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   BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 41.00   

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https://dejure.org/2001,1785
BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 41.00 (https://dejure.org/2001,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 (https://dejure.org/2001,1785)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2001 - 3 C 41.00 (https://dejure.org/2001,1785)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Transplantationszentrum - Zulassung - Feststellungsbescheid - Krankenhausplan - Zulassungsverfahren

  • Judicialis

    TPG § 9; ; TPG § 10 Abs. 1; ; SGB V § 108; ; SGB V § 109; ; KHG § 6; ; KHG § 8; ; VwVfG § 43 Abs. 2; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Transplantationszentrum; Zulassung als Transplantationszentrum; Feststellungsbescheid über Aufnahme in den Krankenhausplan; Zulassungsverfahren für Transplantationszentren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 103
  • NJW 2002, 1892 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 480
  • DVBl 2002, 420 (Ls.)
  • DÖV 2002, 338
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 8/12

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung

    Eine nachträglich entstandene Unklarheit über den Inhalt eines bestandskräftigen Bescheides kann unter Umständen im Wege einer Feststellungsklage beseitigt werden (vgl. BVerwGE 115, 103, 104 f.; BVerwG, NJW 2004, 1815; Wysk, VwGO, § 43 Rn. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 43 Rn. 7a).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 - 9 S 1383/04

    Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 - entschieden hatte, dass die Beigeladene zu 1 nicht zur Vornahme von Herztransplantationen berechtigt sei, trafen die Beigeladenen am 06.03.2002 eine Pflegesatzvereinbarung mit einem Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 56.389.700,-- DM und riefen das bis dahin bei der Schiedsstelle ausgesetzte Verfahren wieder an.
  • VG Karlsruhe, 29.03.2004 - 12 K 3688/02

    Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei Festsetzung des Budgets und der

    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 - letztinstanzlich entschieden hatte, dass die Beigeladene zu 1 nicht zur Vornahme von Herztransplantationen berechtigt ist, trafen die Beigeladenen am 06.03.2002 eine Pflegesatzvereinbarung mit einem Gesamtbetrag der Erlöse in Höhe von 56.389.700 DM und riefen das bis dahin bei der Schiedsstelle ausgesetzte Verfahren wieder an.
  • VG Düsseldorf, 11.12.2006 - 13 L 2072/06

    Vom Dienstherren im Rahmen des Verfahrens zur Übertragung eines Beförderungsamtes

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 3 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201.
  • VG Düsseldorf, 13.12.2006 - 13 L 2077/06
    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juli 2001 - 3 C 41/00 -, NVwZ-RR 2002, 201.
  • VG Augsburg, 14.01.2022 - Au 8 K 20.1406

    Allgemeine Feststellungsklage, Subsidiarität der allgemeinen Feststellungsklage

    Die damalige Eintragung könne sich nicht auf Befugnisse beziehen, die zu einem späteren Zeitpunkt und unter anderen Voraussetzungen eingeräumt worden seien (BVerwG, U.v. 13.9.2001 - 3 C 41/00).
  • VG Sigmaringen, 19.03.2003 - 1 K 558/01

    Universitätsklinik; gesonderte Zulassung als Transplantationszentrum

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner hierzu ergangenen Revisionsentscheidung ausgeführt, dass die Zulassung als Transplantationszentrum nach § 10 TPG eine bewusste, eindeutige und ausdrückliche Entscheidung der zuständigen Stelle voraussetzt, dass in einem Krankenhaus die Übertragung genau bezeichneter Organe vorgenommen werden darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2001 - 3 C 41/00 -, NVwZ 2002, 480).
  • VG Köln, 20.06.2022 - 7 L 920/21
    Die Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum wird vom Bundesverwaltungsgericht als Verwaltungsakt qualifiziert, durch den eine Erlaubnis zur Übertragung von bestimmten Organen verliehen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2001 - 3 C 41.00 - juris, Rn. 19.
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