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   BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23   

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https://dejure.org/2023,37824
BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 (https://dejure.org/2023,37824)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 (https://dejure.org/2023,37824)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 (https://dejure.org/2023,37824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verzögerungsbeschwerde mangels Aufdrängens der vorrangigen Behandlung eines konkreten Normenkontrollverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 97a Abs 1 S 1 BVerfGG
    Unbegründete Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle (R1-Besoldung Brandenburg) - sachliche Gründe für lange Verfahrensdauer von bislang ca fünf Jahren

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde bzgl. der Dauer eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle zur Richterbesoldung in Brandenburg; Ermittlung und Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer

  • rewis.io

    Unbegründete Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle (R1-Besoldung Brandenburg) - sachliche Gründe für lange Verfahrensdauer von bislang ca fünf Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegründete Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle (R1-Besoldung Brandenburg) - sachliche Gründe für lange Verfahrensdauer von bislang ca fünf Jahren

  • rechtsportal.de

    Unbegründete Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle (R1-Besoldung Brandenburg) - sachliche Gründe für lange Verfahrensdauer von bislang ca fünf Jahren

  • datenbank.nwb.de

    Unbegründete Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Verfahrens der konkreten Normenkontrolle (R1-Besoldung Brandenburg) - sachliche Gründe für lange Verfahrensdauer von bislang ca fünf Jahren

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 01.10.2012 - 1 BvR 170/06

    Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19
    a) Bei der Ermittlung und Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten die durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. April 2013 - Vz 32/12 -, Rn. 14; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 11 m.w.N.).

    Hiernach sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. April 2013 -Vz 32/12 -, Rn. 14; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 9 f. m.w.N.).

    b) Diese Maßstäbe werden allerdings durch die speziellen Aufgaben und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts mit den daraus folgenden organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - Vz 1/16 -, Rn. 20; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 11).

    So ist es bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren in besonderem Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge ihrer Eintragung in das Gerichtsregister (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 14 m.w.N.).

    Denn beim Bundesverfassungsgericht ist etwa eine Kapazitätsausweitung - wie bei den Fachgerichten - als Reaktion auf Eingangszahlen grundsätzlich nicht möglich, seine Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung erfordert zudem grundsätzlich in jedem Verfahren eine besonders tiefgreifende und abwägende Prüfung, und es kann, wenn Verfahren für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind oder ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist, geboten sein, mit der Bearbeitung einzelner Verfahren zuzuwarten (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 12 ff. m.w.N.).

    a) Selbst wenn die Dauer des beanstandeten Verfahrens von mittlerweile über vier Jahren und zehn Monaten als eher lang zu bewerten ist (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 38 m.w.N.), rechtfertigt die längere Verfahrensdauer nicht die Annahme der Unangemessenheit.

    Denn die Zurückstellung des beanstandeten Verfahrens ist durch Sachgründe gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 38 m.w.N.).

    c) Die aus den Sachstandsmitteilungen, der Verfahrensakte und der Stellungnahme des Berichterstatters ersichtlichen handlungsleitenden Umstände stellen verfahrensökonomische beziehungsweise sonst vorrangbegründende Sachgründe (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 50) für ein Vorziehen und Zurückstellen von Verfahren dar.

    Sowohl eine hohe Belastung des Dezernats (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 30), wie das Ausscheiden des früheren Berichterstatters (vgl. hierzu BVerfGK 20, 65 ; s.a. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - Vz 11/14 -, Rn. 42), als auch das Anliegen, in mehreren Verfahren aufgeworfene Fragen in Pilotverfahren zu klären (vgl. hierzu BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 14 m.w.N.), können das Vorziehen beziehungsweise Zurückstellen von Verfahren rechtfertigen.

    d) Anhaltspunkte dafür, dass die verfahrensleitende Entscheidung, andere Verfahren dem hier gegenständlichen Normenkontrollverfahren vorzuziehen, der Stellungnahme des Berichterstatters entgegen nicht alleine auf diese nachvollziehbaren Sachgründe gestützt wurde, sondern im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre oder gar von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen worden sein könnte (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - Vz 1/15 -, Rn. 50 m.w.N.), hat der Beschwerdeführer weder mit seiner Verzögerungsrüge aufgezeigt, noch sind solche sonst ersichtlich.

  • RG, 26.04.1912 - V 32/12

    Die sog. Vorbenutzung gegenüber einem Gebrauchsmuster; ihr Wesen und ihre

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19
    a) Bei der Ermittlung und Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten die durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. April 2013 - Vz 32/12 -, Rn. 14; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 11 m.w.N.).

    Hiernach sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 20, 65 ; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. April 2013 -Vz 32/12 -, Rn. 14; Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - Vz 10/16 -, Rn. 9 f. m.w.N.).

  • BVerfG - 2 BvL 5/19 (anhängig)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19
    Mit einer weiteren Sachstandsanfrage vom 17. März 2023 monierte der Beschwerdeführer, dass der Jahresvorschau für 2023 zufolge in einem anderen besoldungsrechtlichen Verfahren, das ausweislich des Geschäftszeichens 2 BvL 5/19 praktisch zeitgleich eingegangen sei und die gleiche verfassungsrechtliche Thematik betreffe, eine Entscheidung ergehen solle.
  • VG der Evangelischen Landeskirche in Baden, 25.07.2019 - 2/19
    Auszug aus BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19
    b) Die vom Beschwerdeführer maßgeblich angeführte Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens selbst kann nicht statthafter Gegenstand einer Verzögerungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht sein (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 27. Mai 2019 - Vz 2/19 -, juris, Rn. 5).
  • VG Frankfurt/Oder, 13.09.2018 - 2 K 1632/15

    Verfassungswidrige Unteralimentierung der Richter durch Altersteilzeit im sog.

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2023 - 2 BvL 3/19
    Mit Beschluss vom 13. September 2018 - VG 2 K 1632/15 - setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren aus, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18

    Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der

    Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 2 BvL 3/19 über den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2018 - 2 K 1632/15 - (betreffend den abgetrennten Verfahrensteil 2 K 2094/18) ausgesetzt.
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