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   BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20   

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BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20 (https://dejure.org/2020,41163)
BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2020 - 1 BvR 697/20 (https://dejure.org/2020,41163)
BVerfG, Entscheidung vom 09. November 2020 - 1 BvR 697/20 (https://dejure.org/2020,41163)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt unter Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1603 Abs 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Auferlegung unverhältnismäßiger Unterhaltspflichten verletzt Handlungsfreiheit der Betroffenen (Art 2 Abs 1 GG) - hier: Anrechnung fiktiver Einkünfte ohne hinreichende gerichtliche Feststellungen, wonach das hierfür erforderliche Einkommen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auferlegung unverhältnismäßiger Unterhaltspflichten verletzt Handlungsfreiheit der Betroffenen (Art 2 Abs 1 GG) - hier: Anrechnung fiktiver Einkünfte ohne hinreichende gerichtliche Feststellungen, wonach das hierfür erforderliche Einkommen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auferlegung unverhältnismäßiger Unterhaltspflichten verletzt Handlungsfreiheit der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG ); hier: Anrechnung fiktiver Einkünfte ohne hinreichende gerichtliche Feststellungen, wonach das hierfür erforderliche Einkommen ...

  • rechtsportal.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auferlegung unverhältnismäßiger Unterhaltspflichten verletzt Handlungsfreiheit der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG ); hier: Anrechnung fiktiver Einkünfte ohne hinreichende gerichtliche Feststellungen, wonach das hierfür erforderliche Einkommen ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auferlegung unverhältnismäßiger Unterhaltspflichten verletzt Handlungsfreiheit der Betroffenen (Art 2 Abs 1 GG) - hier: Anrechnung fiktiver Einkünfte ohne hinreichende gerichtliche Feststellungen, wonach das hierfür erforderliche Einkommen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt - und die Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Gesteigerte Einstandspflicht zum Kindesunterhalt - fiktive Einkünfte - Grundrecht auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt - werden fiktive Einkünfte zugerechnet, kann dies die wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Zurechnung fiktiver Einkünfte beim Kindesunterhalt

  • ftcam-ra.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte als Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 274
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 1530/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Verfassungsrechtlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird damit nicht ausschließlich durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 10).

    Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob Unterhaltspflichtige in der Lage sind, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 11).

    cc) Fachrechtlich setzt - im Einklang mit dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 13 m.w.N.) - die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraus.

  • BVerfG, 18.06.2012 - 1 BvR 2867/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Zurechnung fiktiver Einkünfte des

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Verfassungsrechtlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird damit nicht ausschließlich durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 10).

    Die Gerichte haben im Einzelfall zu prüfen, ob Unterhaltspflichtige in der Lage sind, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 11).

    cc) Fachrechtlich setzt - im Einklang mit dem Verfassungsrecht (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9, 437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 13 m.w.N.) - die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraus.

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Diese ist jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Der ausgeurteilte Unterhalt darf allerdings nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

    Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Angesichts dessen und der an der Intensität des Grundrechtseingriffs ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfGK 19, 295 ; stRspr) sind die Fachgerichte insoweit von Verfassungs wegen gehalten, ihre Entscheidungsgrundlagen bei der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt auf fiktiver Basis offenzulegen und somit deren Überprüfung zu ermöglichen.

    Andernfalls wäre nicht kontrollierbar, ob sie in vertretbarer Weise von einer objektiven Möglichkeit hinreichender Einkommenserzielung ausgegangen sind und ihnen keine Auslegungsfehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beruhen (vgl. zum Maßstab BVerfGE 72, 122 ).

  • BVerfG, 27.08.2014 - 1 BvR 192/12

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie der

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    dd) Bei der Anwendung von § 1603 BGB können die Fachgerichte allerdings verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit zunächst den Verpflichteten trifft (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 18).

    Hat der Unterhaltspflichtige allerdings ausreichend substantiiert konkrete Umstände vorgetragen, die eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ergeben können, sind die Gerichte im Rahmen der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.11.1984 - 1 BvR 14/82

    Unterhaltspflicht - Wiederheirat - Elternteil

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Verfassungsrechtlich ist dabei nicht zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht allein auf das tatsächliche Vermögen und Einkommen des Verpflichteten, sondern auch auf dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt wird und demzufolge dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet wird, wenn er eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256 ).Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird damit nicht ausschließlich durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 1530/11 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 2867/11 -, Rn. 10).

    dd) Bei der Anwendung von § 1603 BGB können die Fachgerichte allerdings verfassungsrechtlich bedenkenfrei davon ausgehen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsunfähigkeit zunächst den Verpflichteten trifft (vgl. BVerfGE 68, 256 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. August 2014 - 1 BvR 192/12 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 125/06

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit iSv Art 2 Abs 1 GG durch

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Das Unterhaltsrecht ermöglicht es insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 125/06 -, Rn. 14).

    Fehlt es daran und wird die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches objektiv nicht erzielt werden kann, liegt regelmäßig ein unverhältnismäßiger Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR 125/06 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Mit dieser Anordnung erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ; 105, 239 ).
  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

    Voraussetzungen des Volljährigenunterhalts wegen Erwerbslosigkeit; Umfang der

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, Rn. 22; Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, Rn. 21).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus BVerfG, 09.11.2020 - 1 BvR 697/20
    Angesichts dessen und der an der Intensität des Grundrechtseingriffs ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. BVerfGE 72, 122 ; BVerfGK 19, 295 ; stRspr) sind die Fachgerichte insoweit von Verfassungs wegen gehalten, ihre Entscheidungsgrundlagen bei der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt auf fiktiver Basis offenzulegen und somit deren Überprüfung zu ermöglichen.
  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 20.11.2006 - 1 BvR 346/06

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht der

  • OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 18 WF 33/16

    Heimunterbringung des Kindes und Unterhaltspflicht

  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 29.12.2005 - 1 BvR 2076/03

    Verletzung von Art 3 Abs 1, 20 Abs 3 GG durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe

  • AG Schwerte, 17.03.2021 - 12 F 60/20
    Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu zahlen, oder ob dieser seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276).

    Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. gesteigerte Unterhaltspflicht; vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 275; BGH, NJW 2014, 932).

    Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BGH, FamRZ 2014, 637; 2013, 1378; 2011, 1041; 2009, 314).

    bb) Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BGH, NJW 2014, 932, m. w. N.).

    Zu prüfen ist, ob die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sind, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276).

    Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheiten nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischer weise zu erzielen ist (vgl. BVerfG, NJW 2010, 1658; BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276).

    Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit und damit auch für die Ausschöpfung aller zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten liegt beim Unterhaltspflichtigen (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BVerfG, FamRZ 2008, 1145; BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276; BGH, FamRZ 2012, 517; 2008, 2104; Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl., § 1603, Rn. 47).

    cc) Beruft sich ein Unterhaltspflichtiger auf krankheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit, muss er grundsätzlich substantiiert Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und ferner darlegen, inwieweit sich die behauptete gesundheitlichen Störungen auf die Erwerbsfähigkeit oder seine Verpflichtung, sich um die Erlangung einer Arbeitsstelle zu bemühen, auswirken (vgl. BVerfG, FamRZ 2021, 274, 276).

  • OLG Celle, 11.05.2023 - 21 WF 43/23

    Unterhaltsvorschussleistungen; Unterhaltsregress; schuldnerschützende Wirkung;

    Gleichwohl darf auch im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit vom Unterhaltspflichtigen nichts Unmögliches verlangt werden, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieser den beanspruchten Unterhalt zahlen kann oder dessen finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt (BVerfG FamRZ 2021, 274 [Rn. 13]).

    Daher sind die Gerichte im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gehalten, ein zugrunde gelegtes fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und zu begründen (BVerfG FamRZ 2021, 274 [Rn. 15]).

    Aus diesem Grund obliegt es den Fachgerichten auch, ihre Entscheidungsgrundlagen bei der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt auf fiktiver Basis offenzulegen und somit deren Überprüfung zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2021, 274 [Rn. 16]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2022 - 19 A 3042/21

    Leistungsfähigkeit und Unterhaltsfähigkeit eines Bewerbers als Voraussetzung für

    vgl. zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2020 - 1 BvR 697/20 -, FamRZ 2021, 274, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 -, FamRZ 2014, 1992, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, FamRZ 1996, 1472, juris, Rn. 31; Langeheine, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1603 Rn. 97 ff.

    Er zitiert zur Begründung nur aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zurechnung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsrecht, BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2020, a. a. O., Rn. 11 ff., auf die das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich Bezug genommen hat (S. 6 des Urteils), und wiederholt damit in der Sache lediglich seinen pauschalen Einwand, dass ihm die Erzielung eines höheren Einkommens nicht möglich sei, der die gegenteiligen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wie gezeigt nicht substantiiert in Frage stellt.

  • OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 9 UF 130/20

    Anforderungen an die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit im Falle der

    Die Gerichte dürfen auch im hier vorliegenden Fall unterlassener ausreichender Bewerbungsbemühungen nicht pauschal auf ein zurechenbares fiktives Erwerbseinkommen in irgendeiner Höhe erkennen; sie sind im Rahmen der gebotenen Zumutbarkeitsprüfung vielmehr ausdrücklich und von Verfassungs wegen gehalten, ein fiktives Einkommen ausgehend von den vorgetragenen Umständen realitätsgerecht festzustellen und konkret zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 9. November 2020, Az.- 1 BvR 697/20, Rdnr. 15 bei juris m.w.Nw.).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 1/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Dringlichkeit,

    Die vom Antragsteller befürchtete Vollstreckung von Kindesunterhaltsverpflichtungen beträfe zuvörderst seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 10 LV (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2020 ‌- 1 BvR 697/20 -‌, Rn. 11, juris).
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