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   BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15   

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BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15 (https://dejure.org/2016,20570)
BVerwG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 6 B 40.15 (https://dejure.org/2016,20570)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 6 B 40.15 (https://dejure.org/2016,20570)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 6 EGRL 20/2002, Art 4 Abs 1 EGRL 21/2002, Art 9b EGRL 21/2002, § 13 Abs 2 S 2 VwVfG, § 55 Abs 8 TKG 2004
    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Nutzung von Frequenzen über die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG; Bestehen eines gesetzlich begründeten Anspruchs auf Zuteilung von Frequenzen

  • rewis.io

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Nutzung von Frequenzen über die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG; Bestehen eines gesetzlich begründeten Anspruchs auf Zuteilung von Frequenzen

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Nutzung von Frequenzen über die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG; Bestehen eines gesetzlich begründeten Anspruchs auf Zuteilung von Frequenzen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    In dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom 22. Januar 2015 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann als Betroffener i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn dieses Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste anbietet, ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen ist, das bzw. die Partei(en) eines Verfahrens zur Genehmigung der Übertragung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen nach Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie und Adressat(en) der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde ist bzw. sind, und wenn diese Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 39, 48).

    Derartige Auswirkungen auf die Marktstellung sind anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einer Änderung der Verteilung der Funkfrequenzen auf die auf dem Markt tätigen Unternehmen führt (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 T-Mobile Austria - Rn. 40).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Unter welchen Voraussetzungen anderen Personen als den Adressaten einer Entscheidung der Regulierungsbehörde ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen muss, hat der Gerichtshof für einzelne Regelungsbereiche weiter konkretisiert, etwa in Bezug auf Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 39) oder die Genehmigung von Preisen eines regulierten Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 [ECLI:EU:C:2008:244], Arcor - Rn. 177, zu der mit Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vergleichbaren Regelung des Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs in der durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung).

  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 59.14

    Telekommunikation; Mobilfunk; Vergabe von Funkfrequenzen; Vergabeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Die von der Klägerin erhobenen Klagen gegen die der Versteigerung der Frequenzen zugrunde liegenden Allgemeinverfügungen der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 19. Juni 2007, vom 7. April 2008 und vom 12. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht - inzwischen rechtskräftig - abgewiesen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - und - 6 B 60.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B60.14.0] - juris).

    Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - juris Rn. 53).

  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 5400/14

    Erfolgte Beiladung als zusätzliche Voraussetzung für Drittbetroffene für die

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Einen Beiladungsantrag der Klägerin lehnte die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 27. Juni 2014 ab; Klage und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 - 21 K 5400/14; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 39.15 -).

    In der Sache wendet sich die Klägerin demnach auch nur gegen die unter Bezug auf das Urteil vom selben Tag in dem Verfahren - 21 K 5400/14 - begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Rechtsverletzung der Klägerin folge nicht daraus, dass ihr Antrag auf Beiladung zum Verfahren vor der Präsidentenkammer abgelehnt worden sei.

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Für die Frage, ob sich eine weitere Sachaufklärung aufdrängt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts maßgeblich, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).
  • BVerwG, 19.04.2016 - 6 B 3.16

    Rechtliches Gehör; Divergenz; Überzeugungsgrundsatz

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr; vgl. etwa m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2016 - 6 B 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190416B6B3.16.0] - juris Rn. 8).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Unter welchen Voraussetzungen anderen Personen als den Adressaten einer Entscheidung der Regulierungsbehörde ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen muss, hat der Gerichtshof für einzelne Regelungsbereiche weiter konkretisiert, etwa in Bezug auf Marktanalyseverfahren nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 39) oder die Genehmigung von Preisen eines regulierten Unternehmens (vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 [ECLI:EU:C:2008:244], Arcor - Rn. 177, zu der mit Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie vergleichbaren Regelung des Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs in der durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Das Unionsrecht verlangt in diesem Zusammenhang über die Einhaltung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität hinaus, dass die nationalen Rechtsvorschriften das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-12/08 [ECLI:EU:C:2009:466], Mono Car Styling SA - Rn. 49 und vom 19. März 2015 - C-510/13 [ECLI:EU:C:2015:189], E.ON Földgaz Trade Zrt. - Rn. 50).
  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 37.13

    Drittanfechtung einer Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die der erkennende Senat aufgenommen hat (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 23 ff. und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 23 ff.), müssen demnach zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich ein Unternehmen, das selbst nicht Adressat der auf Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützten Behördenentscheidung ist, als Betroffener i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie darauf berufen kann, dass ihm ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzuräumen ist: Erstens muss das Unternehmen ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen sein, an das bzw. die die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist; zweitens muss die fragliche Entscheidung geeignet sein, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken.
  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 38.13

    Drittanfechtungsklage gegen Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Auszug aus BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die der erkennende Senat aufgenommen hat (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 23 ff. und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 23 ff.), müssen demnach zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich ein Unternehmen, das selbst nicht Adressat der auf Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützten Behördenentscheidung ist, als Betroffener i.S.v. Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie darauf berufen kann, dass ihm ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzuräumen ist: Erstens muss das Unternehmen ein Wettbewerber des Unternehmens oder der Unternehmen sein, an das bzw. die die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist; zweitens muss die fragliche Entscheidung geeignet sein, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken.
  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 B 26.14

    Anordnung der Regulierungsbehörde; Erledigung; Elektronischer Kostennachweis;

  • BVerwG, 09.06.2015 - 6 B 60.14

    Vergabe von Funkfrequenzen; Allgemeinverfahren; interner Vermerk der

  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 39.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

  • EuGH, 19.03.2015 - C-510/13

    E.ON Földgáz Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erdgasbinnenmarkt -

  • EuGH, 23.12.2015 - C-595/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Ersetzung der angefochtenen Entscheidung

  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14

    Formelle Rechtmäßigkeit einer Frequenznutzungserlaubnis für das Angebot von

  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4151/14

    Überprüfung der Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2016 - 13 A 2378/14

    Abgrenzung von zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln und verlängerten

    vgl. EuGH, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 33/76 (Rewe) -, Slg. 1976, 1989 = juris, Rn. 5, vom 14. Dezember 1995 - C-312/93 (Peterbroeck) -, Slg. 1995, I-4599 = juris, Rn. 12, vom 13. März 2007 - C-432/05 (Unibet) -, Slg. 2007, I-2271 = juris, Rn. 38, vom 21. Februar 2008 - C-426/05 (Tele 2 Telecommunication GmbH) -, Slg. 2008, I-685 = juris, Rn. 30, und vom 22. Januar 2015 - C-282/13 (T-Mobile Austria) -, juris, Rn. 33 f.; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 -, juris, Rn. 16.
  • BVerwG, 31.05.2017 - 6 C 42.16

    Neuverteilung der UKW-Frequenzen für den lokalen Hörfunk in der kreisfreien Stadt

    Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:090615B6B59.14.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53 und vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 36).
  • BVerwG, 15.01.2018 - 6 B 21.17

    Anteil der Schiene am Umschlag; Befreiungsregelung; Eisenbahninfrastruktur;

    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 9 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200217B6B36.16.0] - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.01.2018 - 6 B 49.17

    Ausnahme von der Beitragspflicht; Ausschließlichkeit der Widmung; Betriebsstätte;

    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:080616B6B40.15.0] - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 29).
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