteidigung im Aussetzungsverfahren: Gebot der Beiordnung eines

    Soweit nach Eingang des Antrags des Verurteilten und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bei der Strafvollstreckungskammer am 13. April 2017 und Verbüßung von zwei Drittel der Strafen am 1. September 2017 eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst am 13. November 2017 ergangen ist, weist der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum auch im Aussetzungsprüfverfahren nach § 57 StGB geltenden Beschleunigungsgebot für Haftsachen hin und insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Begründungserfordernisse fachgerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind und welche Ursachen hierfür maßgeblich waren (BVerfG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014, Az.: 2 BvR 2874/10; vom 13. September 2010, Az.: 2 BvR 449/10; vom 6. April 2006, Az. 2 BvR 619/06, juris).
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