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   BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17   

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BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17 (https://dejure.org/2018,19750)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2018 - 2 C 39.17 (https://dejure.org/2018,19750)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2018 - 2 C 39.17 (https://dejure.org/2018,19750)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 88/2003/EG Art. 22 Abs. 1
    Gewährung von Freizeitausgleich bei Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Feuerwehrbeamten als Mehrarbeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Daneben ist es auch möglich nachzuweisen, dass dem Arbeitnehmer ein anderer spezifischer Nachteil entstanden ist, der nicht allein in der Vorenthaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten besteht (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 54 f.).

    Die Angst vor einer solchen negativen Sanktion könnte Arbeitnehmer, die einer Erhöhung der Arbeitszeit nicht freiwillig zustimmen möchten oder ihre frühere freiwillige Zustimmung widerrufen möchten, davon abschrecken, ihre Rechte geltend zu machen (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 65 f.).

    Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die unterschiedliche Dienstplangestaltung nicht ohne weiteres einer Umsetzung eines Beamten gleichzusetzen ist und somit die Qualifikation des Verstoßes nicht auf die eine Umsetzung betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß I - Slg. 2010, I-9849 Rn. 65 f.) zu stützen ist.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Geschädigten bei Verstößen gegen das Unionsrecht (a) dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt (b), der Verstoß gegen die Norm hinreichend qualifiziert ist (c) und zwischen diesem Verstoß und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH, Urteile vom 26. Januar 2010 - C-118/08, Transportes Urbanos y Servicios Generales - Slg. 2010, I-635 Rn. 30 und vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß II - Slg. 2010, I-12167 Rn. 47).

    b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass es sich bei den Arbeitszeitregelungen der RL 88/2003/EG um besonders wichtige Regelungen des Sozialrechts der Union handelt, die dem Einzelnen Rechte verleihen (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß II - Slg. 2010, I-12167 Rn. 33, 35).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß II - Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Dennoch geht es in beiden Fällen um den Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 35 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 67), sodass für den Geldausgleich auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit in der Rechtsfolge die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung herangezogen werden können.

    Auf die Vorschriften über die Besoldung kann hingegen nicht zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 39).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. ebenso schon BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 66).

    Dennoch geht es in beiden Fällen um den Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten (BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 35 und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 67), sodass für den Geldausgleich auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit in der Rechtsfolge die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung herangezogen werden können.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Zur Arbeitszeit zählen unionsrechtlich sämtliche Zeiten, die vom betreffenden Feuerwehrbeamten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit in der Dienststelle abgeleistet worden sind, unabhängig davon, welche Arbeitsleistung er während dieses Dienstes tatsächlich erbracht hat (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap - Slg. 2000, I-7997 Rn. 52).
  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Denn die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ), sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Denn die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ), sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Denn die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ), sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Denn die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. - BVerfGE 44, 249 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ), sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 , vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 und vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 ).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 39.17
    Des Weiteren darf angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden im Siebentageszeitraum (Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG) - außerhalb der vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahren nach Art. 16 bis Art. 19 RL 2003/88/EG und Art. 22 RL 2003/88/EG - nicht überschreiten (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 14).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 40.17

    Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 3 BV 15.1805

    Finanzielle Abgeltung eines Brandinspektors für Zuvielarbeit

    Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 57 f.; U.v. 19.4.2018 - 2 C 39.17 - Rn. 25 - im Internet abrufbar unter www.bverwg.de).
  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1807

    Finanzieller Ausgleich wegen Mehrarbeit eines Brandinspektors

    Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 57 f; U.v. 19.4.2018 - 2 C 39.17 - Rn. 25 - im Internet abrufbar unter www.bverwg.de).
  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1810

    Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

    Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 57 f; U.v. 19.4.2018 - 2 C 39.17 - Rn. 25 - im Internet abrufbar unter www.bverwg.de).
  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 3 BV 15.1806

    Ausgleichsanspruch auf europarechtlich unzulässige Zuvielarbeit vor Änderung der

    Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 57 f; U.v. 19.4.2018 - 2 C 39.17 - Rn. 25 - im Internet abrufbar unter www.bverwg.de).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.12.2017 - 8 C 186/17

    Wohnraummiete: Mietminderung bei Verkleinerung der Fensterfläche durch eine

    Eine Verwertung des in dem von der Beklagten in Bezug genommenes Parallelverfahren (4 C 381/15 [alt] = 2 C 39/17 [neu]) eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß 411a ZPO kommt von vornherein nicht in Betracht, da eine Übertragbarkeit der dort gewonnenen Erkenntnisse angesichts der Unterschiede der betroffenen Wohnung nicht ersichtlich ist.
  • VGH Bayern, 25.07.2018 - 3 BV 15.1809

    Zur Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

    Da der Kläger am Urlaubstag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist und auch der Mehrurlaub der Erholung des Klägers dient, können diese Tage nicht als Ausgleich für eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum herangezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.7.2017 a.a.O. Rn. 57 f; U.v. 19.4.2018 - 2 C 39.17 - Rn. 25 - im Internet abrufbar unter www.bverwg.de).
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