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   BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14   

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https://dejure.org/2014,25463
BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14 (https://dejure.org/2014,25463)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14 (https://dejure.org/2014,25463)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1491/14 (https://dejure.org/2014,25463)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 4 GG; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 114 Abs. 2 StVollzG; § 123 VwGO
    Eilrechtsschutz betreffend den Zeitpunkt der Ausgabe eines Medikaments im Strafvollzug während des Ramadan (effektiver Rechtsschutz; wirksame Kontrolle; ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache zur Abwendung unzumutbarer Nachteile); Zulässigkeit der ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG, § 123 VwGO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an Gewährung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug - ggf Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und geboten - hier: Zeitpunkt der Medikamentenausgabe an muslimischen ...

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an Gewährung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug - ggf Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und geboten - hier: Zeitpunkt der Medikamentenausgabe an muslimischen ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an Gewährung von Eilrechtsschutz im Strafvollzug - ggf Vorwegnahme der Hauptsache zulässig und geboten - hier: Zeitpunkt der Medikamentenausgabe an muslimischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ).

    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 , m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ; stRspr).

    Das Landgericht ist hier zwar zutreffend von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532) und hat daher zu Recht nicht auf die anspruchsvolleren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgestellt, während in Wahrheit eine Aussetzungskonstellation gegeben wäre (vgl. hierzu BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 11, 54 ).

    Denn es liegt hier eine dem Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 Satz 2 StVollzG unterfallende Verpflichtungssituation vor, da der Beschwerdeführer den Erlass einer von der Anstalt abgelehnten Maßnahme (Medikamentenausgabe zu einem früheren Zeitpunkt) begehrt (vgl. insgesamt BVerfGK 1, 201 ).

  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Dabei können - auch in Vornahmesachen - zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung auch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

    Begehrt der Beschwerdeführer dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen der § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

    Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers jedoch allein mit der in dieser Allgemeinheit unzutreffenden Begründung abgelehnt, dass die vollständige Befriedigung des Rechtsbegehrens im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht möglich sei, da die einstweilige Anordnung die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen dürfe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).

    Das Landgericht hat daher zutreffend angenommen, durch den Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache gebunden zu sein, dabei jedoch verkannt, dass das Verbot in der Konstellation des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht ausnahmslos gilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris), so dass es gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 VwGO die (strengen) Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache hätte prüfen und dabei insbesondere auch hätte feststellen müssen, ob Gründe für einen unzumutbaren Nachteil vorgetragen sind.

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 , m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ; stRspr).

    Das Landgericht ist hier zwar zutreffend von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO statt von der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zu beurteilenden Konstellation einer beantragten vorläufigen Aussetzung einer belastenden Maßnahme ausgegangen (zur Bedeutung dieser Unterscheidung im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 2212/93 -, NStZ 1994, S. 101; vom 7. September 1994 - 2 BvR 1958/93 -, ZfStrVo 1995, S. 371 ff.; vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532) und hat daher zu Recht nicht auf die anspruchsvolleren Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgestellt, während in Wahrheit eine Aussetzungskonstellation gegeben wäre (vgl. hierzu BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 ; 11, 54 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Die Erschöpfung auch des Rechtswegs in der Hauptsache ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, da der Beschwerdeführer hier eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    aa) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 , m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Im Einzelfall kann auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfGK 1, 201 ; 7, 403 , m. zahlr. w. N., sowie für einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts selbst, die nur unter besonders engen Voraussetzungen in Betracht kommen, BVerfGE 34, 160 ; 108, 34 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    Die Erschöpfung auch des Rechtswegs in der Hauptsache ist in diesem Zusammenhang nicht geboten, da der Beschwerdeführer hier eine Grundrechtsverletzung geltend macht, die gerade in der Behandlung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liegt und im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 80, 40 ; 104, 65 ).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1491/14
    aa) Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • BVerfG, 20.04.2007 - 2 BvR 203/07

    Verletzung des Rechtsschutzanspruchs eines Häftlings (Art 19 Abs 4 GG)durch

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 1454/98

    Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei Antrag auf vorläufige Aussetzung

  • BVerfG, 09.11.1993 - 2 BvR 2212/93

    Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 1958/93

    Effektiver Rechtsschutzes in Verfahren nach § 114 Abs. 2 StVollzG

  • BVerfG, 26.04.2017 - 2 BvR 1016/16

    Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung

    Die Verfassungsbeschwerde kann dennoch im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1491/14 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris, Rn. 23).
  • LG Arnsberg, 27.05.2021 - 2 StVK 395/20
    Dabei ist im Bereich des Strafvollzugsrechts anerkannt, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, es sei denn, es drohen besonders schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2014, 2 BvR 1491/14, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008, 2 BvR 338/08; Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Auflage 2011, § 114 Rn. 4).
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